Die allein dagegen von den beiden Angeklagten aus dem Grund der Z 5, vom Angeklagten D***** zusätzlich aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten K***** zuwider stehen die Feststellungen, wonach einerseits "Jozef W***** gegen 00.10 Uhr (des 8. Juni 2003) an ein Fenster seiner Wohnung getreten war, um eine Zigarette zu rauchen, als er das (vom Einbruch herrührende) Klirren von Glas hörte" (US 10), und andererseits die beiden Angeklagten in dieser Nacht „gegen 00.15 die Wohnung des Gerhard D***** verließen" (US 8), nicht in unlösbarem Widerspruch. Denn das Erstgericht hat die in Rede stehenden Zeiten ersichtlich bloß annähernd ("gegen") festgelegt und daher offen gelassen, wie lange der genannte Tatzeuge, der die Täter in der Hauptverhandlung eindeutig wieder erkannte (US 13 iVm S 323), bereits am Fenster stand, ehe er das Klirren des zerbrechenden Glases vernahm (US 10 iVm S 319).Die allein dagegen von den beiden Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 5,, vom Angeklagten D***** zusätzlich aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten K***** zuwider stehen die Feststellungen, wonach einerseits "Jozef W***** gegen 00.10 Uhr (des 8. Juni 2003) an ein Fenster seiner Wohnung getreten war, um eine Zigarette zu rauchen, als er das (vom Einbruch herrührende) Klirren von Glas hörte" (US 10), und andererseits die beiden Angeklagten in dieser Nacht „gegen 00.15 die Wohnung des Gerhard D***** verließen" (US 8), nicht in unlösbarem Widerspruch. Denn das Erstgericht hat die in Rede stehenden Zeiten ersichtlich bloß annähernd ("gegen") festgelegt und daher offen gelassen, wie lange der genannte Tatzeuge, der die Täter in der Hauptverhandlung eindeutig wieder erkannte (US 13 in Verbindung mit S 323), bereits am Fenster stand, ehe er das Klirren des zerbrechenden Glases vernahm (US 10 in Verbindung mit S 319).
Entgegen der Rüge des Angeklagten D***** hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Einbruchsversuchs (I), wonach Gerhard D***** und Robert K***** "die günstige Gelegenheit (über einen bodennahen Balkon an eine Glastüre heranzukommen) erkannten und sich spontan entschlossen, das in der Wohnung befindliche Bargeld und sonstige verwertbare Gegenstände dem Verfügungsberechtigten der Wohnung wegzunehmen, und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern" (US 8 f), mängelfrei daraus abgeleitet, dass "die Wohnung durchwühlt war, Laden ausgeleert waren und deren Inhalt auf dem Boden verstreut lag" (US 15 iVm S 329). Die behauptete aktenwidrige Begründung der Annahme, dass bei Eintreffen der Polizei „auf einer Decke verschiedene Gegenstände wie zum Abtransport vom Täter bereit gelegt wurden" (US 14 f), liegt nicht vor, weil sich das Schöffengericht dabei nicht auf die Aussage des Zeugen S***** gestützt hat, der die Möglichkeit einräumte, die noch nicht ausgepackten Haushaltsgeräte selbst „so hingestellt" zu haben (S 331), sondern auf die Depositionen der unmittelbar nach der Tat in die Wohnung gekommenen Polizeibeamten Franz S***** und Andreas H***** (US 14 f iVm S 337 und 343).Entgegen der Rüge des Angeklagten D***** hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Einbruchsversuchs (römisch eins), wonach Gerhard D***** und Robert K***** "die günstige Gelegenheit (über einen bodennahen Balkon an eine Glastüre heranzukommen) erkannten und sich spontan entschlossen, das in der Wohnung befindliche Bargeld und sonstige verwertbare Gegenstände dem Verfügungsberechtigten der Wohnung wegzunehmen, und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern" (US 8 f), mängelfrei daraus abgeleitet, dass "die Wohnung durchwühlt war, Laden ausgeleert waren und deren Inhalt auf dem Boden verstreut lag" (US 15 in Verbindung mit S 329). Die behauptete aktenwidrige Begründung der Annahme, dass bei Eintreffen der Polizei „auf einer Decke verschiedene Gegenstände wie zum Abtransport vom Täter bereit gelegt wurden" (US 14 f), liegt nicht vor, weil sich das Schöffengericht dabei nicht auf die Aussage des Zeugen S***** gestützt hat, der die Möglichkeit einräumte, die noch nicht ausgepackten Haushaltsgeräte selbst „so hingestellt" zu haben (S 331), sondern auf die Depositionen der unmittelbar nach der Tat in die Wohnung gekommenen Polizeibeamten Franz S***** und Andreas H***** (US 14 f in Verbindung mit S 337 und 343).
Indem der Angeklagte D***** in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) die oben dargestellten Feststellungen zur subjektiven Tatseite vernachlässigt, verfehlt er damit den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem der Angeklagte D***** in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die oben dargestellten Feststellungen zur subjektiven Tatseite vernachlässigt, verfehlt er damit den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.