Entscheidung 12 Os 13/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Boris B***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 a E Vr 9476/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 1998, GZ 23 Bs 448/98-5, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Boris B***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 a E römisch fünf r 9476/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Dezember 1998, GZ 23 Bs 448/98-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. November 1998, GZ 8 a E Vr 9476/98-19, mit welchem unter anderem mehrere bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen nicht widerrufen wurden, Folge und sprach den Widerruf aus.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. November 1998, GZ 8 a E römisch fünf r 9476/98-19, mit welchem unter anderem mehrere bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen nicht widerrufen wurden, Folge und sprach den Widerruf aus.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 § 15 EGr 11, § 16 EGr 3).Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil die Strafprozeßordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 15, EGr 11, Paragraph 16, EGr 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00013.99.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19990218_OGH0002_0120OS00013_9900000_000