Die dagegen aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Da der Nichtigkeitswerber weder in der Anmeldung noch in der Ausführung seines Rechtsmittels Nichtigkeitsgründe betreffend die Schuldsprüche (II./1./ und 2./) einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf die Beschwerde insoweit keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Da der Nichtigkeitswerber weder in der Anmeldung noch in der Ausführung seines Rechtsmittels Nichtigkeitsgründe betreffend die Schuldsprüche (römisch zwei./1./ und 2./) einzeln und bestimmt bezeichnete, war auf die Beschwerde insoweit keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat das Schöffengericht die Anträge auf „neuerliche Ladung des Bernhard Sch***** zum Beweis dafür, dass dieser eine ähnliche Stimme wie der Angeklagte aufweist und daher die Sprachnachrichten auch von diesem stammen“ und weiters auf „Ladung und Einvernahme der Zeugen Thomas K***** und Lisa S***** zum Beweis dafür, dass die in Beilage ./1 enthaltene WhatsApp-Nachricht von der Zeugin Marie K***** stammt“ (ON 56 S 27), als unzulässige Erkundungsbeweise zu Recht abgewiesen. Denn der Antragsteller legte nicht dar, weshalb die Durchführung des begehrten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider hat das Schöffengericht die Anträge auf „neuerliche Ladung des Bernhard Sch***** zum Beweis dafür, dass dieser eine ähnliche Stimme wie der Angeklagte aufweist und daher die Sprachnachrichten auch von diesem stammen“ und weiters auf „Ladung und Einvernahme der Zeugen Thomas K***** und Lisa S***** zum Beweis dafür, dass die in Beilage ./1 enthaltene WhatsApp-Nachricht von der Zeugin Marie K***** stammt“ (ON 56 S 27), als unzulässige Erkundungsbeweise zu Recht abgewiesen. Denn der Antragsteller legte nicht dar, weshalb die Durchführung des begehrten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444).
Das im Rechtsmittel zur Fundierung der gestellten Beweisanträge nachgetragene Vorbringen hat als unbeachtliche Neuerung auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), wonach die Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben der Kerstin O***** stützten, die jedoch eine bloße Zeugin vom Hörensagen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach die Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten auf die Angaben der Kerstin O***** stützten, die jedoch eine bloße Zeugin vom Hörensagen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht Unsicherheiten der genannten Zeugin betreffend den Umstand, ob die von ihr erhaltenen (vom Schöffensenat als Eingeständnis hinsichtlich der Täterschaft gewerteten) WhatsApp-Nachrichten tatsächlich vom Angeklagten stammten, ohnedies nicht unberücksichtigt gelassen (vgl US 9). Im Übrigen bedurfte es – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht der Erörterung sämtlicher Details der Depositionen dieser Zeugin.Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht Unsicherheiten der genannten Zeugin betreffend den Umstand, ob die von ihr erhaltenen (vom Schöffensenat als Eingeständnis hinsichtlich der Täterschaft gewerteten) WhatsApp-Nachrichten tatsächlich vom Angeklagten stammten, ohnedies nicht unberücksichtigt gelassen vergleiche US 9). Im Übrigen bedurfte es – dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – nicht der Erörterung sämtlicher Details der Depositionen dieser Zeugin.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit abermaligem Zweifeln an der Aussageverlässlichkeit der Zeugin Kerstin O***** und mit dem Hinweis auf Einschätzungen der Zeugin Dagmar B***** betreffend den Wahrheitsgehalt der Angaben des Tatopfers keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshof gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Im Übrigen sind nur sinnliche Wahrnehmungen Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540). Weshalb sich das Erstgericht daher mit den Vermutungen der genannten Zeugin hätte auseinandersetzen müssen, dass Marie K***** nach Auffassung der Zeugin B***** „irgendetwas aufbauscht“, diese „überreagieren würde“ und dem Angeklagten „eins auswischen möchte“ (vgl ON 56 S 18, 19), macht die Beschwerde (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit abermaligem Zweifeln an der Aussageverlässlichkeit der Zeugin Kerstin O***** und mit dem Hinweis auf Einschätzungen der Zeugin Dagmar B***** betreffend den Wahrheitsgehalt der Angaben des Tatopfers keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshof gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Im Übrigen sind nur sinnliche Wahrnehmungen Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540). Weshalb sich das Erstgericht daher mit den Vermutungen der genannten Zeugin hätte auseinandersetzen müssen, dass Marie K***** nach Auffassung der Zeugin B***** „irgendetwas aufbauscht“, diese „überreagieren würde“ und dem Angeklagten „eins auswischen möchte“ vergleiche ON 56 S 18, 19), macht die Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5, zweiter Fall) nicht deutlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.