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Entscheidung 12 Os 132/17d×

Entscheidung 12 Os 132/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os132/17d

Entscheidungsdatum

16.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Christoph Sch***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. August 2017, GZ 39 Hv 109/16w-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Christoph Sch***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) und zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er

römisch eins./ zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 in S***** und in B***** in wiederholten Angriffen mit einer unmündigen Person, nämlich der am 26. Juli 2002 geborenen Marie K***** den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und Oralverkehr an sich durchführen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Da der Nichtigkeitswerber weder in der Anmeldung noch in der Ausführung seines Rechtsmittels Nichtigkeitsgründe betreffend die Schuldsprüche (römisch zwei./1./ und 2./) einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf die Beschwerde insoweit keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider hat das Schöffengericht die Anträge auf „neuerliche Ladung des Bernhard Sch***** zum Beweis dafür, dass dieser eine ähnliche Stimme wie der Angeklagte aufweist und daher die Sprachnachrichten auch von diesem stammen“ und weiters auf „Ladung und Einvernahme der Zeugen Thomas K***** und Lisa S***** zum Beweis dafür, dass die in Beilage ./1 enthaltene WhatsApp-Nachricht von der Zeugin Marie K***** stammt“ (ON 56 S 27), als unzulässige Erkundungsbeweise zu Recht abgewiesen. Denn der Antragsteller legte nicht dar, weshalb die Durchführung des begehrten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444).

Das im Rechtsmittel zur Fundierung der gestellten Beweisanträge nachgetragene Vorbringen hat als unbeachtliche Neuerung auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach die Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben der Kerstin O***** stützten, die jedoch eine bloße Zeugin vom Hörensagen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht Unsicherheiten der genannten Zeugin betreffend den Umstand, ob die von ihr erhaltenen (vom Schöffensenat als Eingeständnis hinsichtlich der Täterschaft gewerteten) WhatsApp-Nachrichten tatsächlich vom Angeklagten stammten, ohnedies nicht unberücksichtigt gelassen vergleiche US 9). Im Übrigen bedurfte es – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht der Erörterung sämtlicher Details der Depositionen dieser Zeugin.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit abermaligem Zweifeln an der Aussageverlässlichkeit der Zeugin Kerstin O***** und mit dem Hinweis auf Einschätzungen der Zeugin Dagmar B***** betreffend den Wahrheitsgehalt der Angaben des Tatopfers keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshof gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Im Übrigen sind nur sinnliche Wahrnehmungen Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540). Weshalb sich das Erstgericht daher mit den Vermutungen der genannten Zeugin hätte auseinandersetzen müssen, dass Marie K***** nach Auffassung der Zeugin B***** „irgendetwas aufbauscht“, diese „überreagieren würde“ und dem Angeklagten „eins auswischen möchte“ vergleiche ON 56 S 18, 19), macht die Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) nicht deutlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E119897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00132.17D.1116.000

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171116_OGH0002_0120OS00132_17D0000_000