Gründe:
In dem oben bezeichneten Strafverfahren liegt gegen Mag.Emese K***** (und den Mitangeklagten Klaus Friedrich Kr*****) eine rechtswirksame Anklage der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB vor. Darin wird ihr (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, sie habe in sechs Angriffen in der Zeit zwischen 22.Mai 1989 und 11.Jänner 1993 - teilweise gemeinsam mit Klaus Friedrich Kr***** - andere betrügerisch zum Abschluß von Mietverträgen und zur Überlassung von Räumlichkeiten, zur Vermittlung eines Mietobjektes oder zur Leistung verschiedener Anwaltsdienste verleitet und dabei einen Gesamtschaden von zumindest über 1,25 Millionen Schilling verursacht, ferner in vier Angriffen in der Zeit zwischen 20. September 1989 und 8.Februar 1993 falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise von Tatsachen gebraucht und schließlich als leitende Angestellte der Fa. D***** GesmbH in Wien, die Schuldner mehrerer Gläubiger war, von Oktober 1990 bis Februar 1991 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und von März 1991 bis Anfang 1992 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger geschmälert.In dem oben bezeichneten Strafverfahren liegt gegen Mag.Emese K***** (und den Mitangeklagten Klaus Friedrich Kr*****) eine rechtswirksame Anklage der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB vor. Darin wird ihr (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, sie habe in sechs Angriffen in der Zeit zwischen 22.Mai 1989 und 11.Jänner 1993 - teilweise gemeinsam mit Klaus Friedrich Kr***** - andere betrügerisch zum Abschluß von Mietverträgen und zur Überlassung von Räumlichkeiten, zur Vermittlung eines Mietobjektes oder zur Leistung verschiedener Anwaltsdienste verleitet und dabei einen Gesamtschaden von zumindest über 1,25 Millionen Schilling verursacht, ferner in vier Angriffen in der Zeit zwischen 20. September 1989 und 8.Februar 1993 falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise von Tatsachen gebraucht und schließlich als leitende Angestellte der Fa. D***** GesmbH in Wien, die Schuldner mehrerer Gläubiger war, von Oktober 1990 bis Februar 1991 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und von März 1991 bis Anfang 1992 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger geschmälert.
Die Angeklagte Mag.Emese K***** befindet sich seit 4.März 1993 (Festnahme 2.März 1993, ON 27/I) - mit Unterbrechung vom 7. bis 9. Juli 1993 für einen Strafvollzug (ON 107/II) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b StPO in Untersuchungshaft (ON 29, 30/I). Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, zu der zahlreiche Zeugen geladen wurden, ist für die Zeit vom 5. bis 9.November 1993 anberaumt.Die Angeklagte Mag.Emese K***** befindet sich seit 4.März 1993 (Festnahme 2.März 1993, ON 27/I) - mit Unterbrechung vom 7. bis 9. Juli 1993 für einen Strafvollzug (ON 107/II) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft (ON 29, 30/I). Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, zu der zahlreiche Zeugen geladen wurden, ist für die Zeit vom 5. bis 9.November 1993 anberaumt.
Jeweils am 23.März 1993 (ON 45/I), 25.Mai 1993 (ON 90/II) und 28.Juli 1993 (ON 111/II) beschloß die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Fortdauer der Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 124/III), der dem Verteidiger am 24.August 1993 (ON 126/III; Zustellung an die Angeklagte am 23.August 1993) zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde gegen den letztgenannten Ratskammerbeschluß keine Folge. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b StPO und fand die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe nicht unangemessen. Mit Beschluß vom selben Tat (ON 125/III) bestimmte das Oberlandesgericht Wien, daß die über die Angeklagte Mag.Emese K***** verhängte Untersuchunghaft bis zu neun Monate dauern dürfe.Jeweils am 23.März 1993 (ON 45/I), 25.Mai 1993 (ON 90/II) und 28.Juli 1993 (ON 111/II) beschloß die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Fortdauer der Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 124/III), der dem Verteidiger am 24.August 1993 (ON 126/III; Zustellung an die Angeklagte am 23.August 1993) zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde gegen den letztgenannten Ratskammerbeschluß keine Folge. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO und fand die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe nicht unangemessen. Mit Beschluß vom selben Tat (ON 125/III) bestimmte das Oberlandesgericht Wien, daß die über die Angeklagte Mag.Emese K***** verhängte Untersuchunghaft bis zu neun Monate dauern dürfe.