Gegen diesen Schuldspruch richten sich die von Jan G***** aus Z 5 a, 9 lit a und 10, von Andrej K***** aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche fehl gehen.Gegen diesen Schuldspruch richten sich die von Jan G***** aus Ziffer 5, a, 9 Litera a und 10, von Andrej K***** aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche fehl gehen.
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten K***** zuwider konnte das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten am Gewahrsamsbruch aus der gemeinsamen Anreise, den widersprüchlichen Angaben zum Verhalten zur Tatzeit und dem (vom Zeugen B***** beobachteten) Hantieren aller Angeklagten am gestohlenen Fahrzeug (US 6-12 iVm S 379,380) denkrichtig erschlossen werden. Die (auch Andrej K***** einschließende) Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung hinwieder begründete es mängelfrei mit dem Hinweis auf die sorgfältige Vorbereitung, das Mitbringen von Spezialwerkzeug, Schlüsselrohlingen und Blankozulassungsscheinen sowie auf die professionelle Vorgangsweise (US 13).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten K***** zuwider konnte das arbeitsteilige Zusammenwirken der Angeklagten am Gewahrsamsbruch aus der gemeinsamen Anreise, den widersprüchlichen Angaben zum Verhalten zur Tatzeit und dem (vom Zeugen B***** beobachteten) Hantieren aller Angeklagten am gestohlenen Fahrzeug (US 6-12 in Verbindung mit S 379,380) denkrichtig erschlossen werden. Die (auch Andrej K***** einschließende) Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung hinwieder begründete es mängelfrei mit dem Hinweis auf die sorgfältige Vorbereitung, das Mitbringen von Spezialwerkzeug, Schlüsselrohlingen und Blankozulassungsscheinen sowie auf die professionelle Vorgangsweise (US 13).
Die weiters relevierten Fragen, wie lange vor der Tat sich die Angeklagten bereits zur gewerbsmäßigen Verübung derartiger Straftaten entschlossen und ob sie unverzüglich nach ihrer Ankunft in Wien zur Tatausführung schritten, betreffen hingegen keine im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidenden Tatsachen.Die weiters relevierten Fragen, wie lange vor der Tat sich die Angeklagten bereits zur gewerbsmäßigen Verübung derartiger Straftaten entschlossen und ob sie unverzüglich nach ihrer Ankunft in Wien zur Tatausführung schritten, betreffen hingegen keine im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entscheidenden Tatsachen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrügen (Z 5 a) der Angeklagten G***** und K***** ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Tatsachengrundlagen ihrer gewerbsmäßigen Tatbegehung.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrügen (Ziffer 5, a) der Angeklagten G***** und K***** ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Tatsachengrundlagen ihrer gewerbsmäßigen Tatbegehung.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) erweisen sich durchwegs als nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) erweisen sich durchwegs als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Drittangeklagte übergeht mit der Behauptung, keinen Tatbeitrag "im Sinn des Wegnehmens" geleistet zu haben, die Konstatierungen, wonach alle drei Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Hilfe des mitgebrachten Schloßziehers das Schloß der Beifahrertüre des Wagens entfernten und aus dem mitgebrachten Schlüsselrohling einen dazu passenden Schlüssel feilten, mit dessen Hilfe sie das Fahrzeug in Betrieb nahmen (US 6, 7). Soweit er eine unzureichende Begründung der subjektiven Deliktsverwirklichung, insbesondere der ihm unterstellten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, moniert (sachlich Z 5), ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.Der Drittangeklagte übergeht mit der Behauptung, keinen Tatbeitrag "im Sinn des Wegnehmens" geleistet zu haben, die Konstatierungen, wonach alle drei Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Hilfe des mitgebrachten Schloßziehers das Schloß der Beifahrertüre des Wagens entfernten und aus dem mitgebrachten Schlüsselrohling einen dazu passenden Schlüssel feilten, mit dessen Hilfe sie das Fahrzeug in Betrieb nahmen (US 6, 7). Soweit er eine unzureichende Begründung der subjektiven Deliktsverwirklichung, insbesondere der ihm unterstellten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, moniert (sachlich Ziffer 5,), ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.
Auch die Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) des Angeklagten G***** verfehlen den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie bloß die Beweiswürdigung zum Diebstahlsvorsatz und zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Art einer im Senatsverfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpfen.Auch die Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) des Angeklagten G***** verfehlen den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie bloß die Beweiswürdigung zum Diebstahlsvorsatz und zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Art einer im Senatsverfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpfen.
Was schließlich die - unbegründet gebliebene - Problematisierung der Einbruchsqualifikation (§ 129 iVm § 130 zweiter Satz StGB) wie auch der Diebstahlsvollendung anlangt, so fehlt es an jedwedem substantiierten Argumentationssubstrat, das einer sachbezogenen Beurteilung zugänglich wäre.Was schließlich die - unbegründet gebliebene - Problematisierung der Einbruchsqualifikation (Paragraph 129, in Verbindung mit Paragraph 130, zweiter Satz StGB) wie auch der Diebstahlsvollendung anlangt, so fehlt es an jedwedem substantiierten Argumentationssubstrat, das einer sachbezogenen Beurteilung zugänglich wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und K***** waren somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und K***** waren somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die von den Angeklagten außerdem ergriffenen Berufungen wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.