Entscheidung 12 Os 129/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Maßnahmenvollzugssache des Andreas W***** wegen bedingter Entlassung, AZ 19 BE 17/19p des Landesgerichts Steyr, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 2. Oktober 2019, AZ 7 Bs 157/19s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des (nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesenen) Andreas W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 5. September 2019, GZ 19 BE 17/19p-15, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, als verspätet zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des (nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesenen) Andreas W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 5. September 2019, GZ 19 BE 17/19p-15, mit welchem seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, als verspätet zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00129.19S.1205.000
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191205_OGH0002_0120OS00129_19S0000_000