[3] Die dagegen aus Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Der gegen den Schuldspruch I./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass die Zeugen K* und S* den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt haben, den auf Basis von Indizienbeweisen getroffenen Feststellungen zu dessen Täterschaft nicht erörterungsbedürftig entgegen. Im Übrigen haben die Tatrichter insoweit ohnedies ins Kalkül gezogen, dass der Zeuge S* den Angeklagten nur „mit 50%iger Sicherheit“ wiedererkannte (US 7). [4] Der gegen den Schuldspruch römisch eins./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass die Zeugen K* und S* den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt haben, den auf Basis von Indizienbeweisen getroffenen Feststellungen zu dessen Täterschaft nicht erörterungsbedürftig entgegen. Im Übrigen haben die Tatrichter insoweit ohnedies ins Kalkül gezogen, dass der Zeuge S* den Angeklagten nur „mit 50%iger Sicherheit“ wiedererkannte (US 7).
[5] Die Subsumtionsrüge zu Schuldspruch Ⅱ./ (Z 10, nominell auch Z 11) geht mit ihrer Forderung nach Anwendung der Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen zur „überdurchschnittlichen und nachhaltigen“ Verstörung der Opfer vorbei (vgl US 9). Solcherart macht die Beschwerde nicht deutlich, weshalb die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben soll. [5] Die Subsumtionsrüge zu Schuldspruch Ⅱ./ (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 11,) geht mit ihrer Forderung nach Anwendung der Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen zur „überdurchschnittlichen und nachhaltigen“ Verstörung der Opfer vorbei vergleiche US 9). Solcherart macht die Beschwerde nicht deutlich, weshalb die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben soll.
[6] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen zu den weiteren (kumulativen) Privilegierungsvoraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB. [6] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen zu den weiteren (kumulativen) Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.