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Entscheidung 12 Os 129/96×

Entscheidung 12 Os 129/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os129/96

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.Dr.Hannes A***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Mai 1996, GZ 6 a römisch fünf r 9690/84-650, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Jerabek, der Vertreterin des Finanzamtes für den 9., 18. und 19.Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Mag. Trubnig, und des Verteidigers Dr. Schachter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Strafe des Angeklagten Dr. Hannes A***** für das ihm nach dem (nach partieller Wiederaufnahme und Einstellung des Strafverfahrens) aufrecht gebliebenen Teil des rechtskräftigen Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG neu bemessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Das sich unter den Ziffer 5 und 9 Litera a, mit den vorgeblichen Konsequenzen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.Mai 1993 befassende Beschwerdevorbringen verkennt, daß die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen rechtskräftigen Abgabenbescheid kein Hindernis für die Durchführung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung darstellt (Dorazil-Harbich FinStrG Paragraph 55, E 20 ff) und daß mithin durch das genannte Erkenntnis dem gerichtlichen Strafverfahren keineswegs der Boden entzogen war. Es konnte lediglich als Basis und Richtschnur für die dadurch bewirkte Vorgangsweise der Finanzstrafbehörde dienen, deren in diesem Sinne ergangene Bescheide in der Folge zur partiellen Wiederaufnahme des Strafverfahrens und schließlich zur bekämpften Entscheidung des Schöffengerichts führten, die der Sache nach - ungeachtet der irreführenden, konstitutive Wirkung jedoch entbehrenden Diktion des Tenors - nichts anderes darstellt, als die Straf(neu)bemessung für den von der Wiederaufnahme unberührt gebliebenen Teil des mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25.März 1993 in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs.

Soweit der Angeklagte daher in Ansehung dieses Komplexes Begründungsmängel und Rechtsirrtümer reklamiert, geht sein Vorbringen - weil eine res iudicata betreffend - vom Ansatz her fehl und erfordert mithin keine meritorische Erwiderung.

Da jedem gerichtlichen Schuldspruch (von hier nicht relevanten Sonderbestimmungen abgesehen) ein pönales Element innewohnt, der (auch) in Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG gebrauchte Terminus "Strafbarkeit" sonach "Verfolgbarkeit" bedeutet und mithin "Verjährung der Strafbarkeit" der "Verfolgungverjährung" gleichzuachten ist (Foregger in WK Vorbem zu Paragraph 57, StGB Rz 2), wird mit dem oben Gesagten auch der unter der Ziffer 9, Litera b, aufgestellten Beschwerdebehauptung, das inkriminierte Verhalten sei absolut verjährt, der Boden entzogen.

Denn danach wurde durch den aufrecht gebliebenen Teil des verurteilenden Erkenntnisses der damit verbundene Strafbemessungsanspruch jedenfalls gewahrt und scheidet überdies im gegebenen Zusammenhang eine darüber hinausgehende "Verfolgung" des Angeklagten schon begrifflich deshalb aus, weil die Strafneubemessung in dem für den Angeklagten ungünstigsten Fall nur dazu führen kann, daß das erkennende Gericht zu derselben Sanktion gelangt, die bereits einmal (rechtskräftig) verhängt wurde, da das Gebot der reformatio in peius auch in diesem Fall gilt.

Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) bekämpft der Sache nach bloß den Ermessensgebrauch durch das Erstgericht, welcher aber nur der Anfechtung mit Berufung unterliegt. Somit wird der herangezogene materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG eine Geldstrafe von 1,500.000 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Fortsetzung strafbarer Handlungen durch mehrere Jahre, als mildernd den Umstand, daß die Taten längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat sowie seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.

Der namentlich unter Hinweis auf den der Strafneubemessung zugrundeliegenden, gegenüber der seinerzeitigen Basis um rund ein Drittel verminderten strafbestimmenden Wertbetrag eine entsprechende lineare Herabsetzung der Geldstrafe sowie deren bedingte Nachsicht anstrebenden Berufung kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.

Der erstgerichtliche Strafausspruch trägt unter Berücksichtigung der von den Tatrichtern zutreffend festgestellten Tatmodalitäten in seiner Gesamtheit den hier gegebenen spezial- und generalpräventiven Erfordernissen in angemessener Weise Rechnung, sodaß sich die bekämpfte Sanktion als keiner der beantragten Korrekturen zugänglich erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E44343 12D01296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00129.96.1121.000

Dokumentnummer

JJT_19961121_OGH0002_0120OS00129_9600000_000

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