Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 1991, GZ 18 d BE 81/91-11, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Beantragt nämlich der Beschuldigte (hier: Strafgefangene) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2 StPO), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes, das die Frist sonst in Lauf setzt, an den Verteidiger oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten (Strafgefangenen) von neuem zu laufen (§ 43 a StPO).Beantragt nämlich der Beschuldigte (hier: Strafgefangene) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes, das die Frist sonst in Lauf setzt, an den Verteidiger oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten (Strafgefangenen) von neuem zu laufen (Paragraph 43, a StPO).
Gemäß § 6 Abs. 3 StPO werden die Tage des Postlaufes in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Voraussetzung für die Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen bei Parteieneingaben ist sohin deren rechtzeitige Absendung (regelmäßig Postaufgabe) an das zuständige Gericht, wobei für Eingaben Strafgefangener das Datum der Abgabe an die Leitung der jeweiligen Justizanstalt maßgebend ist (Foregger-Serini StPO4 Erl. II zu § 6). Da hier der Antrag des Strafgefangenen auf Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung der Beschwerde am 13.Mai 1991, sohin (rechtzeitig) am letzten Tag der Ausführungsfrist, bei der Direktion der Strafvollzugsanstalt Simmering einlangte, war die Zurückweisung des Antrages als verspätet gesetzwidrig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StPO werden die Tage des Postlaufes in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Voraussetzung für die Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen bei Parteieneingaben ist sohin deren rechtzeitige Absendung (regelmäßig Postaufgabe) an das zuständige Gericht, wobei für Eingaben Strafgefangener das Datum der Abgabe an die Leitung der jeweiligen Justizanstalt maßgebend ist (Foregger-Serini StPO4 Erl. römisch zwei zu Paragraph 6,). Da hier der Antrag des Strafgefangenen auf Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung der Beschwerde am 13.Mai 1991, sohin (rechtzeitig) am letzten Tag der Ausführungsfrist, bei der Direktion der Strafvollzugsanstalt Simmering einlangte, war die Zurückweisung des Antrages als verspätet gesetzwidrig.
Dieser dem Vollzugsgericht unterlaufene Verfahrensfehler wirkte sich zum Nachteil des Strafgefangenen aus, dem solcherart die Möglichkeit einer (entweder gemäß § 43 a StPO unter Mithilfe eines Verteidigers oder aber im Fall einer die Beigebung eines Verteidigers betreffenden Antragsabweisung selbst verfaßten) Beschwerdeargumentation abgeschnitten wurde und in der Folge zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über eine "schriftlich nicht mehr ausgeführte" Beschwerde führte.Dieser dem Vollzugsgericht unterlaufene Verfahrensfehler wirkte sich zum Nachteil des Strafgefangenen aus, dem solcherart die Möglichkeit einer (entweder gemäß Paragraph 43, a StPO unter Mithilfe eines Verteidigers oder aber im Fall einer die Beigebung eines Verteidigers betreffenden Antragsabweisung selbst verfaßten) Beschwerdeargumentation abgeschnitten wurde und in der Folge zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über eine "schriftlich nicht mehr ausgeführte" Beschwerde führte.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen. Bei der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrenserneuerung wird im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 2 StPO der Umstand mitzuberücksichtigen sein, daß der Strafgefangene S***** nach der Aktenlage inzwischen einen Verteidiger seiner Wahl bevollmächtigt hat (S 35).In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen. Bei der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrenserneuerung wird im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO der Umstand mitzuberücksichtigen sein, daß der Strafgefangene S***** nach der Aktenlage inzwischen einen Verteidiger seiner Wahl bevollmächtigt hat (S 35).