Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 10, StPO.
Nominell als aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), inhaltlich aber als unzureichend (Z 5 vierter Fall) bekämpft die Mängelrüge die Begründung der erstgerichtlichen Feststellung über ein intensives Betasten des Busens des Opfers (Faktum 2 - US 5, 7 f). Die tatrichterliche Ableitung ist indes frei von Verstößen gegen Logik und Empirie, gab das Mädchen - auf dessen Aussage dieser Schuldspruch gegründet wurde - doch unmissverständlich an, dass das länger dauernde Greifen auf ihre Brust sexuell motiviert war, wenngleich es im Zuge eines Gerangels erfolgte (S 131 ff); seine grundlegenden sexuellen Absichten hat der Angeklagte nie bestritten (S 111, 113, 116).Nominell als aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), inhaltlich aber als unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft die Mängelrüge die Begründung der erstgerichtlichen Feststellung über ein intensives Betasten des Busens des Opfers (Faktum 2 - US 5, 7 f). Die tatrichterliche Ableitung ist indes frei von Verstößen gegen Logik und Empirie, gab das Mädchen - auf dessen Aussage dieser Schuldspruch gegründet wurde - doch unmissverständlich an, dass das länger dauernde Greifen auf ihre Brust sexuell motiviert war, wenngleich es im Zuge eines Gerangels erfolgte (S 131 ff); seine grundlegenden sexuellen Absichten hat der Angeklagte nie bestritten (S 111, 113, 116).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich bei der Negation der Tatbestandsmäßigkeit des zum Schuldspruch 2 festgestellten Verhaltens (US 5) auf die bloße Behauptung, „eine Berührung von rund mehreren Sekunden ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung zu erfüllen", ohne diese zeitliche Einschränkung in irgendeiner Form auf das Gesetz zurückzuführen. Sie entzieht sich damit ebenso wie mit der substratlosen Kritik, „aufgrund rechtsirriger Ansicht sind Feststellungen über die exakte Dauer des Betastens sowie auch genaue Feststellungen über die Art des Betastens der Brust des Mädchens unterblieben", der Behandlung gemäß §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) beschränkt sich bei der Negation der Tatbestandsmäßigkeit des zum Schuldspruch 2 festgestellten Verhaltens (US 5) auf die bloße Behauptung, „eine Berührung von rund mehreren Sekunden ist ebenfalls nicht ausreichend, um den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung zu erfüllen", ohne diese zeitliche Einschränkung in irgendeiner Form auf das Gesetz zurückzuführen. Sie entzieht sich damit ebenso wie mit der substratlosen Kritik, „aufgrund rechtsirriger Ansicht sind Feststellungen über die exakte Dauer des Betastens sowie auch genaue Feststellungen über die Art des Betastens der Brust des Mädchens unterblieben", der Behandlung gemäß Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO) sei an die unstrittige Definition des Begriffes geschlechtliche Handlung des § 202 StGB erinnert: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln (vgl Schick in WK² § 202 Rz 9 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Eine von Amts wegen aufzugreifende fehlerhafte Subsumtion zum Nachteil des Angeklagten liegt im Gegenstand somit nicht vor.Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO) sei an die unstrittige Definition des Begriffes geschlechtliche Handlung des Paragraph 202, StGB erinnert: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln vergleiche Schick in WK² Paragraph 202, Rz 9 ff mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung). Eine von Amts wegen aufzugreifende fehlerhafte Subsumtion zum Nachteil des Angeklagten liegt im Gegenstand somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen ohne jegliches Vorbringen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2 StPO) zu den übrigen Schuldsprüchen die Aufhebung des gesamten Urteiles begehrt - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde - die im Übrigen ohne jegliches Vorbringen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) zu den übrigen Schuldsprüchen die Aufhebung des gesamten Urteiles begehrt - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Erledigung der Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.