Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Z 6, 8, 9, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Ziffer 6, 8, 9, 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid K*****, die Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch das Alkomatmessprotokoll sowie den Umstand, dass das Erstgericht eine Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB nur wegen der Höhe der verhängten Strafe ablehnte, wendet sich die Instruktionsrüge (Z 6) gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB und einer Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB, ohne damit ein entsprechendes Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6 ff), das die infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit der Angeklagten indiziert hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Instruktionsrüge (Z 8) meint, angesichts der Unhandlichkeit eines Sessels, der daraus resultierenden Möglichkeiten eines Opfers, einer drohenden Gewalt auszuweichen, und der im vorliegenden „Fall (nicht besonders geprüften) Enge der Räumlichkeiten", die „ein wuchtiges Zuschlagen nicht zugelassen hat", hätte die Rechtsbelehrung lauten müssen, „dass die Verwendung des Sessels unter bestimmten gegebenen Örtlichkeiten auf eine konkrete Art (je nach deren Konstatierungen) eine 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des § 143 StGB sein kann, aber nicht muss", unterlässt es jedoch, aus dem Gesetz abzuleiten, aus welchen Gründen der den Fragen zugrundeliegende konkrete Sachverhalt Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) und nicht bloß der mündlichen Besprechung nach § 323 Abs 2 StPO sein soll.Unter nicht näher konkretisiertem Hinweis auf das Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid K*****, die Verantwortung des Angeklagten, insbesondere auch das Alkomatmessprotokoll sowie den Umstand, dass das Erstgericht eine Maßnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB nur wegen der Höhe der verhängten Strafe ablehnte, wendet sich die Instruktionsrüge (Ziffer 6,) gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB und einer Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB, ohne damit ein entsprechendes Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6 ff), das die infolge Alkoholgenusses bestehende Unfähigkeit der Angeklagten indiziert hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) meint, angesichts der Unhandlichkeit eines Sessels, der daraus resultierenden Möglichkeiten eines Opfers, einer drohenden Gewalt auszuweichen, und der im vorliegenden „Fall (nicht besonders geprüften) Enge der Räumlichkeiten", die „ein wuchtiges Zuschlagen nicht zugelassen hat", hätte die Rechtsbelehrung lauten müssen, „dass die Verwendung des Sessels unter bestimmten gegebenen Örtlichkeiten auf eine konkrete Art (je nach deren Konstatierungen) eine 'Verwendung einer Waffe' im Sinne des Paragraph 143, StGB sein kann, aber nicht muss", unterlässt es jedoch, aus dem Gesetz abzuleiten, aus welchen Gründen der den Fragen zugrundeliegende konkrete Sachverhalt Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) und nicht bloß der mündlichen Besprechung nach Paragraph 323, Absatz 2, StPO sein soll.
Mit dem weiteren Einwand, die Geschworenen hätten jedenfalls darauf hingewiesen werden müssen, dass sie die Hauptfrage gemäß § 330 Abs 2 StPO auch einschränkend „ja, aber nicht unter Verwendung einer Waffe" beantworten können, wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil der Hinweis auf die Möglichkeit nur teilweise Bejahung von Fragen nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO ist (RIS-Justiz RS0123256). Überdies ergibt sich der vermisste Belehrungsinhalt unmissverständlich aus dem Hinweis, dass die Verwendung des Sessels als Waffe aus dem Spruch ausgeschieden (gestrichen) werden kann, im Zusammenhalt mit der von der Beschwerde völlig übergangenen weiteren Instruktion, dass die Bejahung der Hauptfrage unter Ausscheidung der Anwendung einer Waffe einen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 142 Abs 1 zur Folge hat (S 23 f in ON 49).Mit dem weiteren Einwand, die Geschworenen hätten jedenfalls darauf hingewiesen werden müssen, dass sie die Hauptfrage gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO auch einschränkend „ja, aber nicht unter Verwendung einer Waffe" beantworten können, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil der Hinweis auf die Möglichkeit nur teilweise Bejahung von Fragen nicht Gegenstand der Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO ist (RIS-Justiz RS0123256). Überdies ergibt sich der vermisste Belehrungsinhalt unmissverständlich aus dem Hinweis, dass die Verwendung des Sessels als Waffe aus dem Spruch ausgeschieden (gestrichen) werden kann, im Zusammenhalt mit der von der Beschwerde völlig übergangenen weiteren Instruktion, dass die Bejahung der Hauptfrage unter Ausscheidung der Anwendung einer Waffe einen Schuldspruch wegen des Verbrechens nach Paragraph 142, Absatz eins, zur Folge hat (S 23 f in ON 49).
Der Vorwurf, der Wahrspruch sei in sich widersprüchlich und unvollständig begründet worden, wendet sich gegen den Inhalt der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden, nicht zum Wahrspruch gehörenden Niederschrift. Dieser kann jedoch weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).Der Vorwurf, der Wahrspruch sei in sich widersprüchlich und unvollständig begründet worden, wendet sich gegen den Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden, nicht zum Wahrspruch gehörenden Niederschrift. Dieser kann jedoch weder im Rahmen der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden (RIS-Justiz RS0100917).
Mit der Behauptung, der von den Geschworenen angenommene Bereicherungsvorsatz stehe im Widerspruch zur - von den Laienrichter abgelehnten - Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung), vermag die Tatsachenrüge (Z 10a) schon angesichts seiner im Ermittlungsverfahren geständigen Einlassung (S 29 ff, ON 6) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erzeugen.Mit der Behauptung, der von den Geschworenen angenommene Bereicherungsvorsatz stehe im Widerspruch zur - von den Laienrichter abgelehnten - Verantwortung des Angeklagten (in der Hauptverhandlung), vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) schon angesichts seiner im Ermittlungsverfahren geständigen Einlassung (S 29 ff, ON 6) keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erzeugen.
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 12), nach dem im Vorbringen unter Z 6 erörterten Begriffsinhalt der Verwendung einer Waffe wäre der Wahrspruch nur nach § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen, verfehlt schon deshalb den gesetzlichen Bezugspunkt, weil er nicht an der Gesamtheit der im Verdikt konstatierten Tatsachen festhält (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613 iVm 581).Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), nach dem im Vorbringen unter Ziffer 6, erörterten Begriffsinhalt der Verwendung einer Waffe wäre der Wahrspruch nur nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen, verfehlt schon deshalb den gesetzlichen Bezugspunkt, weil er nicht an der Gesamtheit der im Verdikt konstatierten Tatsachen festhält (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613 in Verbindung mit 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über seine Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.