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Entscheidung 12 Os 132/25s×

Entscheidung 12 Os 132/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os132/25s

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. September 2025, GZ 151 Hv 35/25m-32.3, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er von September 2024 bis zum 17. Dezember 2024 in W* in vier Angriffen mit dem am * 2017 geborenen, somit unmündigen * Al * den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihn dazu brachte, ihn oral zu befriedigen und den Genannten sodann mit seinem Penis anal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

[4]           Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die Zeugen Al U* und M* in der Hauptverhandlung an die belastenden Angaben anlässlich deren polizeilicher Vernehmung nicht mehr erinnern konnten, andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft er bloß deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[5] Weshalb die Einschätzung des Schöffengerichts, wonach diese Zeugen (in der Hauptverhandlung) den Eindruck hinterließen, nicht über Sexualität im weitesten Sinne sprechen zu wollen (US 5), mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer belastenden Depositionen vor der Polizei (US 4) im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) stehen soll, macht das Rechtsmittel nicht deutlich.

[6]           Die Kritik, das Erstgericht hätte angesichts widersprüchlicher Angaben des Opfers zur Anzahl der sexuellen Übergriffe näher darlegen müssen, weshalb es insoweit dessen Angaben in der kontradiktorischen Vernehmung (zu insgesamt vier Taten) folgte, erschöpft sich in einem erneuten Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00132.25S.1210.000

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251210_OGH0002_0120OS00132_25S0000_000