Die Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. Heinrich B in seinem Gutachten des Inhalts, der Beschwerdeführer habe (als Rauschgiftsüchtiger) bisher noch keine echte Entwöhnungsbehandlung mitgemacht, ihre Durchführung wäre notwendig und mit Aussichten auf gewissen Erfolg begleitet, ansonsten nach Entlassung aus dem Strafvollzug mit einem Rückfall in Beziehung auf sein deliktisches Verhalten gerechnet werden müsse (Band I S 491 dA) bei seinen Tatsachenfeststellungen übergangen und sei deswegen zu einer unrichtigen Lösung der Straffrage gelangt, zumal Erörterungen zur Strafbemessung die vermißten Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen könnten und im übrigen durch die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG die Richtigkeit der Auffassung des Sachverständigen in Beziehung auf die von ihm vorgeschlagene Anwendung des § 22 Abs 1 StGB zusätzlich unterstrichen wurde.Die Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. Heinrich B in seinem Gutachten des Inhalts, der Beschwerdeführer habe (als Rauschgiftsüchtiger) bisher noch keine echte Entwöhnungsbehandlung mitgemacht, ihre Durchführung wäre notwendig und mit Aussichten auf gewissen Erfolg begleitet, ansonsten nach Entlassung aus dem Strafvollzug mit einem Rückfall in Beziehung auf sein deliktisches Verhalten gerechnet werden müsse (Band römisch eins S 491 dA) bei seinen Tatsachenfeststellungen übergangen und sei deswegen zu einer unrichtigen Lösung der Straffrage gelangt, zumal Erörterungen zur Strafbemessung die vermißten Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen könnten und im übrigen durch die Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG die Richtigkeit der Auffassung des Sachverständigen in Beziehung auf die von ihm vorgeschlagene Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, StGB zusätzlich unterstrichen wurde.
Mit diesem Vorbringen wird aber weder der angeführte, noch sonst einer der in den §§ 281 Abs 1 Z 1 bis 11, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Mit diesem Vorbringen wird aber weder der angeführte, noch sonst einer der in den Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Denn der nach dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO in § 281 Abs 1 Z 5 StPO, sowie aus der Anführung des § 260 StPO in § 270 Abs 2 Z 4 StPO Entscheidende Bedeutung kommt demnach nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (siehe RZ 1955, 45; SSt 1/39; SSt 13/80, EvBl 1972 Nr 17).Denn der nach dem formellen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StPO in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, sowie aus der Anführung des Paragraph 260, StPO in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO Entscheidende Bedeutung kommt demnach nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (siehe RZ 1955, 45; SSt 1/39; SSt 13/80, EvBl 1972 Nr 17).
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers betreffen aber die von ihm gerügten Begründungsmängel keine der vorstehend angeführten entscheidenden Umstände, sondern stellen (im Gegensatz zum Inhalt der auch von der Beschwerde zitierten, oben angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes) in ihrer Gesamtheit nur eine (ergänzende) Ausführung der unter einem zugleich angemeldeten und ausgeführten Strafberufung dar; diesbezüglich kann der Vollständigkeit halber darauf verwiesen werden, daß das Erstgericht im übrigen die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich B keineswegs mit Stillschweigen übergangen hat (Band I S 501 dA), sondern sich rechtsrichtig nach Bemessung der jedenfalls auf der Basis des im § 147 Abs 3 StGB normierten Strafsatzes zu verhängenden Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren außerstande sah, von der vom Beschwerdeführer offenbar in Aussicht genommenen und im übrigen im Rahmen der Berufung begehrten Anwendung des § 22 Abs 1 StGB Gebrauch zu machen (§ 22 Abs 2 StGB).Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers betreffen aber die von ihm gerügten Begründungsmängel keine der vorstehend angeführten entscheidenden Umstände, sondern stellen (im Gegensatz zum Inhalt der auch von der Beschwerde zitierten, oben angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes) in ihrer Gesamtheit nur eine (ergänzende) Ausführung der unter einem zugleich angemeldeten und ausgeführten Strafberufung dar; diesbezüglich kann der Vollständigkeit halber darauf verwiesen werden, daß das Erstgericht im übrigen die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich B keineswegs mit Stillschweigen übergangen hat (Band römisch eins S 501 dA), sondern sich rechtsrichtig nach Bemessung der jedenfalls auf der Basis des im Paragraph 147, Absatz 3, StGB normierten Strafsatzes zu verhängenden Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als zwei Jahren außerstande sah, von der vom Beschwerdeführer offenbar in Aussicht genommenen und im übrigen im Rahmen der Berufung begehrten Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, StGB Gebrauch zu machen (Paragraph 22, Absatz 2, StGB).
Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im übrigen in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.Mangels gesetzmäßiger Darstellung des angerufenen oder eines anderen Nichtigkeitsgrundes war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen und im übrigen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Entscheidung über die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen.