Die Rüge, die mit isolierter Bezugnahme auf die festgestellte Wegnahme der Oberbekleidung des Tatopfers durch den Angeklagten und die Aussage der Zeugin G*****, das versperrte, ebenerdig gelegene Schlafzimmer deshalb nicht durch ein Fenster verlassen zu haben, weil sie nur mit Slip und Unterhemd bekleidet "nicht zum Gespött des Dorfes werden wollte", die für ein (richtig:) Gefangenhalten tatbestandsessentiellen, dem Verlassen des Raumes entgegenstehenden ernstlichen und gewichtigen Hindernisse zu problematisieren trachtet, verfehlt mangels gebotener umfassender Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt eine prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn sie übergeht nicht nur, dass der Beschwerdeführer die Zeugin G***** ständig beobachtete, sondern sie, während er sie gefangen hielt, mehrfach durch Schläge und Tritte verletzte (US 2, 6 f iVm 39, ON 4, 195 f). Im Hinblick darauf, dass eine Befreiung fallbezogen somit nur durch Einsatz von Gewalt gegen einen aggressiven Bewacher erzwingbar gewesen wäre, liegen damit aber (auch) die objektiven Tatbestandserfordernisse des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB vor (JUS 1995/6/1808), weshalb die von der Beschwerde thematisierte Frage, ob fallbezogen das Tatopfer, nur mit Slip und Unterhemd bekleidet den Raum ohne Verstoß gegen Sitte und Anstand verlassen konnte, und sämtliche im Kontext damit dargelegten Überlegungen auf sich beruhen können.Die Rüge, die mit isolierter Bezugnahme auf die festgestellte Wegnahme der Oberbekleidung des Tatopfers durch den Angeklagten und die Aussage der Zeugin G*****, das versperrte, ebenerdig gelegene Schlafzimmer deshalb nicht durch ein Fenster verlassen zu haben, weil sie nur mit Slip und Unterhemd bekleidet "nicht zum Gespött des Dorfes werden wollte", die für ein (richtig:) Gefangenhalten tatbestandsessentiellen, dem Verlassen des Raumes entgegenstehenden ernstlichen und gewichtigen Hindernisse zu problematisieren trachtet, verfehlt mangels gebotener umfassender Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt eine prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn sie übergeht nicht nur, dass der Beschwerdeführer die Zeugin G***** ständig beobachtete, sondern sie, während er sie gefangen hielt, mehrfach durch Schläge und Tritte verletzte (US 2, 6 f in Verbindung mit 39, ON 4, 195 f). Im Hinblick darauf, dass eine Befreiung fallbezogen somit nur durch Einsatz von Gewalt gegen einen aggressiven Bewacher erzwingbar gewesen wäre, liegen damit aber (auch) die objektiven Tatbestandserfordernisse des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB vor (JUS 1995/6/1808), weshalb die von der Beschwerde thematisierte Frage, ob fallbezogen das Tatopfer, nur mit Slip und Unterhemd bekleidet den Raum ohne Verstoß gegen Sitte und Anstand verlassen konnte, und sämtliche im Kontext damit dargelegten Überlegungen auf sich beruhen können.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzer Satz StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzer Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.