Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz (§ 485 Abs 2 StPO iVm § 179 Abs 5 und 6 StPO) nicht im Einklang:Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien mit dem Gesetz (Paragraph 485, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 179, Absatz 5 und 6 StPO) nicht im Einklang:
Voranzustellen ist zunächst, daß die Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Erlassung eines Haftbefehls schon nach dem davon erfaßten Entscheidungsgegenstand begrifflich nichts anderes darstellt, als den prozessual frühestmöglichen Sonderfall der (a limine-)Ablehnung anklagebehördlich beantragter Haftverhängung. Steht doch der angestrebte Haftbefehl in untrennbarem rechtslogischem Zusammenhang mit der regelmäßig gleichzeitig beantragten Verhängung der Untersuchungshaft, deren wesentliche Beurteilungskriterien mit jenen des Haftbefehls meritorisch deckungsgleich sind (was auch im konkreten Fall der oben wiedergebene Inhalt der einzelrichterlichen Beschlußbegründung verdeutlicht).
Davon ausgehend liegt aber der in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien hinsichtlich der Anfechtung einzelrichterlicher Ablehnung eines beantragten Haftbefehls unterstellte, der Systematik der gesetzlichen Haftregelung diametral zuwiderlaufende Beschwerdeausschluß nicht vor, weil aus den dargelegten Erwägungen das die Verhängung der Untersuchungshaft betreffende Beschwerderecht die Anfechtung der (auch) einzelrichterlichen Ablehnung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls begriffsnotwendig miteinschließt.
Nach Maßgabe der im Sinne der Beschwerdeausführungen unzweifelhaft gesetzesgewollten Verlagerung des haftspezifischen Rechtszuges von der Ratskammer zum Gerichtshof zweiter Instanz (Neufassung des § 486 Abs 4 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526;Nach Maßgabe der im Sinne der Beschwerdeausführungen unzweifelhaft gesetzesgewollten Verlagerung des haftspezifischen Rechtszuges von der Ratskammer zum Gerichtshof zweiter Instanz (Neufassung des Paragraph 486, Absatz 4, StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr 526;
Bericht des Justizausschusses 1157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII.GP, 4 oben, 17 unten, 18;Bericht des Justizausschusses 1157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR römisch achtzehn.GP, 4 oben, 17 unten, 18;
Foregger-Kodek StPO6 § 182 Erl V C) wäre das Oberlandesgericht demnach - seiner nicht rechtskonformen Auffassung zuwider - verhalten gewesen, über die nach §§ 179 Abs 5 und 6, 485 Abs 2 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft meritorisch zu entscheiden.Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 182, Erl römisch fünf C) wäre das Oberlandesgericht demnach - seiner nicht rechtskonformen Auffassung zuwider - verhalten gewesen, über die nach Paragraphen 179, Absatz 5 und 6, 485 Absatz 2, StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft meritorisch zu entscheiden.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.