Der vom Angeklagten inhaltlich allein gegen die Schuldspruchpunkte 2. und 3. aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - die Verantwortung des wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen vorbestraften (US 4), in diesem Verfahren des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen (1.) nach anfänglichem Leugnen geständigen (US 9 f) Angeklagten, wonach der Unmündige selbst die Kassette in den Videorekorder einlegte und er das Abspielen bloß deshalb nicht mehr verhindern konnte, weil „in diesem Moment bereits der Vater des Buben kam" (S 334), mit mängelfreier Begründung abgelehnt und sich dabei auf die belastenden Angaben des Opfers gestützt, dessen Depositionen es ua deshalb als tragfähig beurteilte, weil sie durch die Aussagen der Zeugen Norbert R***** sen. und Gerry R***** gestützt werden, wonach es dem deutlich minderbegabten (US 8 f iVm S 334) Knaben nicht möglich gewesen wäre, die Videokassette mit dem Pornofilm herbeizuschaffen (US 13 und 14).Der vom Angeklagten inhaltlich allein gegen die Schuldspruchpunkte 2. und 3. aus den Gründen der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht hat - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - die Verantwortung des wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen vorbestraften (US 4), in diesem Verfahren des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen (1.) nach anfänglichem Leugnen geständigen (US 9 f) Angeklagten, wonach der Unmündige selbst die Kassette in den Videorekorder einlegte und er das Abspielen bloß deshalb nicht mehr verhindern konnte, weil „in diesem Moment bereits der Vater des Buben kam" (S 334), mit mängelfreier Begründung abgelehnt und sich dabei auf die belastenden Angaben des Opfers gestützt, dessen Depositionen es ua deshalb als tragfähig beurteilte, weil sie durch die Aussagen der Zeugen Norbert R***** sen. und Gerry R***** gestützt werden, wonach es dem deutlich minderbegabten (US 8 f in Verbindung mit S 334) Knaben nicht möglich gewesen wäre, die Videokassette mit dem Pornofilm herbeizuschaffen (US 13 und 14).
Dabei haben die Tatrichter auch die Möglichkeit mitberücksichtigt, „dass Norbert R***** jun. bereits vor der Vorführung der Videokassette durch den Angeklagten Wahrnehmungen von geschlechtlichen Handlungen zwischen Männern und Frauen auf Umschlägen von Videokassetten, welche er im Beisein seines Vaters ansah, gemacht hat" (US 16), sodass der Vorwurf der Unvollständigkeit mangels Erörterung einer darauf abzielenden Äußerung des Opfers gegenüber seiner Lehrerin Helga L***** (S 25 f) sowie der Aussage der Sachverständigen Dr. Isabella S*****, wonach sich der Minderjährige in einem Loyalitätskonflikt mit seinem Vater befindet (S 143), ins Leere geht.
Die Feststellung, wonach Norbert R***** sen. die Videokassette mit dem Pornofilm über Auftrag eines Dritten in Holland kaufte, betrifft keinen entscheidenden Umstand, sodass der dagegen gerichtete Einwand auf sich beruhen kann.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) geht fehl:Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) geht fehl:
Denn auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte bereits mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Jänner 1999, GZ 17 Vr 2116/98-10, ua wegen des im Jahr 1996 verübten Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (aF) verurteilt wurde und dem nunmehrigen Schuldspruch ua das gleichfalls 1996 begangene Verbrechen nach § 207 Abs 1 aF StGB zu Grunde liegt, bleibt für eine vom Beschwerdeführer vermisste Bedachtnahme nach § 31 StGB auf das in Rede stehende frühere Urteil kein Raum, weil eine solche voraussetzt, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (erster Instanz) begangen wurden (Ratz in WK2 § 31 Rz 2; Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 12). Im Blick auf die vom Schuldspruch mitumfassten, im April 2003 verübten Vergehen (Punkte 2. und 3.) unterblieb die Bedachtnahme auf das Vor-Urteil zu Recht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Denn auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte bereits mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Jänner 1999, GZ 17 römisch fünf r 2116/98-10, ua wegen des im Jahr 1996 verübten Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (aF) verurteilt wurde und dem nunmehrigen Schuldspruch ua das gleichfalls 1996 begangene Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, aF StGB zu Grunde liegt, bleibt für eine vom Beschwerdeführer vermisste Bedachtnahme nach Paragraph 31, StGB auf das in Rede stehende frühere Urteil kein Raum, weil eine solche voraussetzt, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten vor dem Vorurteil (erster Instanz) begangen wurden (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 2; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 12). Im Blick auf die vom Schuldspruch mitumfassten, im April 2003 verübten Vergehen (Punkte 2. und 3.) unterblieb die Bedachtnahme auf das Vor-Urteil zu Recht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.