[3] Die dagegen aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider hat der Schöffensenat die Frage, ob der Beschwerdeführer die Taten deshalb begangen hat, um offene Geldforderungen gegen das Opfer aus zurückliegenden Suchtgiftgeschäften einzutreiben, zureichend erörtert und dabei auch den – als übergangen kritisierten – Amtsvermerk vom 8. Februar 2022 (ON 2.18 S 2) berücksichtigt (US 7 f). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) zuwider hat der Schöffensenat die Frage, ob der Beschwerdeführer die Taten deshalb begangen hat, um offene Geldforderungen gegen das Opfer aus zurückliegenden Suchtgiftgeschäften einzutreiben, zureichend erörtert und dabei auch den – als übergangen kritisierten – Amtsvermerk vom 8. Februar 2022 (ON 2.18 S 2) berücksichtigt (US 7 f).
[5] Soweit die Rüge darüber hinaus die Angaben eines Zeugen (betreffend diesem vom Opfer berichteten „Problemen“ mit dem Angeklagten) und den Tathergang selbst eigenständig dahin bewertet, dass insoweit nur der Schluss auf eine – den Bereicherungsvorsatz ausschließende – Maßnahme zur Einbringung von Geldschulden gezogen werden könne, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[6] Entsprechendes gilt für die gleichsinnig argumentierende Tatsachenrüge (Z 5a), die solcherart keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erweckt. [6] Entsprechendes gilt für die gleichsinnig argumentierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die solcherart keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erweckt.
[7] Schließlich erschöpft sich auch die Subsumtionsrüge (Z 10) im prozessordnungswidrigen (vgl RIS-Justiz RS0099810) Bestreben, den jeweils konstatierten Bereicherungsvorsatz (US 5 ff) mit der Argumentation, es habe sich um Schuldeneintreibungsaktionen gehandelt, in Frage zu stellen. [7] Schließlich erschöpft sich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) im prozessordnungswidrigen vergleiche RIS-Justiz RS0099810) Bestreben, den jeweils konstatierten Bereicherungsvorsatz (US 5 ff) mit der Argumentation, es habe sich um Schuldeneintreibungsaktionen gehandelt, in Frage zu stellen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.