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Entscheidung 12 Os 132/22m×

Entscheidung 12 Os 132/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os132/22m

Entscheidungsdatum

07.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kastner in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 53 U 28/22y des Bezirksgerichts Floridsdorf (nunmehr AZ 144 Hv 114/22y des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die von der Generalprokuratur gegen die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der jugendlichen Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, und der Verteidigerin Mag. Augendoppler zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 53 U 28/22y des Bezirksgerichts Floridsdorf verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der jugendlichen Angeklagten Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz JGG.

Das Unzuständigkeitsurteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 26. September 2022, GZ 53 U 28/22y-11, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Im Verfahren AZ 53 U 28/22y des Bezirksgerichts Floridsdorf (nunmehr AZ 144 Hv 114/22y des Landesgerichts für Strafsachen Wien) legte die Staatsanwaltschaft Wien der am * 2006 geborenen * D* ein als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 3).

[2] Der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Floridsdorf am 26. September 2022 (ON 10) blieb die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung vergleiche ON 9 S 1) unentschuldigt fern. Über telefonische Nachfrage ihrer zum Termin erschienenen Verfahrenshilfeverteidigerin gab sie bekannt, in der Schule zu sein und daher zur Hauptverhandlung nicht kommen zu können (ON 10 S 1).

[3] Daraufhin befragte der Bezirksrichter die als Zeugin geladene (ON 9 S 1) * S* – nach Überprüfung und Ergänzung der Generalien und „Wahrheitserinnerung“ – „vorerst informativ“. Aufgrund ihrer Angaben erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Anklage auf eine davon bislang nicht umfasste Tat, nämlich ein „zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt“ gesetztes, als Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB beurteiltes Verhalten auszudehnen. Daran anschließend verkündete der Bezirksrichter mit – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Urteil (ON 11), das Bezirksgericht Floridsdorf sei zur weiteren Führung des Verfahrens gegen * D* „sachlich unzuständig“ (ON 10).

[4]           Infolge dessen brachte die Staatsanwaltschaft Wien den (ursprünglichen) Strafantrag unter Verweis auf die in der Hauptverhandlung am 26. September 2022 erfolgte Ausdehnung beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (ON 1.4 S 1).

Rechtliche Beurteilung

[5]           Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausführt, steht die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der jugendlichen Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[6] Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren (Paragraph 427, StPO) bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung am 26. September 2022 in Abwesenheit der zu diesem Zeitpunkt erst 16-jährigen Angeklagten war daher nicht zulässig.

[7] Ein Nachteil der aufgezeigten Gesetzesverletzung für die Angeklagten ist nicht auszuschließen. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, deren Festellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E136955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00132.22M.1207.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221207_OGH0002_0120OS00132_22M0000_000