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Entscheidung 12 Os 13/02×

Entscheidung 12 Os 13/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os13/02

Entscheidungsdatum

14.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und anderer Delikte über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandegerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 11. Jänner 2002, GZ 20 Bs 455/01-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht - nachdem es der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit Beschluss vom 5. Juni 2001 nicht Folge gegeben hatte - der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. November 2001, GZ 7 bVr 999/00-180, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen wurde, nicht Folge und wies ferner den erst nach Ausführung der eingangs bezeichneten Beschwerde gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als verspätet zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen; sie war daher (gleichfalls) zurückzuweisen.

Anmerkung

E65283 12Os13.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00013.02.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20020314_OGH0002_0120OS00013_0200000_000