Die bezeichneten Entscheidungen des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Beitragsleistungspflicht des Bundes nach § 393 a StPO besteht nur im Verfahren vor den Geschwornengerichten, vor den Schöffengerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz im Fall des (Total-)Freispruchs von einer Offizialklage. Diese Ersatzpflicht ist jedoch nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist.Die Beitragsleistungspflicht des Bundes nach Paragraph 393, a StPO besteht nur im Verfahren vor den Geschwornengerichten, vor den Schöffengerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz im Fall des (Total-)Freispruchs von einer Offizialklage. Diese Ersatzpflicht ist jedoch nach Absatz 3, der zitierten Bestimmung ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist.
Beruht jedoch - wie hier - der Freispruch von einer Anklage
wegen mehrerer Delikte in Ansehung des Ermächtigungsdeliktes auf der
Zurücknahme der Ermächtigung, dann gebührt dem zur Gänze
Freigesprochenen - den Auffassungen des Landesgerichtes Innsbruck
und des Oberlandesgerichtes Innsbruck zuwider - ein angemessener
Teil jenes Verteidigungskostenbeitrages, zu dem der Bund bei Fehlen
jedweden partiellen Ausschlußgrundes verpflichtet wäre. Denn mit den
Worten "soweit" und "lediglich" im § 393 a Abs. 3 StPO, die beide im
Zusammenhang mit dem letzten Halbsatz dieser Gesetzesstelle zu
verstehen sind, zielt das Gesetz ersichtlich auf eine Beschränkung
des Anspruchsausschlusses auf den Umfang ab, in dem die (taxativ
aufgezählten) Versagungskriterien sachlich aktuell sind, hier also,
"soweit ... das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist,
weil ... die Ermächtigung zur Strafverfolgung ... zurückgenommen
worden ist."
Davon ausgehend verletzt die sowohl dem Landesgericht Innsbruck als auch dem Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht unterlaufene Anspruchsversagung das Gesetz zum Nachteil des Stefan L*** in den Bestimmungen des § 393 a Abs. 1 und Abs. 3 StPO, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.Davon ausgehend verletzt die sowohl dem Landesgericht Innsbruck als auch dem Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht unterlaufene Anspruchsversagung das Gesetz zum Nachteil des Stefan L*** in den Bestimmungen des Paragraph 393, a Absatz eins und Absatz 3, StPO, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.