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Entscheidung 12 Os 132/95×

Entscheidung 12 Os 132/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os132/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wietrzyk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jacek S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Jan G***** und Andrej K***** sowie über die Berufung des Angeklagten Jacek S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Juni 1995, GZ 3 a römisch fünf r 4.674/95-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Jan G***** und Andrej K***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Jacek S*****, Jan G***** und Andrej K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Jan G***** und Andrej K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Jacek S*****, Jan G***** und Andrej K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB (A), Jacek S***** außerdem des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung haben die drei Angeklagten am 13.April 1995 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich den PKW VW Golf TDI, Kennzeichen W 380 XL, im Wert von ca 200.000 S dem Josef G***** durch Ausbauen des Schlosses der Beifahrertüre und Anfertigen eines Nachschlüssels, sohin durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die von Jan G***** aus Ziffer 5, a, 9 Litera a und 10, von Andrej K***** aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche fehl gehen.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten K***** zuwider konnte das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten am Gewahrsamsbruch aus der gemeinsamen Anreise, den widersprüchlichen Angaben zum Verhalten zur Tatzeit und dem (vom Zeugen B***** beobachteten) Hantieren aller Angeklagten am gestohlenen Fahrzeug (US 6-12 in Verbindung mit S 379,380) denkrichtig erschlossen werden. Die (auch Andrej K***** einschließende) Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung hinwieder begründete es mängelfrei mit dem Hinweis auf die sorgfältige Vorbereitung, das Mitbringen von Spezialwerkzeug, Schlüsselrohlingen und Blankozulassungsscheinen sowie auf die professionelle Vorgangsweise (US 13).

Die weiters relevierten Fragen, wie lange vor der Tat sich die Angeklagten bereits zur gewerbsmäßigen Verübung derartiger Straftaten entschlossen und ob sie unverzüglich nach ihrer Ankunft in Wien zur Tatausführung schritten, betreffen hingegen keine im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entscheidenden Tatsachen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) der Angeklagten G***** und K***** ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Tatsachengrundlagen ihrer gewerbsmäßigen Tatbegehung.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) erweisen sich durchwegs als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der Drittangeklagte übergeht mit der Behauptung, keinen Tatbeitrag "im Sinn des Wegnehmens" geleistet zu haben, die Konstatierungen, wonach alle drei Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Hilfe des mitgebrachten Schloßziehers das Schloß der Beifahrertüre des Wagens entfernten und aus dem mitgebrachten Schlüsselrohling einen dazu passenden Schlüssel feilten, mit dessen Hilfe sie das Fahrzeug in Betrieb nahmen (US 6, 7). Soweit er eine unzureichende Begründung der subjektiven Deliktsverwirklichung, insbesondere der ihm unterstellten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, moniert (sachlich Ziffer 5,), ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.

Auch die Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) des Angeklagten G***** verfehlen den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie bloß die Beweiswürdigung zum Diebstahlsvorsatz und zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Art einer im Senatsverfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpfen.

Was schließlich die - unbegründet gebliebene - Problematisierung der Einbruchsqualifikation (Paragraph 129, in Verbindung mit Paragraph 130, zweiter Satz StGB) wie auch der Diebstahlsvollendung anlangt, so fehlt es an jedwedem substantiierten Argumentationssubstrat, das einer sachbezogenen Beurteilung zugänglich wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und K***** waren somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E40685 12D01325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00132.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0120OS00132_9500000_000