Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden Matthias G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB, Josef G*** hingegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 2, 130 erster Fall und 15 StGB, sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Matthias G*** wurde hiefür nach § 130 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren, Josef G*** nach § 128 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden Matthias G*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB, Josef G*** hingegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130, erster Fall und 15 StGB, sowie der Vergehen der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB und des Betruges nach Paragraph 146, StGB schuldig erkannt. Matthias G*** wurde hiefür nach Paragraph 130, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren, Josef G*** nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei Matthias und Josef G*** die Begehung von Diebstählen unter Ausnützung eines strafunmündigen bzw. jugendlichen Mittäters, das Vorliegen von 12 einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB, die Setzung von Straftaten bei offenem Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen bei Matthias G*** und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen bei Josef G***, bei Matthias G*** überdies das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen im Hinblick auf die Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung, das teilweise Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.September 1986, GZ 12 Os 131/86-6, dem auch der nähere Inhalt des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*** bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher eine Maßnahme, die sich der Oberste Gerichtshof nach § 290 Abs. 1 StPO vorbehalten hat, sowie die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Matthias G*** und Josef G***, mit denen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen begehren.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei Matthias und Josef G*** die Begehung von Diebstählen unter Ausnützung eines strafunmündigen bzw. jugendlichen Mittäters, das Vorliegen von 12 einschlägigen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB, die Setzung von Straftaten bei offenem Verfahren, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen bei Matthias G*** und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen bei Josef G***, bei Matthias G*** überdies das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen im Hinblick auf die Verurteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, als mildernd hingegen bei beiden Angeklagten die teilweise Schadensgutmachung, das teilweise Geständnis und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.September 1986, GZ 12 Os 131/86-6, dem auch der nähere Inhalt des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*** bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher eine Maßnahme, die sich der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehalten hat, sowie die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Matthias G*** und Josef G***, mit denen sie eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen begehren.