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Entscheidung 12 Os 132/98×

Entscheidung 12 Os 132/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os132/98

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht den Beschluß auf Widerruf der dem Verurteilten gewährten bedingten Strafnachsicht faßte, ohne vor dieser Entscheidung den Bewährungshelfer zu hören, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 10 U 7/97 des Bezirksgerichtes Leibnitz verletzt der Vorgang, daß das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht den Beschluß auf Widerruf der dem Verurteilten gewährten bedingten Strafnachsicht faßte, ohne vor der Entscheidung den Bewährungshelfer zu hören, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO.

Der Beschluß dieses Gerichtes vom 19. März 1998, AZ 1 Bl 47/98, mit dem in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz auf Verlängerung der Probezeit aufgehoben und die in Rede stehende bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, wird aufgehoben.

Dem Landesgericht für Strafsachen Graz wird aufgetragen, dem Gesetz entsprechend vorzugehen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 10 U 7/97 des Bezirksgerichtes Leibnitz wurde Michael M***** mit Urteil vom 7. November 1997 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde - in Entsprechung des Antrags der Bezirksanwältin (115) - der Beschluß gefaßt, vom Widerruf der im Verfahren AZ 4 E römisch fünf r 2364/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 7. Juli 1995 ausgesprochenen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 27).

Dieses Urteil bekämpfte die Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und verband damit eine den Widerruf der bedingten Strafnachsicht anstrebende Beschwerde (ON 30).

In Stattgebung der Beschwerde der Anklagebehörde hob das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Entscheidung vom 19. März 1998, AZ 1 Bl 47/98 (= ON 38), in der es auf die Bestellung eines Bewährungshelfers ausdrücklich Bezug nahm (177), den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit auf und widerrief die in Rede stehende bedingt nachgesehene viermonatige Freiheitsstrafe, ohne den mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. Juli 1995, GZ 4 E römisch fünf r 2364/94-60, für die Dauer der Probezeit der bedingten Strafnachsicht bestellten Bewährungshelfer zu hören.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Vorgang steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht ist die Anhörung des Bewährungshelfers des Angeklagten nach Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO zwingend geboten. Sie konnte fallspezifisch auch nicht durch den Umstand ersetzt werden, daß der - zur Berufungsverhandlung nicht geladene - Bewährungshelfer des Angeklagten, wie sich aus seinem Schreiben vom 18. März 1998 ergibt, in Kenntnis des Verhandlungstermins mitteilte, er werde krankheitsbedingt nicht erscheinen, weil daraus ein Verzicht auf eine Stellungnahme zum Widerrufsantrag nicht abzuleiten ist. Dies umsoweniger als der Bewährungshelfer mangels jedweder Aufforderung, sich zum allenfalls in Aussicht genommenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu äußern, davon ausgehen durfte, daß das Berufungsgericht diese Maßnahme nicht in Betracht zieht (Paragraph 494 a, Absatz 3, dritter Satz StPO).

Da bei der gegebenen Sachlage nicht auszuschließen ist, daß sich die unterlassene Anhörung des Bewährungshelfers zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E51941 12D01328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00132.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0120OS00132_9800000_000