Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe durch die Ausmessung der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren angesichts der Unbescholtenheit des Angeklagten in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, bringt die Sanktionsrüge bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Auch das - hinsichtlich der Vaginalpenetration urteilsfremde (vgl US 3) - Vorbringen, es habe „keine vaginale oder anale Penetration des Opfers stattgefunden", zeigt ebenso wenig einen Rechtsfehler im Sinne des dritten Falls des § 345 Abs 1 Z 13 StPO auf wie die Behauptung, „im Hinblick auf die fehlende Härte oder Abartigkeit der vorgeworfenen Tat sowie der nicht vorhandenen besonderen Erniedrigung des Opfers und der Nichtüberschreitung des mit einer Vergewaltigung verbundenen Maßes an Demütigung", sei das Strafausmaß „als überhöht zu betrachten".Mit dem Einwand, das Erstgericht habe durch die Ausmessung der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren angesichts der Unbescholtenheit des Angeklagten in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, bringt die Sanktionsrüge bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Auch das - hinsichtlich der Vaginalpenetration urteilsfremde vergleiche US 3) - Vorbringen, es habe „keine vaginale oder anale Penetration des Opfers stattgefunden", zeigt ebenso wenig einen Rechtsfehler im Sinne des dritten Falls des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO auf wie die Behauptung, „im Hinblick auf die fehlende Härte oder Abartigkeit der vorgeworfenen Tat sowie der nicht vorhandenen besonderen Erniedrigung des Opfers und der Nichtüberschreitung des mit einer Vergewaltigung verbundenen Maßes an Demütigung", sei das Strafausmaß „als überhöht zu betrachten".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zukommt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Bleibt abschließend der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auf den vom Angeklagten selbst verfassten, unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 10. August 2009, in dem er „um eine Neuaussetzung dieser Verhandlung mit neutralen Richtern/innen" ersucht, mit Blick auf die von seinem Verteidiger prozessordnungsgemäß eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht zu nehmen ist (vgl RIS-Justiz RS010046, RS0100175). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Bleibt abschließend der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auf den vom Angeklagten selbst verfassten, unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 10. August 2009, in dem er „um eine Neuaussetzung dieser Verhandlung mit neutralen Richtern/innen" ersucht, mit Blick auf die von seinem Verteidiger prozessordnungsgemäß eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht zu nehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS010046, RS0100175). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.