Franz K***** und Manfred S***** wurden des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 11.März 1994 in Wolkersdorf als Mittäter der Tanja N***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 7.500 S und weitere im Urteil näher bezeichnete Gegenstände mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem sie das Türschloß der Beifahrertüre ihres Personenkraftwagens mit einem Schraubenzieher, sohin mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, aufzwängten.Franz K***** und Manfred S***** wurden des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 11.März 1994 in Wolkersdorf als Mittäter der Tanja N***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 7.500 S und weitere im Urteil näher bezeichnete Gegenstände mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem sie das Türschloß der Beifahrertüre ihres Personenkraftwagens mit einem Schraubenzieher, sohin mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, aufzwängten.
Die dagegen vom Angeklagten Manfred S***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten Manfred S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Einwand mangelhafter Begründung (Z 5) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Tatbeitrag des Angeklagten Manfred S***** zuwider hat das Erstgericht sich in diesem Punkt nicht bloß auf die Begründungspassage beschränkt, daß beide Angeklagten "stets zu einem kleineren oder größeren Diebstahl bereit" seien (US 11), sondern den Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers insbesondere aus seiner Handlungsweise, also daraus abgeleitet, daß Franz K***** am Tatort von ihm einen Schlitzschraubenzieher mit der Begründung verlangte, er wolle in das Fahrzeug der Tanja N***** einbrechen, welchem Ansinnen er entsprach, sowie daß er die Diebsbeute mit seinem Fahrzeug in Gesellschaft des Franz K***** vom Tatort wegbrachte (US 8).Dem Einwand mangelhafter Begründung (Ziffer 5,) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Tatbeitrag des Angeklagten Manfred S***** zuwider hat das Erstgericht sich in diesem Punkt nicht bloß auf die Begründungspassage beschränkt, daß beide Angeklagten "stets zu einem kleineren oder größeren Diebstahl bereit" seien (US 11), sondern den Diebstahlsvorsatz des Beschwerdeführers insbesondere aus seiner Handlungsweise, also daraus abgeleitet, daß Franz K***** am Tatort von ihm einen Schlitzschraubenzieher mit der Begründung verlangte, er wolle in das Fahrzeug der Tanja N***** einbrechen, welchem Ansinnen er entsprach, sowie daß er die Diebsbeute mit seinem Fahrzeug in Gesellschaft des Franz K***** vom Tatort wegbrachte (US 8).
Indem sich die Beschwerde über die zuletzt angeführte Ausführungshandlung (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 127 ENr. 75) hinwegsetzt, können ihre Reklamationen in Ansehung der Rolle des Beschwerdeführers als Mittäter - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - auf sich beruhen.Indem sich die Beschwerde über die zuletzt angeführte Ausführungshandlung (Mayerhofer-Rieder StGB4 Paragraph 127, ENr. 75) hinwegsetzt, können ihre Reklamationen in Ansehung der Rolle des Beschwerdeführers als Mittäter - abgesehen von der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen - auf sich beruhen.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden keine Umstände vorgebracht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen aktenkundigen Beweisergebnissen geeignet wären, Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Hingegen gelangt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), womit die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB als rechtsirrig bekämpft wird, weil ein bereits funktionsgestörter Sperrmechanismus ohne weitere Beschädigung und Gewaltanwendung umgangen worden sei, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Sie vernachlässigt nämlich die entscheidungswesentliche Feststellung (US 8), wonach das Schloß mit einem Schraubenzieher - sohin einem von einem Schlüssel verschiedenen Werkzeug (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 129 RN 20; Kienapfel BT II2 § 129 RN 48) - geöffnet wurde.Hingegen gelangt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), womit die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB als rechtsirrig bekämpft wird, weil ein bereits funktionsgestörter Sperrmechanismus ohne weitere Beschädigung und Gewaltanwendung umgangen worden sei, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Sie vernachlässigt nämlich die entscheidungswesentliche Feststellung (US 8), wonach das Schloß mit einem Schraubenzieher - sohin einem von einem Schlüssel verschiedenen Werkzeug vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 129, RN 20; Kienapfel BT II2 Paragraph 129, RN 48) - geöffnet wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem ergriffenen Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten Manfred S***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die außerdem ergriffenen Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten Manfred S***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Zweitangeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Zweitangeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.