Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. April 2002, GZ 123 Hv 31/02h-12, wurde Marcus M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der dem Verurteilten mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 18. Jänner 2002, GZ 2 c E Vr 8945/01-31, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (§§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. April 2002, GZ 123 Hv 31/02h-12, wurde Marcus M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der dem Verurteilten mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 18. Jänner 2002, GZ 2 c E römisch fünf r 8945/01-31, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Paragraphen 53, Absatz eins, StGB, 494a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO).
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte sowohl dieses Urteil mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe als auch die erwähnte Beschlussfassung mit Beschwerde (ON 17).
Vor der Entscheidung über diese Rechtsmittel wurde Marcus M***** mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2002, GZ 071 Hv 97/02g-7, des am 11. März 2002 verübten Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und gleichfalls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien gab im Verfahren AZ 123 Hv 31/02h mit Entscheidung vom 16. September 2002, AZ 19 Bs 222/02, der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge. Dabei unterließ es das Berufungsgericht, auf das während des Rechtsmittelverfahrens ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 5. Juli 2002, das ihm auf Grund einer am 31. Juli 2002 eingeholten Strafregisterauskunft bekannt war, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen.Vor der Entscheidung über diese Rechtsmittel wurde Marcus M***** mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Juli 2002, GZ 071 Hv 97/02g-7, des am 11. März 2002 verübten Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und gleichfalls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien gab im Verfahren AZ 123 Hv 31/02h mit Entscheidung vom 16. September 2002, AZ 19 Bs 222/02, der Berufung und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge. Dabei unterließ es das Berufungsgericht, auf das während des Rechtsmittelverfahrens ergangene und in Rechtskraft erwachsene Urteil vom 5. Juli 2002, das ihm auf Grund einer am 31. Juli 2002 eingeholten Strafregisterauskunft bekannt war, gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen.