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Entscheidung 12 Os 130/25x×

Entscheidung 12 Os 130/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os130/25x

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. Mai 2025, GZ 21 Hv 31/25i-53, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

              Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er an verschiedenen Orten Vorarlbergs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, und zwar

1./ im November 2022 * A* unter Vorspiegelung, ihm ein Fahrzeug der Marke Ford Galaxy zu verschaffen, zur Übergabe von 6.250 Euro;

2./ am 20. März 2024 * S* unter der Vorspiegelung, für die Durchführung einer Zahlung an der Schweizer Grenze Bargeld zu benötigen, zur Übergabe von 1.550 Euro als Darlehen, wobei er diesem tatsachenwidrig bekannt gab, das Geld bereits via Banküberweisung zurückbezahlt zu haben;

3./ von April bis Mai 2024 * H* unter der Vorspiegelung, das Geld wenige Tage später zurückzuzahlen, zur Übergabe von insgesamt 6.100 Euro in drei Tranchen;

4./ Mitte September 2024 * M* unter der Vorspiegelung, dieser werde für den Verkauf seines PKW der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI 30.000 Euro erhalten, zur Übergabe dieses PKW im Wert von 30.000 Euro;

5./ Mitte September 2024 * K* unter der Vorspiegelung, er werde für den Ankauf des im Eigentum von * M* stehenden PKW der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI 12.000 Euro bezahlen und die von * K* restlich zu leistenden 18.000 Euro an * M* weiterleiten, zur Übergabe von 9.000 Euro sowie zu einer Überweisung in der Höhe von 9.000 Euro an * W*.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Schöffengericht die Feststellungen zum Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 6, 7, 8 und 10 f) zureichend mit dem zu den Schuldspruchfakten 1./ und 3./ bis 5./ abgelegten Geständnis und den Angaben der Opfer (US 2) und zum Faktum 2./ mit den Depositionen des Zeugen S* sowie mit aus dem objektiven Geschehen gezogenen Schlussfolgerungen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116882) begründet.

[5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet Verlust des Verfolgungsrechts (Paragraph 263, Absatz 2, StPO), weil die Schuldspruchfakten 1./ bis 3./ bereits der Staatsanwaltschaft in dem zuvor gegen den Angeklagten geführten Verfahren AZ 21 Hv 38/24t des Landesgerichts Feldkirch bekannt waren, ohne dass die Anklage darauf ausgedehnt worden wäre. Weshalb es insoweit auf die Kenntnis der Anklagebehörde ankommen sollte, gibt die Beschwerde, die im Übrigen nicht einmal behauptet, dass die genannten Taten in der damaligen Hauptverhandlung neu hervorgekommen sind (siehe Paragraph 263, Absatz eins, erster Halbsatz StPO), nicht bekannt vergleiche RIS-Justiz RS0097024; zum Ganzen Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.141; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 263, Rz 2).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00130.25X.1210.000

Im RIS seit

18.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251210_OGH0002_0120OS00130_25X0000_000