Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivo R***** vom Anklagevorwurf (ON 36/I), in Wien im Zusammenwirken mit seiner insoweit rechtskräftig verurteilten Gattin Franziska R***** als Beteiligter in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung von Abgaben bewirkt zu haben, nämlich
A/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
I. durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen Erlöse und Gewinne zu gering ausgewiesen waren, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben für die Jahre 1989 bis 1991, und zwar insgesamt an Umsatzsteuer 1,117.173 S, an Gewerbesteuer 441.278 S und an Körperschaftsteuer 493.857 S,römisch eins. durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, in welchen Erlöse und Gewinne zu gering ausgewiesen waren, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben für die Jahre 1989 bis 1991, und zwar insgesamt an Umsatzsteuer 1,117.173 S, an Gewerbesteuer 441.278 S und an Körperschaftsteuer 493.857 S,
II. durch Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer für die aus verschwiegenen Eingängen erzielten Erlöse eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1993 sowie für Jänner bis Oktober 1994 und für November 1995 in der Gesamthöhe von 3,689.976 S,römisch zwei. durch Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer für die aus verschwiegenen Eingängen erzielten Erlöse eine Verkürzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1993 sowie für Jänner bis Oktober 1994 und für November 1995 in der Gesamthöhe von 3,689.976 S,
B/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1992 und 1993 sowie für Dezember 1995 um insgesamt 1,029.821 S,B/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Jahre 1992 und 1993 sowie für Dezember 1995 um insgesamt 1,029.821 S,
und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Zur darüber hinaus (ua) gegen ihn wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG erhobenen Anklage, wonach er (gemeinsam mit Franziska R*****) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten in den Jahren 1991 bis 1993 eine Verkürzung der Lohnsteuer um 625.000 S und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um 112.500 S bewirkt habe, indem beschäftigte Arbeiter nicht erfaßt und Zahlungen unterlassen wurden, erging hinsichtlich Ivo R***** gleichfalls - in diesem Fall gemäß § 214 FinStrG - ein Freispruch.Zur darüber hinaus (ua) gegen ihn wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG erhobenen Anklage, wonach er (gemeinsam mit Franziska R*****) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten in den Jahren 1991 bis 1993 eine Verkürzung der Lohnsteuer um 625.000 S und der Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um 112.500 S bewirkt habe, indem beschäftigte Arbeiter nicht erfaßt und Zahlungen unterlassen wurden, erging hinsichtlich Ivo R***** gleichfalls - in diesem Fall gemäß Paragraph 214, FinStrG - ein Freispruch.
Nach dem wesentlichen Urteilssachverhalt führte die Geschäfte der Firma W***** Bau-Liegenschaft- und HandelsgmbH bis 1981 Ivo R*****, seither seine Gattin Franziska R*****. Diese war während des Deliktszeitraumes allein für die Wahrnehmung der Steueragenden zuständig, während der Angeklagte Ivo R***** als technischer Angestellter vor allem die Baustellen betreute. Dabei oblag ihm auch die Einstellung und Bezahlung "schwarz" beschäftigter Arbeiter, für die weder Lohnkonten geführt, noch entsprechende Abgaben entrichtet wurden. Das Geld für deren Entlohnung erhielt er von seiner Ehegattin, die als verantwortliche Geschäftsführerin unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtung durch die Erklärung nur eines Teiles der erzielten Erlöse und Umsätze Abgabenverkürzungen einschließlich nicht entrichteter Lohnabgaben in der Gesamthöhe von ca 7,5 Mio S bewirkte. Weil Ivo R***** ab Anfang 1990 diesbezüglich Verdacht zu schöpfen begann, führte er seither persönliche Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Umsätze (US 8 und 9).
Einen Tatbeitrag lastete das Erstgericht dem Angeklagten nur hinsichtlich der Hinterziehung der Lohnabgaben an (Punkt C der Anklage), während es im übrigen davon ausging, daß Ivo R***** im Sinne seiner Verantwortung von den steuerlichen Malversationen seiner Gattin zwar wußte und diese duldete, daran jedoch nicht mitwirkte (US 9). Es begründete diese Annahme mit der beschriebenen Aufgabentrennung zwischen den beiden Angeklagten, der Tatsache, daß sie über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügten und der als glaubwürdig beurteilten Aussage von Franziska R*****, ihren Gatten von den von ihr begangenen steuerlichen Verfehlungen nicht informiert zu haben (US 10).