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Entscheidung 12 Os 130/03×

Entscheidung 12 Os 130/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os130/03

Entscheidungsdatum

12.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter H***** und Christian E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 16. Oktober 2003, GZ 13 Hv 105/03z-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Walter H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Christian E***** enthaltenden Urteil wurde Walter H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 9. September 2003 in Gallspach im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest vier Flaschen mit alkoholischen Getränken in unbekanntem Wert Verfügungsberechtigten des Parkhotels G***** durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich Einschlagen einer Glaseingangstür des Parkhotels mit einem faustgroßen Stein und Einsteigen, mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Walter H***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum sie den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten E***** vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter folgten (US 6 bis 10). Sie waren aber iSd Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, sich mit allen Details der leugnenden Verantwortung H*****s auseinanderzusetzen.

Mit der Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seinen Mitangeklagten bereits als Täter des gegenständlichen Einbruchs bezeichnete, als er (als - angeblich - Unbeteiligter) davon noch keine Kenntnis haben konnte, hat sich das Erstgericht ebenso befasst (US 6) wie mit der vom erhebenden Gendamariebeamten wiedergegebenen Äußerung E*****s, das Tatobjekt sei ausgewählt worden, weil H***** wusste, dass es mit keiner Alarmanlage ausgestattet war (US 7). Inwieweit die Annahme der Tatrichter, der den Beschwerdeführer bislang massiv belastende Mittäter habe in der Hauptverhandlung eine sehr unsichere Ausdrucksweise gewählt, indem er mehrfach äußerte:

"Soviel ich weiß, war ich dort alleine" (US 8), bloß scheinbegründet sei, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zu den eingehenden Urteilsannahmen in Bezug auf Menge und Abtransport des Diebsguts (US 8 f).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Indem der Beschwerdeführer neuerlich seiner leugnenden Verantwortung und einer für ihn positiven Wertung des Widerrufs der ihn ursprünglich belastenden Angaben seines Mittäters - etwa durch den Hinweis auf die Alkoholisierung E*****s zum Zeitpunkt der Protokollierung seiner den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben vor der Gendarmerie - zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72208 12Os130.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00130.03.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OGH0002_0120OS00130_0300000_000