Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde beider Beschuldigter kommt keine Berechtigung zu.
Wenn die Beschwerdeführer mit der Behauptung der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Tabakmonopolgesetzgebung den dringenden Tatverdacht bekämpfen, genügt schon der Hinweis darauf, dass fallbezogen keine Anhaltspunkte für eine Herkunft der dem Schmuggel (oder der gleich sanktionierten Abgabenhehlerei) zugrunde liegenden Zigarettenmengen aus einem EU-Staat vorliegen (vgl auch JBl 1997, 542), vielmehr Andre H***** selbst auf eine Herkunft der in seinem Zimmer sichergestellten Rauchwaren aus Ungarn verwies (181/I), die beide Beschuldigte betreffende finanzbehördliche Vorstrafe einen von Andre H***** über Bestimmung durch Theresia H***** durchgeführten Zigarettenschmuggel über das Zollamt Klingenbach zum Gegenstand hatte (77, 113/I), und darüber hinaus notorisch ist, dass Tabakwaren, zumal bei den aktenkundigen Verkaufspreisen und Spannen der Verkäufer (483/I), in Ländern des ehemaligen Ostblocks besonders preisgünstig zu erwerben sind.Wenn die Beschwerdeführer mit der Behauptung der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Tabakmonopolgesetzgebung den dringenden Tatverdacht bekämpfen, genügt schon der Hinweis darauf, dass fallbezogen keine Anhaltspunkte für eine Herkunft der dem Schmuggel (oder der gleich sanktionierten Abgabenhehlerei) zugrunde liegenden Zigarettenmengen aus einem EU-Staat vorliegen vergleiche auch JBl 1997, 542), vielmehr Andre H***** selbst auf eine Herkunft der in seinem Zimmer sichergestellten Rauchwaren aus Ungarn verwies (181/I), die beide Beschuldigte betreffende finanzbehördliche Vorstrafe einen von Andre H***** über Bestimmung durch Theresia H***** durchgeführten Zigarettenschmuggel über das Zollamt Klingenbach zum Gegenstand hatte (77, 113/I), und darüber hinaus notorisch ist, dass Tabakwaren, zumal bei den aktenkundigen Verkaufspreisen und Spannen der Verkäufer (483/I), in Ländern des ehemaligen Ostblocks besonders preisgünstig zu erwerben sind.
Mit Recht ist das Oberlandesgericht vom Vorliegen des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr ausgegangen, hat doch Theresia H***** mittels eines in den Haftraum eingeschmuggelten Mobiltelefons mit einem Abnehmer Kontakt aufgenommen ("Hier spricht Terri, sie haben mich hops genommen, ruft mich unter der Telefonnummer ..........an, wenn sie zu euch kommen, streitet alles ab"; 223/I) und konnte auch Andre H***** nur durch Körperkraft seitens der intervenierenden Beamten abgehalten werden, eine Stofftasche mit belastenden Aufzeichnungen zu verbringen (37/I). Mit Blick auf den großen, noch nicht zur Gänze ausgeforschten Abnehmerkreis und die noch ausstehende Rufdatenerfassung lag die Gefahr weiterer Verdunkelungshandlungen nahe.
Mit ihrer Forderung, die weitere Untersuchungshaft dürfe nicht bis zum Abschluss aller Ermittlungen dauern, sind die Beschwerdeführer auf die Limitierung mit zwei Monaten zu verweisen (§ 194 Abs 1 StPO).Mit ihrer Forderung, die weitere Untersuchungshaft dürfe nicht bis zum Abschluss aller Ermittlungen dauern, sind die Beschwerdeführer auf die Limitierung mit zwei Monaten zu verweisen (Paragraph 194, Absatz eins, StPO).
Das bei Beurteilung der Haftgründe ungebundene Oberlandesgericht (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 76) gründete jenen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO zutreffend auf die aus den spezifisch einschlägigen finanzbehördlichen Abstrafungen erhellende Neigung der Beschwerdeführer zur Delinquenz in Bezug auf Schmuggelzigaretten (77, 95, 103; 113/I) in Verbindung mit ihrer langfristigen, professionellen und arbeitsteiligen Vorgangsweise bei Beschäftigungslosigkeit und Notstandshilfebezug. Bei einem angeschuldigten Verkürzungsbetrag von über 2,000.000 S kann nicht ernsthaft von bloß leichten Folgen gesprochen werden.Das bei Beurteilung der Haftgründe ungebundene Oberlandesgericht (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 76) gründete jenen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO zutreffend auf die aus den spezifisch einschlägigen finanzbehördlichen Abstrafungen erhellende Neigung der Beschwerdeführer zur Delinquenz in Bezug auf Schmuggelzigaretten (77, 95, 103; 113/I) in Verbindung mit ihrer langfristigen, professionellen und arbeitsteiligen Vorgangsweise bei Beschäftigungslosigkeit und Notstandshilfebezug. Bei einem angeschuldigten Verkürzungsbetrag von über 2,000.000 S kann nicht ernsthaft von bloß leichten Folgen gesprochen werden.
Der - bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nicht substituierbare - Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt somit vor.
Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung des Beschwerdegerichts erst etwas mehr als ein Monat währenden Haft übersieht, dass § 38 Abs 1 letzter Satz FinStrG neben einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages fakultativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Mit Blick auf obige Ausführungen zur Tatbegehungsgefahr ist für den Fall der Verurteilung der Beschwerdeführer aber (auch) mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb weder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zu ihrem Zweck noch zu ihrer Dauer vorliegt.Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung des Beschwerdegerichts erst etwas mehr als ein Monat währenden Haft übersieht, dass Paragraph 38, Absatz eins, letzter Satz FinStrG neben einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages fakultativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Mit Blick auf obige Ausführungen zur Tatbegehungsgefahr ist für den Fall der Verurteilung der Beschwerdeführer aber (auch) mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb weder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zu ihrem Zweck noch zu ihrer Dauer vorliegt.
Behauptete Fehler der Finanzbehörden (durch verspätete Anzeige an die Staatsanwaltschaft; § 54 FinStrG) können - auch unter Berufung auf § 2 Abs 2 GRBG - nicht mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Diese kann vielmehr nur wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden (§ 1 Abs 1 GRBG).Behauptete Fehler der Finanzbehörden (durch verspätete Anzeige an die Staatsanwaltschaft; Paragraph 54, FinStrG) können - auch unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 2, GRBG - nicht mit Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Diese kann vielmehr nur wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Der unberechtigten Grundrechtsbeschwerde musste demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.Der unberechtigten Grundrechtsbeschwerde musste demnach - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.