Entscheidung 12 Os 130/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Jugendstrafsachen
Entscheidungsdatum
19.01.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 2022, GZ 20 Hv 11/22m-23, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 2022, GZ 20 Hv 11/22m-23, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – der Angeklagte * G* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – der Angeklagte * G* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 4. April 2022 in A* * F* Y* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm eine Textnachricht schrieb, dass er ihn mit einem Stanleymesser „aufschlitzen“ werde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die gegen die Feststellungen zu Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit der Textnachricht sowie zum Vorsatz des Angeklagten (US 7) gerichtete Beschwerde (nominell Z 5 zweiter Fall) bekämpft mit der Behauptung, aus nicht bezeichneten Verfahrensergebnissen ergebe sich bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599). [4] Die gegen die Feststellungen zu Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit der Textnachricht sowie zum Vorsatz des Angeklagten (US 7) gerichtete Beschwerde (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) bekämpft mit der Behauptung, aus nicht bezeichneten Verfahrensergebnissen ergebe sich bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00130.22T.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023
Dokumentnummer
JJT_20230119_OGH0002_0120OS00130_22T0000_000