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Entscheidung 12 Os 130/22t×

Entscheidung 12 Os 130/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os130/22t

Entscheidungsdatum

19.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G* gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 22. Juni 2022, GZ 20 Hv 11/22m-23, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit sowie Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Relevanz – der Angeklagte * G* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 4. April 2022 in A* * F* Y* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm eine Textnachricht schrieb, dass er ihn mit einem Stanleymesser „aufschlitzen“ werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die gegen die Feststellungen zu Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit der Textnachricht sowie zum Vorsatz des Angeklagten (US 7) gerichtete Beschwerde (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) bekämpft mit der Behauptung, aus nicht bezeichneten Verfahrensergebnissen ergebe sich bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung, die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00130.22T.0119.000

Im RIS seit

03.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230119_OGH0002_0120OS00130_22T0000_000