Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem der Angeklagte zu Punkt III./1./ des Schuldspruchs den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach betreffend die inkriminierten Äußerungen den Angaben des Zeugen P***** und nicht jenen des Zeugen S***** vor der Polizei zu folgen war, vorwirft, sie wären nicht nachvollziehbar, weckt er keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Gleiches gilt für das Vorbringen zu Punkt II./ des Schuldspruchs, wonach das Erstgericht nicht die Angaben des Zeugen P***** vor der Polizei, sondern dessen - die ursprüngliche Aussage abschwächende -
Depositionen in der Hauptverhandlung den Konstatierungen zu Grunde legen hätte sollen.Indem der Angeklagte zu Punkt römisch drei./1./ des Schuldspruchs den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach betreffend die inkriminierten Äußerungen den Angaben des Zeugen P***** und nicht jenen des Zeugen S***** vor der Polizei zu folgen war, vorwirft, sie wären nicht nachvollziehbar, weckt er keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Gleiches gilt für das Vorbringen zu Punkt römisch zwei./ des Schuldspruchs, wonach das Erstgericht nicht die Angaben des Zeugen P***** vor der Polizei, sondern dessen - die ursprüngliche Aussage abschwächende -, Depositionen in der Hauptverhandlung den Konstatierungen zu Grunde legen hätte sollen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) betreffend Punkt I./2./ des Schuldspruchs vorbringt, Äußerungen des Rasul Y***** könnten dem Rechtsmittelwerber nicht angelastet werden, es könne nicht angenommen werden, dass diese in seinem Einverständnis erfolgt wären, ignoriert sie die Urteilsannahmen, wonach die beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt haben (US 6; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584) und leitet somit nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb das Handeln der Mittäter nicht wechselweise zuzurechnen sein sollte (vgl Fabrizy in WK² § 12 Rz 26). Ebensowenig legt die Beschwerde dar, aus welchem Grund das mit erhobenen Händen drohende Aufstellen vor einer Person und das Anherrschen „mit lauter aggressiver Stimme“ keinen Schluss auf eine Drohung im Sinn des § 142 StGB zulassen sollte (RIS-Justiz RS0099810). Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, wonach „durch das Verhalten des Hamsat W***** kein unmittelbar gegebene Gefahr für Leib und Leben gegeben war“, lassen nicht erkennen, warum dies für die Verwirklichung des Tatbestands des Raubes nach § 142 StGB erforderlich sein sollte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) betreffend Punkt römisch eins./2./ des Schuldspruchs vorbringt, Äußerungen des Rasul Y***** könnten dem Rechtsmittelwerber nicht angelastet werden, es könne nicht angenommen werden, dass diese in seinem Einverständnis erfolgt wären, ignoriert sie die Urteilsannahmen, wonach die beiden Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt haben (US 6; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584) und leitet somit nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb das Handeln der Mittäter nicht wechselweise zuzurechnen sein sollte vergleiche Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 26). Ebensowenig legt die Beschwerde dar, aus welchem Grund das mit erhobenen Händen drohende Aufstellen vor einer Person und das Anherrschen „mit lauter aggressiver Stimme“ keinen Schluss auf eine Drohung im Sinn des Paragraph 142, StGB zulassen sollte (RIS-Justiz RS0099810). Die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge, wonach „durch das Verhalten des Hamsat W***** kein unmittelbar gegebene Gefahr für Leib und Leben gegeben war“, lassen nicht erkennen, warum dies für die Verwirklichung des Tatbestands des Raubes nach Paragraph 142, StGB erforderlich sein sollte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.