Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit der sie die Auffassung vertritt, daß der Beschluß des Untersuchungsrichters auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehles gegen Hermine A, soweit er den Verdacht einer Hehlerei in Ansehung der auf dem Konto Nr 503983/1-2
erlegenen Sachwerte betrifft, sowie die Beschwerdeentscheidungen der Ratskammer und des Oberlandesgerichtes mit dem Gesetz (§§ 164 Abs. 1 Z 2, 65 Abs. 1 StGB) insofern nicht im Einklang stehen, als sie auf ausschließlich in der Schweiz begangene Tathandlungen der Beschuldigten gestützt werden, die aber lediglich als nach schweizerischem Recht nicht strafbare Ersatzhehlerei zu beurteilen wären, kommt - allerdings nur in diesem Umfang - Berechtigung zu. Sowohl der Untersuchungsrichter als auch die Ratskammer und das Oberlandesgericht gingen in tatsachenmäßiger Beziehung davon aus, daß Hermine A verdächtig sei, die - aus Geldmitteln, die Dipl.-Ing. Adolf C durch Untreue erlangt hatte, angeschafften - Edelmetalle und Wertpapiere, die im Depot des Bankhauses B erlagen, in Zürich verkaufen lassen und den Gegenwert vom betreffenden Konto behoben zu haben. Zutreffend führt die Generalprokuratur hiezu aus, daß dieses Verhalten, dessen A verdächtig ist, nicht Sachhehlerei (im Sinne des § 164 Abs. 1 Z 1 oder 2 StGB und im Sinne des im Hinblick auf den Tatort maßgebenden Art 144 Abs. 1 SchwStGB) darstellt, sondern nur als Ersatzhehlerei beurteilt werden könnte.erlegenen Sachwerte betrifft, sowie die Beschwerdeentscheidungen der Ratskammer und des Oberlandesgerichtes mit dem Gesetz (Paragraphen 164, Absatz eins, Ziffer 2, 65, Absatz eins, StGB) insofern nicht im Einklang stehen, als sie auf ausschließlich in der Schweiz begangene Tathandlungen der Beschuldigten gestützt werden, die aber lediglich als nach schweizerischem Recht nicht strafbare Ersatzhehlerei zu beurteilen wären, kommt - allerdings nur in diesem Umfang - Berechtigung zu. Sowohl der Untersuchungsrichter als auch die Ratskammer und das Oberlandesgericht gingen in tatsachenmäßiger Beziehung davon aus, daß Hermine A verdächtig sei, die - aus Geldmitteln, die Dipl.-Ing. Adolf C durch Untreue erlangt hatte, angeschafften - Edelmetalle und Wertpapiere, die im Depot des Bankhauses B erlagen, in Zürich verkaufen lassen und den Gegenwert vom betreffenden Konto behoben zu haben. Zutreffend führt die Generalprokuratur hiezu aus, daß dieses Verhalten, dessen A verdächtig ist, nicht Sachhehlerei (im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StGB und im Sinne des im Hinblick auf den Tatort maßgebenden Artikel 144, Absatz eins, SchwStGB) darstellt, sondern nur als Ersatzhehlerei beurteilt werden könnte.
Denn Sachhehlerei setzt voraus, daß eine der im § 164 Abs. 1 Z 1 oder 2 StGB bzw Art 144 Abs. 1 SchwStGB bezeichneten Tathandlungen sich auf eine durch die Straftat des Vortäters gegen fremdes Vermögen erlangte Sache als solche bezieht, während Ersatzhehlerei nicht diese Sache selbst, sondern entweder ihren Erlös oder eine für sie eingetauschte oder aus ihrem Erlös angeschaffte (andere) Sache erfaßt, also ein an die Stelle der durch die Vortat erlangten Sache tretendes anderes Objekt. Dabei ist § 164 Abs. 1 Z 3 StGB auf den direkten Erlös und auf den ersten Ersatz-Gegenstand beschränkt, auf einen späteren (weiteren) erstreckt sich der Tatbestand nicht; getroffen wird demnach bloß einerseits der Erlös, das ist jener Geldbetrag, in den die Beute direkt umgesetzt wurde, sowie andererseits die unmittelbar aus diesem Erlös angeschaffte oder für die Beute selbst umgetauschte Sache. Der spätere (neuerliche) Ertrag aus der Veräußerung einer solcherart erst eingetauschten oder später (aus dem Erlös) angeschafften Sache ist ebensowenig Gegenstand der Strafbestimmung gegen Ersatzhehlerei wie neue Gegenstände, die erst aus jenem späteren (neuerlichen) Ertrag angeschafft wurden (vgl Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 9, 20 ff zu § 164; Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anm 2 zu § 164). Handelt es sich nun, wie im gegenständlichen Fall, darum, daß der Vortäter durch die Begehung von Untreuehandlungen einen Vermögensvorteil in Form unzulässiger Provisionen erlangt hat, so besteht die durch dieses strafbedrohte Verhalten erlangte Sache in der seiner Verfügungsmacht unterworfenen Geldsumme, so daß Gegenstand einer Sachhehlerei folglich nur dieser Geldbetrag sein könnte und nicht etwa auch ein von diesem verschiedenes 'Realisat', in welchem sich der durch die Vortat erlangte Vermögensvorteil verkörpert, mag auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vor- und Nachtat sinnfällig zutagetreten. Hat daher der Vortäter mit dem ihm zugekommenen Geldbetrag Sachen - hier:Denn Sachhehlerei setzt voraus, daß eine der im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StGB bzw Artikel 144, Absatz eins, SchwStGB bezeichneten Tathandlungen sich auf eine durch die Straftat des Vortäters gegen fremdes Vermögen erlangte Sache als solche bezieht, während Ersatzhehlerei nicht diese Sache selbst, sondern entweder ihren Erlös oder eine für sie eingetauschte oder aus ihrem Erlös angeschaffte (andere) Sache erfaßt, also ein an die Stelle der durch die Vortat erlangten Sache tretendes anderes Objekt. Dabei ist Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auf den direkten Erlös und auf den ersten Ersatz-Gegenstand beschränkt, auf einen späteren (weiteren) erstreckt sich der Tatbestand nicht; getroffen wird demnach bloß einerseits der Erlös, das ist jener Geldbetrag, in den die Beute direkt umgesetzt wurde, sowie andererseits die unmittelbar aus diesem Erlös angeschaffte oder für die Beute selbst umgetauschte Sache. Der spätere (neuerliche) Ertrag aus der Veräußerung einer solcherart erst eingetauschten oder später (aus dem Erlös) angeschafften Sache ist ebensowenig Gegenstand der Strafbestimmung gegen Ersatzhehlerei wie neue Gegenstände, die erst aus jenem späteren (neuerlichen) Ertrag angeschafft wurden vergleiche Liebscher im Wiener Kommentar, Rz 9, 20 ff zu Paragraph 164,; Mayerhofer-Rieder, StGB2, Anmerkung 2 zu Paragraph 164,). Handelt es sich nun, wie im gegenständlichen Fall, darum, daß der Vortäter durch die Begehung von Untreuehandlungen einen Vermögensvorteil in Form unzulässiger Provisionen erlangt hat, so besteht die durch dieses strafbedrohte Verhalten erlangte Sache in der seiner Verfügungsmacht unterworfenen Geldsumme, so daß Gegenstand einer Sachhehlerei folglich nur dieser Geldbetrag sein könnte und nicht etwa auch ein von diesem verschiedenes 'Realisat', in welchem sich der durch die Vortat erlangte Vermögensvorteil verkörpert, mag auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vor- und Nachtat sinnfällig zutagetreten. Hat daher der Vortäter mit dem ihm zugekommenen Geldbetrag Sachen - hier:
Edelmetalle und Wertpapiere - erworben, dann verantwortet der Dritte, der diese an die Stelle des Gegenstandes der Vortat getretenen 'Surrogate' an sich bringt oder verheimlicht, nicht Sach- , sondern höchstens Ersatzhehlerei.
Durch die letztlich erfolgte neuerliche Einlösung der mit Hilfe der erlangten Provisionsgelder angeschafften Sachwerte in Bargeld konnte Identität zwischen der aus der Vortat erlangten Sache und jener der Verwertungshandlung nicht (wieder-)hergestellt werden. Da Hermine A vorliegend nach dem gegen sie insoweit bestehenden Tatverdacht nicht die von Dipl.-Ing.
Adolf C durch Untreue erlangten Geldbeträge an sich gebracht oder verheimlicht hat, sondern die (von C) damit angeschafften Edelmetalle und Wertpapiere, kann deren Ansichbringen oder Verheimlichen - und zwar unabhängig von der hier deshalb nicht weiter zu erörternden (und vorliegend in tatsachenmäßiger Beziehung ungeklärten) Frage, ob die Anschaffung aus den Geldern oder aus der Realisierung eines Kontos, auf welches die Gelder überwiesen worden waren, sohin in Geltendmachung einer Forderung, erfolgte - nicht als Sachhehlerei, sondern (lediglich) als Ersatzhehlerei beurteilt werden.
Nach österreichischem Recht ist Ersatzhehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 3 StGB strafbar. Nach schweizerischem Recht ist jedoch gemäß Art 144 Abs. 1 SchwStGB nur Sachhehlerei mit Strafe bedroht, nicht aber Ersatz-(Erlös-)Hehlerei (vgl Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 270Nach österreichischem Recht ist Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB strafbar. Nach schweizerischem Recht ist jedoch gemäß Artikel 144, Absatz eins, SchwStGB nur Sachhehlerei mit Strafe bedroht, nicht aber Ersatz-(Erlös-)Hehlerei vergleiche Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT römisch eins, 270
ff; Schwander, Das schweizerische StGB2, Randnummer 554 ff; Trechsel in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 91, 392 f und die dort zitierte Judikatur). Da der Tatbestand der Hehlerei nicht zum Kreis jener Delikte gehört, die in Österreich ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes bestraft werden (§ 64 StGB) - wobei gegebenenfalls auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 7 StGB nicht zutreffen würden (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2, Randnummer 28 ff zu § 64; Liebscher, aaO, Rz 36 ff zu § 64) - kommt eine gerichtliche Strafbarkeit einer ausschließlich im Ausland verübten Ersatzhehlerei im Inland nur dann in Betracht, wenn die Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes mit Strafe bedroht ist (§ 65 StGB). Eben diese Voraussetzung ist aber vorliegend nach dem Gesagten nicht erfüllt.ff; Schwander, Das schweizerische StGB2, Randnummer 554 ff; Trechsel in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 91, 392 f und die dort zitierte Judikatur). Da der Tatbestand der Hehlerei nicht zum Kreis jener Delikte gehört, die in Österreich ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes bestraft werden (Paragraph 64, StGB) - wobei gegebenenfalls auch die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB nicht zutreffen würden vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2, Randnummer 28 ff zu Paragraph 64,; Liebscher, aaO, Rz 36 ff zu Paragraph 64,) - kommt eine gerichtliche Strafbarkeit einer ausschließlich im Ausland verübten Ersatzhehlerei im Inland nur dann in Betracht, wenn die Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes mit Strafe bedroht ist (Paragraph 65, StGB). Eben diese Voraussetzung ist aber vorliegend nach dem Gesagten nicht erfüllt.
Insoweit verletzen daher die eingangs erwähnten Beschlüsse, soweit sie ausschließlich auf in der Schweiz begangene Tathandlungen der Beschuldigten gestützt werden, das Gesetz in der Bestimmung des § 164 Abs. 1 Z 2 StGB in Verbindung mit § 65 Abs. 1 StGB, weil die Annahme einer auch nach schweizerischem Recht gerichtlich strafbaren (Sach-)Hehlerei (bezüglich einer unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache) nach dem Vorgesagten nicht in Betracht kommt. Ungeachtet dessen kann aber bei der - im allein maßgebenden Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehls -Insoweit verletzen daher die eingangs erwähnten Beschlüsse, soweit sie ausschließlich auf in der Schweiz begangene Tathandlungen der Beschuldigten gestützt werden, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, StGB, weil die Annahme einer auch nach schweizerischem Recht gerichtlich strafbaren (Sach-)Hehlerei (bezüglich einer unmittelbar aus der Vortat erlangten Sache) nach dem Vorgesagten nicht in Betracht kommt. Ungeachtet dessen kann aber bei der - im allein maßgebenden Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehls -
gegebenen Verdachtslage der Verdacht einer der inländischen Strafbarkeit (§§ 62, 67 Abs. 2 StGB) unterliegenden strafbaren Handlung der Hermine A nicht ausgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof sah sich deshalb, entgegen der bezüglichen Auffassung der Generalprokuratur, nicht veranlaßt, die bekämpften Beschlüsse aufzuheben und sogleich die Einstellung der Voruntersuchung gegen Hermine A im erörterten Umfang zu verfügen.gegebenen Verdachtslage der Verdacht einer der inländischen Strafbarkeit (Paragraphen 62, 67, Absatz 2, StGB) unterliegenden strafbaren Handlung der Hermine A nicht ausgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof sah sich deshalb, entgegen der bezüglichen Auffassung der Generalprokuratur, nicht veranlaßt, die bekämpften Beschlüsse aufzuheben und sogleich die Einstellung der Voruntersuchung gegen Hermine A im erörterten Umfang zu verfügen.
Denn einerseits ist vorliegend bei realistischer Betrachtung der (für die Einleitung der Voruntersuchung und die Erlassung eines Haftbefehls) hinreichende Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß die Beschuldigte bereits in Wien (oder sonstwo in Österreich) zur (weiteren) Durchführung der Vereinbarung mit ihrem Neffen, die aus der Erteilung einer Generalvollmacht (am 9. April 1980, dem Tag der Vernehmung C als Verdächtigen durch die Wirtschaftspolizei) und sodann einer Spezialvollmacht (am 25. April 1980, dem Tag der Vernehmung C durch den Untersuchungsrichter im diesbezüglichen Strafverfahren) hervorgeht und die ihrem nach österreichischem Recht verpönten Verhalten zugrundelag, vorgenommen und solcherart die sodann in Zürich zu vollendende Tat schon in Österreich ausführungsnah eingeleitet hat, so daß ihre Tat schon nach österreichischem Recht in das nach § 15 Abs. 2 StGB strafbare Stadium eines ausführungsnahen Versuches (der Ersatzhehlerei) gediehen sein könnte, zumal Ausführungsnähe nicht mit Erfolgsnähe identisch ist. Andererseits kann aber auch der Verdacht nicht von der Hand gewiesen werden, daß Hermine A schon in Wien aus den eben dargelegten Gründen ausführungsnahe (Versuchs-)Handlungen in Richtung einer Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen (oder Verhandeln) der aus der Vortat erlangten Sache, somit in Richtung einer (Sach-)Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 Z 1Denn einerseits ist vorliegend bei realistischer Betrachtung der (für die Einleitung der Voruntersuchung und die Erlassung eines Haftbefehls) hinreichende Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß die Beschuldigte bereits in Wien (oder sonstwo in Österreich) zur (weiteren) Durchführung der Vereinbarung mit ihrem Neffen, die aus der Erteilung einer Generalvollmacht (am 9. April 1980, dem Tag der Vernehmung C als Verdächtigen durch die Wirtschaftspolizei) und sodann einer Spezialvollmacht (am 25. April 1980, dem Tag der Vernehmung C durch den Untersuchungsrichter im diesbezüglichen Strafverfahren) hervorgeht und die ihrem nach österreichischem Recht verpönten Verhalten zugrundelag, vorgenommen und solcherart die sodann in Zürich zu vollendende Tat schon in Österreich ausführungsnah eingeleitet hat, so daß ihre Tat schon nach österreichischem Recht in das nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB strafbare Stadium eines ausführungsnahen Versuches (der Ersatzhehlerei) gediehen sein könnte, zumal Ausführungsnähe nicht mit Erfolgsnähe identisch ist. Andererseits kann aber auch der Verdacht nicht von der Hand gewiesen werden, daß Hermine A schon in Wien aus den eben dargelegten Gründen ausführungsnahe (Versuchs-)Handlungen in Richtung einer Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen (oder Verhandeln) der aus der Vortat erlangten Sache, somit in Richtung einer (Sach-)Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins
StGB gesetzt hat. In beiden Fällen läge aber insofern ein im Inland begangenes strafbares Verhalten vor, auf das - unabhängig von den Gesetzen jenes Staates, in dem sodann die Tat vollendet wurde - die österreichischen Gesetze anzuwenden sind (§§ 62, 67 Abs. 2 StGB). Ob und inwieweit dieser (in zweifacher Richtung bestehende) Verdacht verifiziert werden kann, ist Sache der durchzuführenden Voruntersuchung, für deren Einleitung (einschließlich der dabei zu treffenden Verfügungen zur Ergreifung und Sicherung des Beschuldigten) ein hinreichender Verdacht genügt, wobei die Beurteilung einer Verdachtslage letztlich als Ermessensentscheidung der überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entzogen ist.StGB gesetzt hat. In beiden Fällen läge aber insofern ein im Inland begangenes strafbares Verhalten vor, auf das - unabhängig von den Gesetzen jenes Staates, in dem sodann die Tat vollendet wurde - die österreichischen Gesetze anzuwenden sind (Paragraphen 62, 67, Absatz 2, StGB). Ob und inwieweit dieser (in zweifacher Richtung bestehende) Verdacht verifiziert werden kann, ist Sache der durchzuführenden Voruntersuchung, für deren Einleitung (einschließlich der dabei zu treffenden Verfügungen zur Ergreifung und Sicherung des Beschuldigten) ein hinreichender Verdacht genügt, wobei die Beurteilung einer Verdachtslage letztlich als Ermessensentscheidung der überprüfung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes entzogen ist.
So gesehen kann in Ansehung der verfügten Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehls von einer Unzulässigkeit schlechthin nicht gesprochen werden; unzulässig war vielmehr nur, daß der bezügliche Beschluß (auch) auf den Verdacht einer ausschließlich in der Schweiz gesetzten, nach schweizerischem Recht aber nicht gerichtlich strafbaren und daher auch in Österreich nicht strafbaren Tathandlung gestützt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher lediglich die unterlaufene Gesetzesverletzung festgestellt, sich jedoch nicht veranlaßt gesehen, eine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO zu treffen.So gesehen kann in Ansehung der verfügten Einleitung der Voruntersuchung und Erlassung eines Haftbefehls von einer Unzulässigkeit schlechthin nicht gesprochen werden; unzulässig war vielmehr nur, daß der bezügliche Beschluß (auch) auf den Verdacht einer ausschließlich in der Schweiz gesetzten, nach schweizerischem Recht aber nicht gerichtlich strafbaren und daher auch in Österreich nicht strafbaren Tathandlung gestützt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat daher lediglich die unterlaufene Gesetzesverletzung festgestellt, sich jedoch nicht veranlaßt gesehen, eine konkrete Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zu treffen.
Eine Erörterung des weiteren Vorbringens der Generalprokuratur, insoweit es sich auf das Konto Nr 9020-6300/1-6
bezieht, kann auf sich beruhen, weil es nicht jene Punkte der Beschlüsse betrifft, deren Gesetzwidrigkeit die Generalprokuratur rügt.
Inwieweit der aufrecht bleibende Tatverdacht gegen Hermine A (insgesamt) die Aufrechterhaltung des (für diesen Fall in Ansehung der in Betracht kommenden Tathandlungen) entsprechend zu modifizierenden Haftbefehls rechtfertigt, bleibt der Entscheidung des Untersuchungsrichters vorbehalten.
über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war sohin spruchgemäß zu erkennen.