Der dagegen ausschließlich aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen ausschließlich aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Detailerwiderung ist voranzustellen, daß jene Einwände, die allein die Aussage des Tatopfers in der Hauptverhandlung am 19. Mai 1998 (als in der Hauptverhandlung vorgekommen - § 258 Abs 1 StPO) für die angefochtene Entscheidung verwertbar bezeichnen, vorweg auf sich beruhen können, weil sie die Verlesung der die Angaben der Zeugin G***** vor der Gendarmerie beinhaltenden Anzeige in der Hauptverhandlung (229 iVm ON 2) vernachlässigen.Der Detailerwiderung ist voranzustellen, daß jene Einwände, die allein die Aussage des Tatopfers in der Hauptverhandlung am 19. Mai 1998 (als in der Hauptverhandlung vorgekommen - Paragraph 258, Absatz eins, StPO) für die angefochtene Entscheidung verwertbar bezeichnen, vorweg auf sich beruhen können, weil sie die Verlesung der die Angaben der Zeugin G***** vor der Gendarmerie beinhaltenden Anzeige in der Hauptverhandlung (229 in Verbindung mit ON 2) vernachlässigen.
Ins Leere geht ferner die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung wiederholt geübte Kritik, daß das Erstgericht die Angaben der genannten Zeugin, auf dem Weg zu ihrer Wohnung und dort ohne Fremdeinwirkung mehrfach zum Sturz gekommen zu sein, "mit Stillschweigen übergangen hat", weil sich die Tatrichter gerade damit eingehend auseinandersetzten (US 6 bis 8).
Da die Zeugin G***** vor der Gendarmerie (20) und in der Hauptverhandlung am 19. Mai 1998 (185) konform angab, zunächst auf Grund der Schläge des Angeklagten und in der weiteren Folge ohne dessen Zutun jeweils mehrfach zum Sturz gekommen zu sein, liegen die von der Beschwerde behaupteten "wesentlichen Widersprüche" der Aussage nicht vor.
Daß die im Zuge der Erörterung der Verläßlichkeit der Angaben G*****s (US 5) im gegebenen Zusammenhang unzweifelhaft bloß versehentliche Verwechslung ihres Familiennamens mit jenem ihrer Sachwalterin gleichfalls keine taugliche Anfechtungsbasis bietet, versteht sich von selbst.
Weshalb es von Relevanz sein sollte, daß die (im Tatzeitraum alkoholisierte - US 7) Zeugin G***** (vom Erstgericht festgestellte) Beschimpfungen negierte und deponierte, nicht verstanden zu haben, was ihr der Angeklagte "nachplärrte", weshalb es "der diesbezüglichen Feststellung hinsichtlich der wörtlichen Auseinandersetzung, wer mit wem nach Hause gehen wollte, an jedwedem Tatsachensubstrat ermangle", ist der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen.
Das Erstgericht stützte den Schuldspruch unter anderem auf das Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin, der Stürze der Zeugin ohne Fremdeinwirkung als Verletzungsursache im Hinblick auf das Fehlen von für einen derartigen Geschehensablauf typischen, durch instinktiv ausgelöste Schutzmechanismen verursachten, ausgedehnten Hautabschürfungen ausschloß. Im Hinblick darauf vermag der Beschwerdeführer durch Betonung der Angaben der Zeugin G*****, wonach sie bereits auf der Straße geblutet habe, schon deshalb keine entscheidenden Erfahrungsergebnisse darzulegen, die die vermeintlich unvollständigen Urteilsgründe übergangen hätten, weil die Beschwerde in verfälschender Verkürzung die weitere Aussage des Tatopfers übergeht, "vom Auge und von der Nase" geblutet zu haben (187). Im übrigen ist die vom Beschwerdeführer gezogene Schlußfolgerung "Gerade aber dieses Bluten, sohin eine oberflächliche Hautläsion, wird durch einen oder mehrere Stürze indiziert" selbst unter Zugrundelegung des behaupteten (wie ausgeführt aber aktenfremden) Tatsachensubstrats in Anbetracht der hier aktuellen Verletzungen denklogisch nicht nachvollziehbar.
Gleiches gilt für die Beschwerdeargumentation "Hätte der Angeklagte aber der Zeugin ua auch die inkriminierten, blutenden Wunden zugefügt, so wäre eine derartige Blutspur auf den Händen oder der Kleidung des Angeklagten zweifellos auch von dessen Bruder Christian J***** bemerkt worden", weshalb sich die darauf gegründeten Einwände einer sachbezogenen Erörterung entziehen.
Da der Sachverständige für gerichtliche Medizin die Entstehung der (hier) Vielzahl von Knochenbrüchen des Gesichtsschädels in engem räumlichen Umkreis durch bloßes Stürzen dezidiert ausschloß (224), erweist sich die Beschwerdebehauptung, wonach dem Gutachten zu entnehmen sei, daß lediglich Blutungen unter die Lederhaut durch mehrfaches (bloßes) Zubodenstürzen nicht erklärbar wären, (abermals) als durch die Aktenlage nicht gedeckt und demgemäß prozeßordnungswidrig. Auf die daran geknüpften Überlegungen war somit gleichfalls nicht einzugehen.
Entgegen dem (im übrigen auch in diesem Punkt auf aktenfremde Prämissen - 20, 182, 186 - gegründeten) Beschwerdestandpunkt betrifft die Urteilsannahme, wonach die inkriminierten Aggressionsakte des Angeklagten auf dessen Erregung über die ihm zugemutete Begleitung G*****s in ihre Wohnung zurückzuführen sind, nicht die subjektiven Tatbestandskomponenten, sondern das Tatmotiv, somit keine Tatsachen, die auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt, daß über die Berufung sowie über die gegen den gemäß § 494a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt, daß über die Berufung sowie über die gegen den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.