Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harry E*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harry E*****.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch A./2./ in Ansehung der Aussage des Zeugen Camil H***** in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2016, wonach dieser aufgrund der Tatsache, dass Harry E***** zwischen ihm und Lejla D***** gelegen sei, nicht sagen könne, ob dieser tatsächlich einen Finger in die Vagina der Lejla D***** eingeführt habe (ON 103 S 39). Dem Einwand zuwider steht diese Deposition aber zu den kritisierten Konstatierungen nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (US 9 f). Inwieweit sie „im Widerspruch“ zur Aussage des Zeugen Emir J***** (ON 103 S 45 ff) stehen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.Der Beschwerdeführer behauptet eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch A./2./ in Ansehung der Aussage des Zeugen Camil H***** in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2016, wonach dieser aufgrund der Tatsache, dass Harry E***** zwischen ihm und Lejla D***** gelegen sei, nicht sagen könne, ob dieser tatsächlich einen Finger in die Vagina der Lejla D***** eingeführt habe (ON 103 S 39). Dem Einwand zuwider steht diese Deposition aber zu den kritisierten Konstatierungen nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch (US 9 f). Inwieweit sie „im Widerspruch“ zur Aussage des Zeugen Emir J***** (ON 103 S 45 ff) stehen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.
Die Mängelrüge zum Schuldspruch A./3./ (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe zu Unrecht die Angaben des Angeklagten Abdelrahman A***** unerörtert gelassen, wonach nur Desmond K***** und er selbst Lejla D***** an ihrer Vagina angefasst hätten, alle anderen jedoch nur am Gesäß und an der Brust (ON 102 S 59 f). Damit orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Aussage des Genannten (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]), der in der Folge weiter ausführte, auch der Nichtigkeitswerber habe sie angefasst, er wisse aber nicht wie (ON 102 S 61).Die Mängelrüge zum Schuldspruch A./3./ (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe zu Unrecht die Angaben des Angeklagten Abdelrahman A***** unerörtert gelassen, wonach nur Desmond K***** und er selbst Lejla D***** an ihrer Vagina angefasst hätten, alle anderen jedoch nur am Gesäß und an der Brust (ON 102 S 59 f). Damit orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Aussage des Genannten vergleiche RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]), der in der Folge weiter ausführte, auch der Nichtigkeitswerber habe sie angefasst, er wisse aber nicht wie (ON 102 S 61).
Zum Schuldspruch B./ zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die – vom erkennenden Gericht neben der als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilten Aussage der Lejla D***** nur unterstützend angeführte (US 23) – Urteilserwägung, dass Harry E***** von seinen Lehrern als großgewachsen und beeindruckende Persönlichkeit beschrieben worden sei, weshalb aggressives Verhalten ihm durchaus wesensimmanent sei, keine offenbar unzureichende oder willkürliche Entscheidungsbegründung (Z 5 vierter Fall) auf. Eine solche läge nur vor, wenn unter Einbeziehung aller – und nicht bloß einzelner – beweiswürdigender Erwägungen zu einer Urteilsannahme ein Widerspruch mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen aufgezeigt würde (vgl Ratz, WK-StPO § 581 Rz 455; RIS-Justiz RS0118317 [T2]).Zum Schuldspruch B./ zeigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die – vom erkennenden Gericht neben der als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilten Aussage der Lejla D***** nur unterstützend angeführte (US 23) – Urteilserwägung, dass Harry E***** von seinen Lehrern als großgewachsen und beeindruckende Persönlichkeit beschrieben worden sei, weshalb aggressives Verhalten ihm durchaus wesensimmanent sei, keine offenbar unzureichende oder willkürliche Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) auf. Eine solche läge nur vor, wenn unter Einbeziehung aller – und nicht bloß einzelner – beweiswürdigender Erwägungen zu einer Urteilsannahme ein Widerspruch mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen aufgezeigt würde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 581, Rz 455; RIS-Justiz RS0118317 [T2]).
Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung der Anfechtungserklärung auch gegen die Schuldsprüche A./1./ und D./ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, mangelt es schon an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285 Z 2 StPO), sodass insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war.Soweit sich die Beschwerde mangels ausdrücklicher Einschränkung der Anfechtungserklärung auch gegen die Schuldsprüche A./1./ und D./ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, mangelt es schon an deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285 Ziffer 2, StPO), sodass insoweit auf sie keine Rücksicht zu nehmen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Bewährungshilfe (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.