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Entscheidung 12 Os 13/89×

Entscheidung 12 Os 13/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os13/89

Entscheidungsdatum

02.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried P*** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.September 1988, GZ 4 d römisch fünf r 6147/88-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 285, i StPO werden die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 37jährige Gottfried P*** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Juni 1988 in Wien Rudolf Z*** durch Wegnahme von 4.200 S Bargeld beraubt, indem er ihn umklammerte und gewaltsam zu Boden drückte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist, soweit sie eine Unvollständigkeit der Begründung behauptet und damit der Sache nach die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, zu erwidern, daß eine spezielle Erörterung jener Angaben, die das Raubopfer unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Meldungsleger gemacht hatte (S 15 f), vorliegend schon deshalb sanktionslos unterbleiben konnte, weil auch nach dieser Version Gewalt noch vor dem endgültigen und damit entscheidenden Gewahrsamsbruch (siehe SSt 52/7, Kienapfel BT II2 Paragraph 131, StGB RN 33 u.a.) angewendet wurde. Abgesehen davon, daß in der Meldung ausdrücklich vermerkt wird (siehe S 16), daß Z*** infolge seiner Alkoholisierung keine Details zum genauen Tathergang angeben konnte, hat sich der Angeklagte niemals dahin verantwortet, zunächst ohne Gewaltanwendung Gewahrsam am Bargeld erlangt zu haben und erst nachträglich zur Sicherung der Beute gegen das Opfer tätlich geworden zu sein.

Den weiteren, sich auf die Ziffer 5, a berufenden Beschwerdeausführungen genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie nicht geeignet sind, Bedenken an den schlüssig und lebensnah begründeten Konstatierungen der Tatrichter zu erwecken. Da die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt - die darin behaupteten "Feststellungsmängel" sind der Sache nach mit den bereits unter der Ziffer 5, a relevierten und oben behandelten Begründungsmängeln ident - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E16718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00013.89.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19890202_OGH0002_0120OS00013_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung