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Entscheidung 12 Os 13/94×

Entscheidung 12 Os 13/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os13/94

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhard Andreas P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (Satz 1) zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 30.November 1993, GZ 7 römisch fünf r 2552/93-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 26.September 1973 geborene Reinhard Andreas P***** wurde des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (Satz 1) zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 16.August 1993 in P***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Renate H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Kellnerbrieftasche im Wert von 500 S und 14.852,52 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er sie mit vorgehaltenem Küchenmesser zur Ausfolgung des gesamten Geldes aufforderte.

Die dagegen allein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung:

Der Einwand, der gerichtliche Sachverständige Dr.Zigeuner habe den Angeklagten in der Hauptverhandlung am 30.November 1993 als "armes Hascherl", wenig belastbar und mit einem Siebzehnjährigen vergleichbar bezeichnet, weshalb aus der Sicht einer (vermeintlichen) analogen Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine entsprechende Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 316, StPO indiziert gewesen sei, läßt unter sinnentstellender Lösung einer einzelnen Gutachtenspassage die gebotene Orientierung am inhaltlichen Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Expertise vermissen. Hat doch der Sachverständige ausdrücklich und insgesamt unmißverständlich dargelegt, daß der Angeklagte zur Tatzeit "zweifellos reif genug" war, "das Strafbare seines Verhaltens zu erkennen" und er bei aufrechter Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sowie entsprechender charakterlicher Reife keine nennenswerten Retardierungssymptome erkennen ließ (210), während sich die relevierte altersadäquate Gleichstellung mit einem Siebzehnjährigen allein auf die tatfördernde Anfälligkeit für Spontanreaktionen im Zusammenhang mit besonderen (hier familiären) Belastungen bezog (210). Da somit schon die Ausgangsprämisse der Beschwerdeargumentation dem relevierten Verfahrensergebnis nicht aktenkonform Rechnung trägt, erübrigt sich ein Eingehen (auch) auf die Unhaltbarkeit der auf Paragraph 5, JGG gestützten Analogiereklamation.

Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO).

Über die außerdem (von der Staatsanwaltschaft wie auch dem Angeklagten) erhobenen Berufungen wird das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E32648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00013.9406.0303.0

Dokumentnummer

JJT_19940303_OGH0002_0120OS00013_9400006_000