Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, im Verfahren gegen Ingrid Mathilde K***** betreffend ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Ingrid Mathilde K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 424 Hv 2/02g-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, im Verfahren gegen Ingrid Mathilde K***** betreffend ihre Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Ingrid Mathilde K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2002, GZ 424 Hv 2/02g-153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung der Ingrid Mathilde K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. Juli 2001 Senat F***** durch einen Stich mit einem Messer gegen die Brustregion vorsätzlich zu töten versuchte, sohin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat beging, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zuzurechnen wäre.Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung der Ingrid Mathilde K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. Juli 2001 Senat F***** durch einen Stich mit einem Messer gegen die Brustregion vorsätzlich zu töten versuchte, sohin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat beging, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zuzurechnen wäre.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Einweisungserkenntnis richtet sich die allein aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung bringt:Gegen dieses Einweisungserkenntnis richtet sich die allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung bringt:
Denn mit dem Einwand, wonach auf der Grundlage der leugnenden Verantwortung der Betroffenen, die "offenbar auch auf Grund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage war, den genauen Ablauf zu schildern", Eventualfragen "in Richtung Totschlag, absichtlich schwerer Körperverletzung und schwerer Körperverletzung wichtig gewesen wären", setzt die Beschwerde das relevierte Verfahrensergebnis sinnfällig nicht mit der Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO in Beziehung, die als unabdingbare Prämisse für die angestrebte Fragestellung ein - hier nicht aktuelles und auch von der Betroffenen nicht behauptetes - Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung normiert.Denn mit dem Einwand, wonach auf der Grundlage der leugnenden Verantwortung der Betroffenen, die "offenbar auch auf Grund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage war, den genauen Ablauf zu schildern", Eventualfragen "in Richtung Totschlag, absichtlich schwerer Körperverletzung und schwerer Körperverletzung wichtig gewesen wären", setzt die Beschwerde das relevierte Verfahrensergebnis sinnfällig nicht mit der Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO in Beziehung, die als unabdingbare Prämisse für die angestrebte Fragestellung ein - hier nicht aktuelles und auch von der Betroffenen nicht behauptetes - Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung normiert.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 344 StPO).Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, 344, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00129.02.0116.000
Dokumentnummer
JJT_20030116_OGH0002_0120OS00129_0200000_000