Sowohl durch das Vorgehen des Einzelrichters als auch durch den letztbezeichneten Beschluß des Vollzugsgerichtes wurde das Gesetz verletzt:
Der Einzelrichter verstieß gegen die Vorschrift des § 494 a Abs. 8 StPO, wonach das erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den (dem Abs. 8 des § 494 a StPO) vorangestellten Bestimmungen dieser Gesetzesstelle betroffen sind. Zweck der Verständigungspflicht ist es, daß das ohne Eingreifen der Regelung des § 494 a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung frühestmöglich Kenntnis erhält, um zu verhindern, daß es in diesem Zusammenhang eine ihm nicht mehr zustehende Entscheidung trifft. Damit ist aber ein - hier unterlaufenes - Zuwarten mit der Verständigung bis zur Rechtskraft der nach § 494 a Abs. 1 StPO ergangenen Entscheidung - wie der konkrete Fall zeigt - nicht vereinbar (EvBl. 1989/64). Zur ehestmöglichen Verständigung des Vollzugsgerichtes bestand für den Einzelrichter hier umsomehr Anlaß, als er (zufolge S 19, 23 und 31 der Akten 10 E Vr 84/90) auf Grund der Verlesung der Strafregisterauskunft, des Beschlusses über die bedingte Entlassung und des Schlußberichtes der Bewährungshilfe eine unmittelbar bevorstehende Beschlußfassung des Vollzugsgerichtes über die endgültige Entlassung zu gewärtigen hatte. Dabei wäre er nach Lage des Falles auch verhalten gewesen, tunlichst nicht allein in den Entlassungsbeschluß, sondern in den gesamten Entlassungsakt Einsicht zu nehmen, mag auch § 494 a Abs. 3 erster und vierter Satz StPO nur die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung, wenigstens aber in eine Urteilsabschrift zur Pflicht machen.Der Einzelrichter verstieß gegen die Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO, wonach das erkennende Gericht unverzüglich alle Gerichte zu verständigen hat, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den (dem Absatz 8, des Paragraph 494, a StPO) vorangestellten Bestimmungen dieser Gesetzesstelle betroffen sind. Zweck der Verständigungspflicht ist es, daß das ohne Eingreifen der Regelung des Paragraph 494, a StPO zuständige Gericht von einer seine Vorentscheidung betreffenden Verfügung frühestmöglich Kenntnis erhält, um zu verhindern, daß es in diesem Zusammenhang eine ihm nicht mehr zustehende Entscheidung trifft. Damit ist aber ein - hier unterlaufenes - Zuwarten mit der Verständigung bis zur Rechtskraft der nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung - wie der konkrete Fall zeigt - nicht vereinbar (EvBl. 1989/64). Zur ehestmöglichen Verständigung des Vollzugsgerichtes bestand für den Einzelrichter hier umsomehr Anlaß, als er (zufolge S 19, 23 und 31 der Akten 10 E römisch fünf r 84/90) auf Grund der Verlesung der Strafregisterauskunft, des Beschlusses über die bedingte Entlassung und des Schlußberichtes der Bewährungshilfe eine unmittelbar bevorstehende Beschlußfassung des Vollzugsgerichtes über die endgültige Entlassung zu gewärtigen hatte. Dabei wäre er nach Lage des Falles auch verhalten gewesen, tunlichst nicht allein in den Entlassungsbeschluß, sondern in den gesamten Entlassungsakt Einsicht zu nehmen, mag auch Paragraph 494, a Absatz 3, erster und vierter Satz StPO nur die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung, wenigstens aber in eine Urteilsabschrift zur Pflicht machen.
Mit dem Gesetz nicht im Einklang steht aber auch der Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 23.März 1990 über die endgültige Entlassung des Verurteilten aus (gemeint:) den Freiheitsstrafen. Gemäß § 48 Abs. 3 erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht des Strafrestes (nur) dann für endgültig zu erklären, wenn sie nicht widerrufen wird. Hat hingegen das (hier nach § 179 Abs. 2 StVG, § 494 a StPO) zuständige Gericht auf Widerruf erkannt, dann unterliegt dieser - der materiellen Rechtskraft fähige - Beschluß nur noch der Behebung oder Abänderung im Wege der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. Er ist ab seiner Verkündung (§ 494 a Abs. 4 StPO) insoweit bindend, als - den Fall seiner Aufhebung ausgenommen - weder das erkennende noch ein anderes Gericht über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf. Ein mit dem bereits wirksamen (wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Widerrufsbeschluß unvereinbarer Ausspruch des (insoweit nicht mehr zuständigen) Vollzugsgerichtes, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, entbehrt jeder Rechtswirkung und war (solcherart ohne Nachteil für den Verurteilten) durch Aufhebung zu beseitigen (abermals EvBl. 1989/64 mit weiteren Judikaturzitaten). In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Mit dem Gesetz nicht im Einklang steht aber auch der Beschluß des Vollzugsgerichtes vom 23.März 1990 über die endgültige Entlassung des Verurteilten aus (gemeint:) den Freiheitsstrafen. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht des Strafrestes (nur) dann für endgültig zu erklären, wenn sie nicht widerrufen wird. Hat hingegen das (hier nach Paragraph 179, Absatz 2, StVG, Paragraph 494, a StPO) zuständige Gericht auf Widerruf erkannt, dann unterliegt dieser - der materiellen Rechtskraft fähige - Beschluß nur noch der Behebung oder Abänderung im Wege der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. Er ist ab seiner Verkündung (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) insoweit bindend, als - den Fall seiner Aufhebung ausgenommen - weder das erkennende noch ein anderes Gericht über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen darf. Ein mit dem bereits wirksamen (wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Widerrufsbeschluß unvereinbarer Ausspruch des (insoweit nicht mehr zuständigen) Vollzugsgerichtes, daß die bedingte Entlassung endgültig sei, entbehrt jeder Rechtswirkung und war (solcherart ohne Nachteil für den Verurteilten) durch Aufhebung zu beseitigen (abermals EvBl. 1989/64 mit weiteren Judikaturzitaten). In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.