Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er an verschiedenen Orten Vorarlbergs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, und zwar [2] Danach hat er an verschiedenen Orten Vorarlbergs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein leistungsfähiger und -williger Vertragspartner zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrugshandlungen (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), nämlich in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und er bereits (mehr als) zwei solche Taten begangen hat und wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, und zwar
1./ im November 2022 * A* unter Vorspiegelung, ihm ein Fahrzeug der Marke Ford Galaxy zu verschaffen, zur Übergabe von 6.250 Euro;
2./ am 20. März 2024 * S* unter der Vorspiegelung, für die Durchführung einer Zahlung an der Schweizer Grenze Bargeld zu benötigen, zur Übergabe von 1.550 Euro als Darlehen, wobei er diesem tatsachenwidrig bekannt gab, das Geld bereits via Banküberweisung zurückbezahlt zu haben;
3./ von April bis Mai 2024 * H* unter der Vorspiegelung, das Geld wenige Tage später zurückzuzahlen, zur Übergabe von insgesamt 6.100 Euro in drei Tranchen;
4./ Mitte September 2024 * M* unter der Vorspiegelung, dieser werde für den Verkauf seines PKW der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI 30.000 Euro erhalten, zur Übergabe dieses PKW im Wert von 30.000 Euro;
5./ Mitte September 2024 * K* unter der Vorspiegelung, er werde für den Ankauf des im Eigentum von * M* stehenden PKW der Marke Audi A6 Avant 3.0 TDI 12.000 Euro bezahlen und die von * K* restlich zu leistenden 18.000 Euro an * M* weiterleiten, zur Übergabe von 9.000 Euro sowie zu einer Überweisung in der Höhe von 9.000 Euro an * W*.