Entscheidung 12 Os 132/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Bernd S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB, AZ 35 Vr 3036/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten Herbert N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. Juli 1999, AZ 8 Ns 37/99, nach Akteneinsicht durch die Generalprokuratur nichtöffentlich wie folgt entschieden:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Bernd S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB, AZ 35 römisch fünf r 3036/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten Herbert N***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 29. Juli 1999, AZ 8 Ns 37/99, nach Akteneinsicht durch die Generalprokuratur nichtöffentlich wie folgt entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In der gegen Herbert N***** und weitere Angeklagte beim Landesgericht Salzburg zum AZ 35 Vr 3036/95, Hv 22/95, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB anhängigen Verfahren erklärte das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss die von Herbert N***** im Zusammenhang mit der Entscheidung über Kostenbestimmungsanträge zeitweise eingeschrittener Amtsverteidiger geltend gemachte Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg Dr. Walter G***** für nicht gerechtfertigt.In der gegen Herbert N***** und weitere Angeklagte beim Landesgericht Salzburg zum AZ 35 römisch fünf r 3036/95, Hv 22/95, wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB anhängigen Verfahren erklärte das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss die von Herbert N***** im Zusammenhang mit der Entscheidung über Kostenbestimmungsanträge zeitweise eingeschrittener Amtsverteidiger geltend gemachte Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg Dr. Walter G***** für nicht gerechtfertigt.
Da das Gesetz (§ 74 Abs 3 StPO) zu Entscheidungen über Ablehnungen eine Anfechtungsmöglichkeit versagt, war die dennoch erhobene Beschwerde des Herbert N***** als unzulässig zurückzuweisen.Da das Gesetz (Paragraph 74, Absatz 3, StPO) zu Entscheidungen über Ablehnungen eine Anfechtungsmöglichkeit versagt, war die dennoch erhobene Beschwerde des Herbert N***** als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Was der Beschwerdeführer aus der für zivilrechtliche Ansprüche außerhalb des § 395 StPO geltenden abweichenden Regelung des Beschwerderechts nach § 24 Abs 2 JN und der (unter Umständen) bestehenden Anfechtungsmöglichkeit von Ablehnungen während der Hauptverhandlung gegen die Konformität des § 74 Abs 3 StPO mit Art 7 Abs 1 B-VG vorbringt, bietet für den Obersten Gerichtshof ebensowenig Anlass für eine amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG, wie jene Bedenken, die gegen die Übereinstimmung des hier relevanten Rechtsmittelausschlusses mit dem im Art 6 Abs 1 EMRK statuierten Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein - hier auf Grund der behaupteten Befangenheit des zur Befindung über die Ablehnung des Schöffensenatsvorsitzenden zuständigen übergeordneten Organes in Frage gestelltes - unabhängiges Gericht, sowie mit dem vom Art 13 EMRK in Ansehung von Konventionsverletzungen garantierten Beschwerderecht geltend gemacht werden.Was der Beschwerdeführer aus der für zivilrechtliche Ansprüche außerhalb des Paragraph 395, StPO geltenden abweichenden Regelung des Beschwerderechts nach Paragraph 24, Absatz 2, JN und der (unter Umständen) bestehenden Anfechtungsmöglichkeit von Ablehnungen während der Hauptverhandlung gegen die Konformität des Paragraph 74, Absatz 3, StPO mit Artikel 7, Absatz eins, B-VG vorbringt, bietet für den Obersten Gerichtshof ebensowenig Anlass für eine amtswegige Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG, wie jene Bedenken, die gegen die Übereinstimmung des hier relevanten Rechtsmittelausschlusses mit dem im Artikel 6, Absatz eins, EMRK statuierten Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch ein - hier auf Grund der behaupteten Befangenheit des zur Befindung über die Ablehnung des Schöffensenatsvorsitzenden zuständigen übergeordneten Organes in Frage gestelltes - unabhängiges Gericht, sowie mit dem vom Artikel 13, EMRK in Ansehung von Konventionsverletzungen garantierten Beschwerderecht geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00132.99.1019.000
Dokumentnummer
JJT_19991019_OGH0002_0120OS00132_9900000_000