Ein Begründungsmangel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes wird vom Beschwerdeführer, dessen Vorbringen sich im gegebenen Zusammenhang in der Wiedergabe des Inhalts der gesetzlichen Umschreibung der vierten Variante des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. erschöpft, gar nicht konkret (vgl. § 285 a Z. 2 StPO.) behauptet. Aber auch der gerügte Subsumtionsirrtum ist nicht gegeben.Ein Begründungsmangel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes wird vom Beschwerdeführer, dessen Vorbringen sich im gegebenen Zusammenhang in der Wiedergabe des Inhalts der gesetzlichen Umschreibung der vierten Variante des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. erschöpft, gar nicht konkret vergleiche Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO.) behauptet. Aber auch der gerügte Subsumtionsirrtum ist nicht gegeben.
Den Urteilsfeststellungen zufolge verrichteten beide Angeklagten am 3. Dezember 1979 im ORF-Zentrum Graz Installationsarbeiten. Als ihrem Arbeitskollegen Johann C beim Besteigen einer Leiter die Brieftasche aus der Brusttasche seiner Arbeitskleidung fiel, bemerkten dies die Angeklagten, brachten die Brieftasche, in der sich außer Dokumenten ein Geldbetrag von 7.000 S befand, in ihren Besitz und teilten die Beute.
Johann C hatte das Fehlen der Brieftasche sofort bemerkt und diese am Ort, an dem sie ihm entfallen war, gesucht; als er sie infolge der schnellen Wegnahme durch die Angeklagten dort nicht mehr finden konnte, dehnte er die Suche auf den gesamten Bereich der Großbaustelle aus.
In rechtlicher Beziehung wird in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt, daß eine eben entfallene Sache - zumindest solange der Inhaber sich noch in der Nähe befindet (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN. 20 aa zu § 127 und RN 7 zu § 134) -In rechtlicher Beziehung wird in den Entscheidungsgründen zutreffend dargelegt, daß eine eben entfallene Sache - zumindest solange der Inhaber sich noch in der Nähe befindet vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, RN. 20 aa zu Paragraph 127 und RN 7 zu Paragraph 134,) -
keineswegs gewahrsamsfrei ist und deren Wegnahme daher nicht Unterschlagung, sondern Diebstahl begründet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, daß es sich um eine Großbaustelle handelt, schlägt schon deshalb nicht durch, weil die Brieftasche dem Johann C beim Besteigen einer Leiter lediglich zu Boden gefallen war, was die Angeklagten bemerkt hatten, und deren Abhandenkommen auch von Johann C sofort bemerkt wurde, wobei sich die Angeklagten noch an der Suche nach der 'verlorenen' Brieftasche beteiligten (S. 17
d. A.), unter welchen Umständen von 'Gewahrsamsfreiheit' im Zeitpunkt der Ansichnahme der Brieftasche (samt Inhalt) keine Rede sein kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter A war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.