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Entscheidung 12 Os 131/22i×

Entscheidung 12 Os 131/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os131/22i

Entscheidungsdatum

19.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen zweier Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 9. August 2022, GZ 63 Hv 44/22x-117, sowie über dessen Beschwerde gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Verlängerung einer Probezeit und Erteilung von Weisungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

* G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde * G* zweier Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (1./ und 2./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in einverständlichem Zusammenwirken mit * K*, zu 2./ überdies mit * N*, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

1./ im Frühjahr 2021 in E* dadurch, dass er * R* einen Tritt mit dem Knie gegen den Bauch versetzte und „mehrmals auf den Motorradhelm, welchen dieser am Kopf trug“ einschlug und ihm 120 Euro Bargeld entriss;

2./ am 8. Februar 2022 in M* dadurch, dass sie wechselseitig mit Fäusten auf den am Boden liegenden * R* einschlugen und ihm mehrere Fußtritte versetzten, * K* diesem ein Messer, welches er zur Selbstverteidigung in der Hand hielt, entriss und * N* 110 Euro Bargeld aus seinen Taschen entnahm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall) zuwider hat der Schöffensenat die Frage, ob der Beschwerdeführer die Taten deshalb begangen hat, um offene Geldforderungen gegen das Opfer aus zurückliegenden Suchtgiftgeschäften einzutreiben, zureichend erörtert und dabei auch den – als übergangen kritisierten – Amtsvermerk vom 8. Februar 2022 (ON 2.18 S 2) berücksichtigt (US 7 f).

[5]           Soweit die Rüge darüber hinaus die Angaben eines Zeugen (betreffend diesem vom Opfer berichteten „Problemen“ mit dem Angeklagten) und den Tathergang selbst eigenständig dahin bewertet, dass insoweit nur der Schluss auf eine – den Bereicherungsvorsatz ausschließende – Maßnahme zur Einbringung von Geldschulden gezogen werden könne, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[6] Entsprechendes gilt für die gleichsinnig argumentierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die solcherart keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen erweckt.

[7] Schließlich erschöpft sich auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) im prozessordnungswidrigen vergleiche RIS-Justiz RS0099810) Bestreben, den jeweils konstatierten Bereicherungsvorsatz (US 5 ff) mit der Argumentation, es habe sich um Schuldeneintreibungsaktionen gehandelt, in Frage zu stellen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00131.22I.0119.000

Im RIS seit

03.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230119_OGH0002_0120OS00131_22I0000_000