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Entscheidung 12 Os 13/22m×

Entscheidung 12 Os 13/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os13/22m

Entscheidungsdatum

02.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Marko, BA, BA, in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. November 2021, GZ 151 Hv 24/21p-29, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* jeweils mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und 2, 15 StGB (römisch eins./) und nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt (römisch eins./) und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) (römisch eins./ und römisch zwei./) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenommen oder weggenommen, und zwar:

römisch eins./ am 26. Mai 2021 * K* und * S*, indem sie sie umzingelten, Bargeld forderten, K* schubsten, am Pullover packten, Faustschläge andeuteten, mit dem Abstechen bedrohten und S* einen Fußtritt versetzten, weshalb K* einen Euro Bargeld übergab und es bei S* beim Versuch blieb, vergleiche US 8) wobei sie die Taten ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begingen und die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich zogen;

römisch zwei./ am 28. Mai 2021 * M* fünf Euro Bargeld, * Se* 105 Euro Bargeld, * Ma* 2 Euro Bargeld und * Sef* weiteres Bargeld, indem sie zu ihnen sagten, sie sollten sofort Geld hergeben, sonst würden sie aggressiv werden, wobei es bei Letztgenanntem beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4] Der gegen den Schuldspruch römisch eins./ erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider steht der Umstand, dass die Zeugen K* und S* den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt haben, den auf Basis von Indizienbeweisen getroffenen Feststellungen zu dessen Täterschaft nicht erörterungsbedürftig entgegen. Im Übrigen haben die Tatrichter insoweit ohnedies ins Kalkül gezogen, dass der Zeuge S* den Angeklagten nur „mit 50%iger Sicherheit“ wiedererkannte (US 7).

[5] Die Subsumtionsrüge zu Schuldspruch Ⅱ./ (Ziffer 10,, nominell auch Ziffer 11,) geht mit ihrer Forderung nach Anwendung der Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen zur „überdurchschnittlichen und nachhaltigen“ Verstörung der Opfer vorbei vergleiche US 9). Solcherart macht die Beschwerde nicht deutlich, weshalb die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben soll.

[6] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Rechtsmittelvorbringen zu den weiteren (kumulativen) Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00013.22M.0602.000

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220602_OGH0002_0120OS00013_22M0000_000