Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde er durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die von Claudia M***** geschilderte angebliche Vorgangsweise des Angeklagten im Hinblick auf mangelnde Verletzungen unmöglich sei, ebensowenig beeinträchtigt wie durch die Ablehnung des Begehrens auf zeugenschaftliche Einvernahme der Hermine J***** und der Doris W*****. Vielmehr ist den ablehnenden Zwischenerkenntnissen darin beizutreten, daß es keiner medizinischen Fachkenntnisse bedarf, um zu erkennen, daß mit den inkriminierten Tathandlungen Verletzungen nicht notwendig einhergehen müssen, und daß die beantragten Zeugenbeweise schon dem Thema nach (siehe ON 16 Pkt. 1 und S 102) ersichtlich jeglicher Relevanz entbehrten.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde er durch die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die von Claudia M***** geschilderte angebliche Vorgangsweise des Angeklagten im Hinblick auf mangelnde Verletzungen unmöglich sei, ebensowenig beeinträchtigt wie durch die Ablehnung des Begehrens auf zeugenschaftliche Einvernahme der Hermine J***** und der Doris W*****. Vielmehr ist den ablehnenden Zwischenerkenntnissen darin beizutreten, daß es keiner medizinischen Fachkenntnisse bedarf, um zu erkennen, daß mit den inkriminierten Tathandlungen Verletzungen nicht notwendig einhergehen müssen, und daß die beantragten Zeugenbeweise schon dem Thema nach (siehe ON 16 Pkt. 1 und S 102) ersichtlich jeglicher Relevanz entbehrten.
Auch mit seiner Mängelrüge (Z 5) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil darin - soweit nicht die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen wird - lediglich eine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung einer Tatsache (angebliche Bedrohung Albert W*****s durch Andreas M***** am 10. Februar 1993 im Hinblick auf seine bevorstehende Zeugenaussage im gegenständlichen Verfahren) behauptet wird, der es an der Bedeutsamkeit gebricht.Auch mit seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, weil darin - soweit nicht die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen wird - lediglich eine Unvollständigkeit der Begründung in Ansehung einer Tatsache (angebliche Bedrohung Albert W*****s durch Andreas M***** am 10. Februar 1993 im Hinblick auf seine bevorstehende Zeugenaussage im gegenständlichen Verfahren) behauptet wird, der es an der Bedeutsamkeit gebricht.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die im Grunde lediglich den Beweiswürdigungsaspekt der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Claudia M***** behandelt, genügt es zu erwidern, daß sie keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, die Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die im Grunde lediglich den Beweiswürdigungsaspekt der Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin Claudia M***** behandelt, genügt es zu erwidern, daß sie keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, die Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie sich in ihren Ausführungen, es wären nur kurze Berührungen der Brüste und der Schamlippen erfolgt und die Gewalt so beschaffen gewesen, daß es der Zeugin M***** jederzeit möglich gewesen wäre, wegzulaufen oder sich den Handlungen zu widersetzen, von den gegenteiligen Urteilskonstatierungen entfernt (vgl. US 6 und 7).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt, weil sie sich in ihren Ausführungen, es wären nur kurze Berührungen der Brüste und der Schamlippen erfolgt und die Gewalt so beschaffen gewesen, daß es der Zeugin M***** jederzeit möglich gewesen wäre, wegzulaufen oder sich den Handlungen zu widersetzen, von den gegenteiligen Urteilskonstatierungen entfernt vergleiche US 6 und 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.