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Entscheidung 12 Os 130/09y×

Entscheidung 12 Os 130/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os130/09y

Entscheidungsdatum

26.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 8. Juni 2009, GZ 13 Hv 14/09k-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Thomas F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. September 2008 in Pöchlarn dadurch, dass er mit einem massiven Holzstuhl mehrmals wuchtig gegen Kopf und Rumpf des Rudolf A***** schlug, wodurch dieser Rissquetschwunden im Bereich des linken Auges und des linken Ohres, eine doppelte Rissquetschwunde am Hinterkopf und Abschürfungen am Unterarm und Oberarm links sowie im Gesicht links davontragend blutüberströmt zu Boden stürzte, und 850 EUR des solcherart Eingeschüchterten an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte. In ihrem Wahrspruch hatten die Geschworenen die Hauptfrage nach schwerem Raub bejaht, Eventualfragen nach Körperverletzung und Nötigung sowie eine Zusatzfrage nach dem besonderen Rechtfertigungsgrund des Paragraph 105, Absatz 2, StGB blieben demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Ziffer 6, 8, 9, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid K*****, die Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch das Alkomatmessprotokoll sowie den Umstand, dass das Erstgericht eine Maßnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB nur wegen der Höhe der verhängten Strafe ablehnte, wendet sich die Instruktionsrüge (Ziffer 6,) gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB und einer Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB, ohne damit ein entsprechendes Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6 ff), das die infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit der Angeklagten indiziert hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) meint, angesichts der Unhandlichkeit eines Sessels, der daraus resultierenden Möglichkeiten eines Opfers, einer drohenden Gewalt auszuweichen, und der im vorliegenden „Fall (nicht besonders geprüften) Enge der Räumlichkeiten", die „ein wuchtiges Zuschlagen nicht zugelassen hat", hätte die Rechtsbelehrung lauten müssen, „dass die Verwendung des Sessels unter bestimmten gegebenen Örtlichkeiten auf eine konkrete Art (je nach deren Konstatierungen) eine 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des Paragraph 143, StGB sein kann, aber nicht muss", unterlässt es jedoch, aus dem Gesetz abzuleiten, aus welchen Gründen der den Fragen zugrundeliegende konkrete Sachverhalt Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) und nicht bloß der mündlichen Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO sein soll.

Mit dem weiteren Einwand, die Geschworenen hätten jedenfalls darauf hingewiesen werden müssen, dass sie die Hauptfrage gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO auch einschränkend „ja, aber nicht unter Verwendung einer Waffe" beantworten können, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil der Hinweis auf die Möglichkeit nur teilweise Bejahung von Fragen nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO ist (RIS-Justiz RS0123256). Überdies ergibt sich der vermisste Belehrungsinhalt unmissverständlich aus dem Hinweis, dass die Verwendung des Sessels als Waffe aus dem Spruch ausgeschieden (gestrichen) werden kann, im Zusammenhalt mit der von der Beschwerde völlig übergangenen weiteren Instruktion, dass die Bejahung der Hauptfrage unter Ausscheidung der Anwendung einer Waffe einen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 142, Absatz eins, zur Folge hat (S 23 f in ON 49).

Der Vorwurf, der Wahrspruch sei in sich widersprüchlich und unvollständig begründet worden, wendet sich gegen den Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden, nicht zum Wahrspruch gehörenden Niederschrift. Dieser kann jedoch weder im Rahmen der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).

Mit der Behauptung, der von den Geschworenen angenommene Bereicherungsvorsatz stehe im Widerspruch zur - von den Laienrichter abgelehnten - Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung), vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) schon angesichts seiner im Ermittlungsverfahren geständigen Einlassung (S 29 ff, ON 6) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erzeugen.

Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), nach dem im Vorbringen unter Ziffer 6, erörterten Begriffsinhalt der Verwendung einer Waffe wäre der Wahrspruch nur nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen, verfehlt schon deshalb den gesetzlichen Bezugspunkt, weil er nicht an der Gesamtheit der im Verdikt konstatierten Tatsachen festhält (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613 in Verbindung mit 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92635 12Os130.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00130.09Y.1126.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091126_OGH0002_0120OS00130_09Y0000_000