Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist, soweit sie eine Unvollständigkeit der Begründung behauptet und damit der Sache nach die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert, zu erwidern, daß eine spezielle Erörterung jener Angaben, die das Raubopfer unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Meldungsleger gemacht hatte (S 15 f), vorliegend schon deshalb sanktionslos unterbleiben konnte, weil auch nach dieser Version Gewalt noch vor dem endgültigen und damit entscheidenden Gewahrsamsbruch (siehe SSt 52/7, Kienapfel BT II2 § 131 StGB RN 33 u.a.) angewendet wurde. Abgesehen davon, daß in der Meldung ausdrücklich vermerkt wird (siehe S 16), daß Z*** infolge seiner Alkoholisierung keine Details zum genauen Tathergang angeben konnte, hat sich der Angeklagte niemals dahin verantwortet, zunächst ohne Gewaltanwendung Gewahrsam am Bargeld erlangt zu haben und erst nachträglich zur Sicherung der Beute gegen das Opfer tätlich geworden zu sein.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist, soweit sie eine Unvollständigkeit der Begründung behauptet und damit der Sache nach die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert, zu erwidern, daß eine spezielle Erörterung jener Angaben, die das Raubopfer unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Meldungsleger gemacht hatte (S 15 f), vorliegend schon deshalb sanktionslos unterbleiben konnte, weil auch nach dieser Version Gewalt noch vor dem endgültigen und damit entscheidenden Gewahrsamsbruch (siehe SSt 52/7, Kienapfel BT II2 Paragraph 131, StGB RN 33 u.a.) angewendet wurde. Abgesehen davon, daß in der Meldung ausdrücklich vermerkt wird (siehe S 16), daß Z*** infolge seiner Alkoholisierung keine Details zum genauen Tathergang angeben konnte, hat sich der Angeklagte niemals dahin verantwortet, zunächst ohne Gewaltanwendung Gewahrsam am Bargeld erlangt zu haben und erst nachträglich zur Sicherung der Beute gegen das Opfer tätlich geworden zu sein.
Den weiteren, sich auf die Z 5 a berufenden Beschwerdeausführungen genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie nicht geeignet sind, Bedenken an den schlüssig und lebensnah begründeten Konstatierungen der Tatrichter zu erwecken. Da die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt - die darin behaupteten "Feststellungsmängel" sind der Sache nach mit den bereits unter der Z 5 a relevierten und oben behandelten Begründungsmängeln ident - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Den weiteren, sich auf die Ziffer 5, a berufenden Beschwerdeausführungen genügt es zusammenfassend zu erwidern, daß sie nicht geeignet sind, Bedenken an den schlüssig und lebensnah begründeten Konstatierungen der Tatrichter zu erwecken. Da die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt - die darin behaupteten "Feststellungsmängel" sind der Sache nach mit den bereits unter der Ziffer 5, a relevierten und oben behandelten Begründungsmängeln ident - war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.