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Entscheidung 12 Os 131/00×

Entscheidung 12 Os 131/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os131/00 (12Os132/00)

Entscheidungsdatum

30.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Heinz B***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Mai 2000, GZ 12 römisch fünf r 2561/99-18, sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Karl Heinz B***** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (A), der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (B), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (D) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (E) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz hat er

B) in der Zeit zwischen dem 20. Mai und 22. Mai 1999 in Großwilfersdorf "der Angelika G***** die persönliche Freiheit entzogen, indem er sie in seiner Wohnung einsperrte, wobei er durch ständige Beobachtung und durch Wegnahme von notwendigen Bekleidungsgegenständen ihre Flucht verhinderte".

Der allein gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge, die mit isolierter Bezugnahme auf die festgestellte Wegnahme der Oberbekleidung des Tatopfers durch den Angeklagten und die Aussage der Zeugin G*****, das versperrte, ebenerdig gelegene Schlafzimmer deshalb nicht durch ein Fenster verlassen zu haben, weil sie nur mit Slip und Unterhemd bekleidet "nicht zum Gespött des Dorfes werden wollte", die für ein (richtig:) Gefangenhalten tatbestandsessentiellen, dem Verlassen des Raumes entgegenstehenden ernstlichen und gewichtigen Hindernisse zu problematisieren trachtet, verfehlt mangels gebotener umfassender Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt eine prozessordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn sie übergeht nicht nur, dass der Beschwerdeführer die Zeugin G***** ständig beobachtete, sondern sie, während er sie gefangen hielt, mehrfach durch Schläge und Tritte verletzte (US 2, 6 f in Verbindung mit 39, ON 4, 195 f). Im Hinblick darauf, dass eine Befreiung fallbezogen somit nur durch Einsatz von Gewalt gegen einen aggressiven Bewacher erzwingbar gewesen wäre, liegen damit aber (auch) die objektiven Tatbestandserfordernisse des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB vor (JUS 1995/6/1808), weshalb die von der Beschwerde thematisierte Frage, ob fallbezogen das Tatopfer, nur mit Slip und Unterhemd bekleidet den Raum ohne Verstoß gegen Sitte und Anstand verlassen konnte, und sämtliche im Kontext damit dargelegten Überlegungen auf sich beruhen können.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzer Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60296 12D01310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00131..1130.000

Dokumentnummer

JJT_20001130_OGH0002_0120OS00131_0000000_000