Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht traf zunächst die Feststellungen, daß sich der Zeuge Dr.T***** auf Grund der wahrheitswidrigen Angaben des Michael S***** und der Angeklagten bereiterklärte, letzterer 100.000 US-Dollar zur Verfügung zu stellen und die Angeklagte hinsichtlich der Rückzahlung dieses Betrages dem Zeugen, der wußte, "daß im Strafverfahren gegen Michael S***** erhebliche Summen sichergestellt wurden und davon ausging, daß diese im Falle dessen Entlassung (neben anderen Beträgen) gleichfalls zur Abdeckung des Betrages von 100.000 US-Dollar verwendet werden würden", unter anderem geflissentlich verschwieg, daß diese Gelder durch eine einstweilige Verfügung im Zuge eines anhängigen Zivilverfahrens "gesperrt" waren (US 11 f).
Ferner stellte es fest: "Dr.T***** erstattete durch seinen Rechtsvertreter Dr.Wolfgang Z***** am 2.August 1996 gegen Michael Peter S*****, Leopoldine S***** und Hermann O***** ua wegen des eben geschilderten Vorfalles Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Salzburg, die dort am 27.August 1996 einlangte (Bd I, AS 11 ff). Aus dieser Anzeige geht hervor, daß Dr.T***** zufolge - nicht verfahrensgegenständlicher - Betrügereien durch Michael Peter S***** bzw Hermann O***** weitere Schäden erlitten hat, zur Realisierung des am 8.Juni 1995 abgeschlossenen Vergleiches überdies eine Bankgarantie über 500.000 S erbringen mußte (s ON 385 des Aktes 31 Hv 21/91 des Landesgerichtes Salzburg; Bd II, AS 165 f), nach der Aufstellung seiner Bank also mit einem Betrag von insgesamt 2,588.395,29 S belastet wurde und demgegenüber Gutschriften in der Gesamthöhe von 1,439.620,29 S erhielt (s. Aufstellung Bd II, AS 169; Bd II, AS 336 f), sodaß von einer gänzlichen Schadensgutmachung naturgemäß keine Rede sein kann."Ferner stellte es fest: "Dr.T***** erstattete durch seinen Rechtsvertreter Dr.Wolfgang Z***** am 2.August 1996 gegen Michael Peter S*****, Leopoldine S***** und Hermann O***** ua wegen des eben geschilderten Vorfalles Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Salzburg, die dort am 27.August 1996 einlangte (Bd römisch eins, AS 11 ff). Aus dieser Anzeige geht hervor, daß Dr.T***** zufolge - nicht verfahrensgegenständlicher - Betrügereien durch Michael Peter S***** bzw Hermann O***** weitere Schäden erlitten hat, zur Realisierung des am 8.Juni 1995 abgeschlossenen Vergleiches überdies eine Bankgarantie über 500.000 S erbringen mußte (s ON 385 des Aktes 31 Hv 21/91 des Landesgerichtes Salzburg; Bd römisch zwei, AS 165 f), nach der Aufstellung seiner Bank also mit einem Betrag von insgesamt 2,588.395,29 S belastet wurde und demgegenüber Gutschriften in der Gesamthöhe von 1,439.620,29 S erhielt (s. Aufstellung Bd römisch zwei, AS 169; Bd römisch zwei, AS 336 f), sodaß von einer gänzlichen Schadensgutmachung naturgemäß keine Rede sein kann."
Die Angeklagte verantwortete sich im gegebenen Konnex dahin, Dr.T***** habe gewußt, "daß Geld bzw wieviel Geld bei Gericht liegt", es sei ausgemacht gewesen, daß er "die geborgte Summe aus diesem Geld dann zurückerhält" (307 f/II).
Dazu brachte der Verteidiger unter Hinweis auf die Aufstellung (169/II) vor, daß dem Geschädigten aus diesen (gerichtlich) sichergestellten Beträgen 1,4 Mio S zugekommen sind (308/II), was der Zeuge Dr.T***** vollinhaltlich bestätigte (325 f, 337/II) und auf die weitere Frage des Verteidigers, ob er die Gutschrift von 1,439.000 S im Juni/Juli 1995 erhalten habe, antwortete, "das jetzt nicht auswendig sagen zu können".
Schon unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Z 5) machte die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, daß das Erstgericht die den tatbestandsessentiellen Schädigungsvorsatz berührenden, den Gegenwert von 100.000 US-Dollar übersteigenden Überweisungen im Gesamtbetrag von mehr als 1,4 Mio S aus den im Zuge des gegen Michael S***** eingeleiteten Strafverfahrens sichergestellten Beträgen, somit in der Hauptverhandlung hervorgekommene und dort behandelte Umstände, mit Stillschweigen überging und unerörtert ließ, die im Falle ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar erscheinen lassen.Schon unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) machte die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, daß das Erstgericht die den tatbestandsessentiellen Schädigungsvorsatz berührenden, den Gegenwert von 100.000 US-Dollar übersteigenden Überweisungen im Gesamtbetrag von mehr als 1,4 Mio S aus den im Zuge des gegen Michael S***** eingeleiteten Strafverfahrens sichergestellten Beträgen, somit in der Hauptverhandlung hervorgekommene und dort behandelte Umstände, mit Stillschweigen überging und unerörtert ließ, die im Falle ihrer Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar erscheinen lassen.
Aber nicht nur dieser Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung (im bezeichneten Umfang) in erster Instanz (§ 285 e StPO) unumgänglich:Aber nicht nur dieser Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung (im bezeichneten Umfang) in erster Instanz (Paragraph 285, e StPO) unumgänglich:
Die Beschwerdeführerin rügt nämlich ferner (nominell Z 9 lit a, sachlich 9 lit b) im Ergebnis zutreffend, daß hinreichende Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB), die nach dem bereits Gesagten auf Grund der Verfahrensergebnisse indiziert waren - ersichtlich infolge Nichtannahme vollständiger Schadensgutmachung - nicht getroffen wurden. Bei der Beurteilung dieser allein geprüften Strafaufhebungsprämisse verkannte das Erstgericht allerdings, daß der Täter den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden, nicht aber auch denselben Geschädigten belastende Schäden, die (wie hier) von Dritten dolos verursacht wurden, gutmachen muß.Die Beschwerdeführerin rügt nämlich ferner (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich 9 Litera b,) im Ergebnis zutreffend, daß hinreichende Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Paragraph 167, StGB), die nach dem bereits Gesagten auf Grund der Verfahrensergebnisse indiziert waren - ersichtlich infolge Nichtannahme vollständiger Schadensgutmachung - nicht getroffen wurden. Bei der Beurteilung dieser allein geprüften Strafaufhebungsprämisse verkannte das Erstgericht allerdings, daß der Täter den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden, nicht aber auch denselben Geschädigten belastende Schäden, die (wie hier) von Dritten dolos verursacht wurden, gutmachen muß.
Dem Urteil haften somit auch Feststellungsmängel an, die zu seiner Aufhebung führen mußten. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen.
Mit ihrer Berufung und Beschwerde war die Staatsanwaltschaft, mit ihrer Berufung die Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch und den Beschluß gemäß § 494 a StPO erfassende) Teilkassierung des angefochtenen Urteils zu verweisen.Mit ihrer Berufung und Beschwerde war die Staatsanwaltschaft, mit ihrer Berufung die Angeklagte auf die (auch den Strafausspruch und den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO erfassende) Teilkassierung des angefochtenen Urteils zu verweisen.