Die dagegen von Walter H***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von Walter H***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum sie den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten E***** vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter folgten (US 6 bis 10). Sie waren aber iSd Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, sich mit allen Details der leugnenden Verantwortung H*****s auseinanderzusetzen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum sie den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Mitangeklagten E***** vor Gendarmerie und Untersuchungsrichter folgten (US 6 bis 10). Sie waren aber iSd Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, sich mit allen Details der leugnenden Verantwortung H*****s auseinanderzusetzen.
Mit der Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer seinen Mitangeklagten bereits als Täter des gegenständlichen Einbruchs bezeichnete, als er (als - angeblich - Unbeteiligter) davon noch keine Kenntnis haben konnte, hat sich das Erstgericht ebenso befasst (US 6) wie mit der vom erhebenden Gendamariebeamten wiedergegebenen Äußerung E*****s, das Tatobjekt sei ausgewählt worden, weil H***** wusste, dass es mit keiner Alarmanlage ausgestattet war (US 7). Inwieweit die Annahme der Tatrichter, der den Beschwerdeführer bislang massiv belastende Mittäter habe in der Hauptverhandlung eine sehr unsichere Ausdrucksweise gewählt, indem er mehrfach äußerte:
"Soviel ich weiß, war ich dort alleine" (US 8), bloß scheinbegründet sei, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zu den eingehenden Urteilsannahmen in Bezug auf Menge und Abtransport des Diebsguts (US 8 f).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Indem der Beschwerdeführer neuerlich seiner leugnenden Verantwortung und einer für ihn positiven Wertung des Widerrufs der ihn ursprünglich belastenden Angaben seines Mittäters - etwa durch den Hinweis auf die Alkoholisierung E*****s zum Zeitpunkt der Protokollierung seiner den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben vor der Gendarmerie - zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.