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Entscheidung 12 Os 130/91×

Entscheidung 12 Os 130/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os130/91 (12Os131/91)

Entscheidungsdatum

07.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend den Strafgefangenen Heinz S***** über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 22. Mai 1991, GZ 18 d BE 81/91-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 1991, GZ 18 d BE 81/91-11, mit dem der Antrag des Heinz S***** auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Ausführung der gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung angemeldeten Beschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 3, 43, a StPO.

Dieser Beschluß und der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Juni 1991, AZ 24 Bs 108/91 (ON 14 in 18 d BE 81/91), mit welchem der (bloß angemeldeten) Beschwerde des Heinz S***** gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung nicht Folge gegeben wurde, werden aufgehoben und es wird dem Erstgericht aufgetragen, über den Antrag dieses Strafgefangenen vom 10.Mai 1991 auf Beigebung eines Verteidigers (ON 10 in 18 d BE 81/91) neuerlich zu entscheiden.

Text

Gründe:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht lehnte mit Beschluß vom 17.April 1991, GZ 18 d BE 81/91-8, die bedingte Entlassung des Heinz S*****, geboren am 26.Mai 1969, aus drei Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB ab. Anläßlich der Zustellung dieses Beschlusses am 29.April 1991 meldete der Strafgefangene sogleich Beschwerde an und behielt sich deren schriftliche Ausführung vor (S 26). In der Folge verfaßte er den (mit 10.Mai 1991 datierten) schriftlichen Antrag, ihm zur Ausführung der Beschwerde einen Verfahrenshelfer beizugeben, wobei er hinzufügte, Rechtsanwalt Dkfm. DDr. Gerhard G***** sei zur Übernahme dieser Vertretung bereit. Diese an das Landesgericht für Strafsachen Wien, Abteilung 18 d, adressierte Eingabe langte am 13.Mai 1991, dem letzten Tag der Frist für die Beschwerdeausführung, in der Direktion der Strafvollzugsanstalt Simmering und am 15.Mai 1991 im Landesgericht für Strafsachen Wien ein (S 27).

Mit Beschluß vom 22.Mai 1991, GZ 18 d BE 81/91-11, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den in Rede stehenden Antrag mit der Begründung als verspätet zurück, daß dieser erst am 15. Mai 1991, sohin zwei Tage nach Ablauf der Frist für die Rechtsmittelausführung, bei Gericht eingelangt war. Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt Dkfm. DDr. G***** (nicht auch dem Strafgefangenen) am 27.Mai 1991 zugestellt. Die von Dkfm. DDr. G***** gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde (ON 13) wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 11. September 1991, AZ 24 Bs 168/91, als unzulässig zurück. Bereits mit Beschluß vom 14.Juni 1991, AZ 24 Bs 108/91 (ON 14), hatte das Oberlandesgericht Wien der "wenngleich vom Beschwerdeführer schriftlich nicht mehr ausgeführten" Beschwerde des Strafgefangenen S***** gegen den Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 17.April 1991, GZ 18 d BE 81/91-8, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. Mai 1991, GZ 18 d BE 81/91-11, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Beantragt nämlich der Beschuldigte (hier: Strafgefangene) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes, das die Frist sonst in Lauf setzt, an den Verteidiger oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten (Strafgefangenen) von neuem zu laufen (Paragraph 43, a StPO).

Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StPO werden die Tage des Postlaufes in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Voraussetzung für die Einhaltung verfahrensrechtlicher Fristen bei Parteieneingaben ist sohin deren rechtzeitige Absendung (regelmäßig Postaufgabe) an das zuständige Gericht, wobei für Eingaben Strafgefangener das Datum der Abgabe an die Leitung der jeweiligen Justizanstalt maßgebend ist (Foregger-Serini StPO4 Erl. römisch zwei zu Paragraph 6,). Da hier der Antrag des Strafgefangenen auf Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung der Beschwerde am 13.Mai 1991, sohin (rechtzeitig) am letzten Tag der Ausführungsfrist, bei der Direktion der Strafvollzugsanstalt Simmering einlangte, war die Zurückweisung des Antrages als verspätet gesetzwidrig.

Dieser dem Vollzugsgericht unterlaufene Verfahrensfehler wirkte sich zum Nachteil des Strafgefangenen aus, dem solcherart die Möglichkeit einer (entweder gemäß Paragraph 43, a StPO unter Mithilfe eines Verteidigers oder aber im Fall einer die Beigebung eines Verteidigers betreffenden Antragsabweisung selbst verfaßten) Beschwerdeargumentation abgeschnitten wurde und in der Folge zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über eine "schriftlich nicht mehr ausgeführte" Beschwerde führte.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen. Bei der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrenserneuerung wird im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO der Umstand mitzuberücksichtigen sein, daß der Strafgefangene S***** nach der Aktenlage inzwischen einen Verteidiger seiner Wahl bevollmächtigt hat (S 35).

Anmerkung

E26971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00130.91.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19911107_OGH0002_0120OS00130_9100000_000