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Entscheidung 12 Os 131/03×

Entscheidung 12 Os 131/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os131/03

Entscheidungsdatum

12.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** und Gerhard D***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2003, GZ 014 Hv 116/03h-54, sowie über die Beschwerde des Angeklagten K***** gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert K***** und Gerhard D***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB - Robert K***** als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB - (römisch eins) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach haben - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung (römisch eins) - am 8. Juni 2003 in Wien und zwar

Gerhard D***** versucht, Heinz S***** durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, indem er eine Glasscheibe der Balkontüre dessen Wohnung einschlug, von außen den an der Innenseite der Balkontüre angebrachten Entriegelungshebel betätigte, die Türe anschließend öffnete und auf diese Weise in die Wohnung gelangte, und Robert K***** zu dieser Tat beigetragen, indem er auf der Straße vor der Wohnung verblieb und Aufpasserdienste leistete.

Rechtliche Beurteilung

Die allein dagegen von den beiden Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 5,, vom Angeklagten D***** zusätzlich aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten K***** zuwider stehen die Feststellungen, wonach einerseits "Jozef W***** gegen 00.10 Uhr (des 8. Juni 2003) an ein Fenster seiner Wohnung getreten war, um eine Zigarette zu rauchen, als er das (vom Einbruch herrührende) Klirren von Glas hörte" (US 10), und andererseits die beiden Angeklagten in dieser Nacht „gegen 00.15 die Wohnung des Gerhard D***** verließen" (US 8), nicht in unlösbarem Widerspruch. Denn das Erstgericht hat die in Rede stehenden Zeiten ersichtlich bloß annähernd ("gegen") festgelegt und daher offen gelassen, wie lange der genannte Tatzeuge, der die Täter in der Hauptverhandlung eindeutig wieder erkannte (US 13 in Verbindung mit S 323), bereits am Fenster stand, ehe er das Klirren des zerbrechenden Glases vernahm (US 10 in Verbindung mit S 319).

Entgegen der Rüge des Angeklagten D***** hat das Schöffengericht die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Einbruchsversuchs (römisch eins), wonach Gerhard D***** und Robert K***** "die günstige Gelegenheit (über einen bodennahen Balkon an eine Glastüre heranzukommen) erkannten und sich spontan entschlossen, das in der Wohnung befindliche Bargeld und sonstige verwertbare Gegenstände dem Verfügungsberechtigten der Wohnung wegzunehmen, und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern" (US 8 f), mängelfrei daraus abgeleitet, dass "die Wohnung durchwühlt war, Laden ausgeleert waren und deren Inhalt auf dem Boden verstreut lag" (US 15 in Verbindung mit S 329). Die behauptete aktenwidrige Begründung der Annahme, dass bei Eintreffen der Polizei „auf einer Decke verschiedene Gegenstände wie zum Abtransport vom Täter bereit gelegt wurden" (US 14 f), liegt nicht vor, weil sich das Schöffengericht dabei nicht auf die Aussage des Zeugen S***** gestützt hat, der die Möglichkeit einräumte, die noch nicht ausgepackten Haushaltsgeräte selbst „so hingestellt" zu haben (S 331), sondern auf die Depositionen der unmittelbar nach der Tat in die Wohnung gekommenen Polizeibeamten Franz S***** und Andreas H***** (US 14 f in Verbindung mit S 337 und 343).

Indem der Angeklagte D***** in seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die oben dargestellten Feststellungen zur subjektiven Tatseite vernachlässigt, verfehlt er damit den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72219 12Os131.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00131.03.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OGH0002_0120OS00131_0300000_000