Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 13/26t×

Entscheidung 12 Os 13/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os13/26t

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 15 U 19/25p des Bezirksgerichts Graz-West, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 5. Juni 2025, GZ 15 U 19/25p-22, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 5. Juni 2025, GZ 15 U 19/25p-22, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 5, Ziffer 4, JGG.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch ebenso wie die nach Paragraph 494 und Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO gefassten Beschlüsse aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz-West verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 5. Juni 2025, GZ 15 U 19/25p-22, – dessen Spruch in dem nicht durch einen Vermerk ersetzten (Paragraph 271, Absatz eins a, StPO) Verhandlungsprotokoll entgegen Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO ohne die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO bezeichneten Angaben festgehalten wurde (ON 21 S 5 f) – wurde der am  2007 geborene Angeklagte * H* eines am 22. Oktober 2024 begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und dafür zu einer nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

[2]         Mit zugleich gefassten Beschlüssen (US 3) sah das Bezirksgericht vom Widerruf einer dem Angeklagten 2024 gewährten bedingten Entlassung ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO). Weiters erteilte es H* Weisungen (Paragraphen 50, f StGB).

Rechtliche Beurteilung

[3]              Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

[4]         Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, hätten die in Paragraph 5, JGG normierten Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) zwingend zur Anwendung gelangen müssen. Danach reduziert sich bei einem – wie hier Paragraph 125, StGB – alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Delikt nach Paragraph 5, Ziffer 4 und Ziffer 5, JGG der Strafrahmen bei beiden Sanktionsarten auf die Hälfte (Schroll/Oshidari in WK² JGG Paragraph 5, Rz 25). Fallbezogen stand daher – neben der auf 180 Tagessätze herabgesetzten Geldstrafdrohung – nur ein Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung.

[5]         Indem das Bezirksgericht Graz-West die über H* verhängte Freiheitsstrafe nach dem (allgemeinen) Strafsatz des Paragraph 125, StGB mit vier Monaten ausgemessen hat, hat es seine Strafbefugnis überschritten und das Gesetz in Paragraph 5, Ziffer 4, JGG verletzt.

[6]         Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Die vom Bestand des Strafausspruchs abhängigen Beschlüsse waren zugleich mit diesem Teil des Urteils aufzuheben (RIS-Justiz RS0101886; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E147047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00013.26T.0324.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260324_OGH0002_0120OS00013_26T0000_000