Mit jenen Beweisergebnissen, auf die das Erstgericht in sorgfältiger Abwägung der für und gegen die Anzeigebehauptungen sprechenden Argumente den Schuldspruch stützte (US 8 bis 10), wurde dieser nicht nur logisch richtig, sondern - entgegen der Beschwerdesicht (Z 5) - auch ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Lebenserfahrung und ohne Vernachlässigung wesentlicher den Urteilsannahmen widerstreitender Verfahrensumstände begründet. Dass die Aussage des Tatopfers den Schöffensenat nicht in allen Details überzeugte (US 7 und 9), vermag die Tragfähigkeit der Begründungskomponenten in ihrer Gesamtheit auch dann nicht zu schmälern, wenn die örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der einzelnen sexuellen Übergriffe eine vorsichtige und kühl berechnend agierende Person - ein im hier relevanten Kriminalitätszweig allerdings nicht geradezu dominant vertretener Tätertyp - vermutlich davon abgehalten hätte.Mit jenen Beweisergebnissen, auf die das Erstgericht in sorgfältiger Abwägung der für und gegen die Anzeigebehauptungen sprechenden Argumente den Schuldspruch stützte (US 8 bis 10), wurde dieser nicht nur logisch richtig, sondern - entgegen der Beschwerdesicht (Ziffer 5,) - auch ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Lebenserfahrung und ohne Vernachlässigung wesentlicher den Urteilsannahmen widerstreitender Verfahrensumstände begründet. Dass die Aussage des Tatopfers den Schöffensenat nicht in allen Details überzeugte (US 7 und 9), vermag die Tragfähigkeit der Begründungskomponenten in ihrer Gesamtheit auch dann nicht zu schmälern, wenn die örtlichen und zeitlichen Rahmenbedingungen der einzelnen sexuellen Übergriffe eine vorsichtige und kühl berechnend agierende Person - ein im hier relevanten Kriminalitätszweig allerdings nicht geradezu dominant vertretener Tätertyp - vermutlich davon abgehalten hätte.
Alle in diesem Zusammenhang zu den einzelnen Urteilsfakten ins Treffen geführten Argumente ändern nichts daran, dass die Tatbegehung unter den spezifischen Modalitäten, wie sie in der allein für glaubwürdig erachteten Aussage des Mädchens behauptet wurden, in jedem Fall, sei es im Freibad Krems (325), am Ratzersdorfer See (363 f), in der Wohnung des Angeklagten (349 f), in jener seiner geschiedenen Gattin in Polen (345, 347) oder schließlich in der Sauna des Hallenbades in Krems (329), ohne Beobachtung durch andere grundsätzlich möglich war, mag auch teilweise die - gelegentlich nicht einmal unwahrscheinliche - Gefahr der Entdeckung bestanden haben.
Aus Letzterem folgt aber nicht der behauptete Gegensatz zu empirischen Erfahrungswerten sondern eine damit durchaus harmonierende Dreistigkeit des Angeklagten in seinem Verhalten gegenüber dem unmündigen Mädchen, die vor dem Hintergrund der Urteilsgründe im Interesse deren gesetzesgewollten Straffung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht jeweils gesondert an Hand der jeweiligen Tatumstände eigenes zu hinterfragen war.Aus Letzterem folgt aber nicht der behauptete Gegensatz zu empirischen Erfahrungswerten sondern eine damit durchaus harmonierende Dreistigkeit des Angeklagten in seinem Verhalten gegenüber dem unmündigen Mädchen, die vor dem Hintergrund der Urteilsgründe im Interesse deren gesetzesgewollten Straffung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht jeweils gesondert an Hand der jeweiligen Tatumstände eigenes zu hinterfragen war.
Der Umstand, dass sich Martyna K***** auf Grund einbekannter Erinnerungsdefizite (339, 343) im Einklang mit der Beurteilung der psychologischen Sachverständigen (61) außer Stande sah, den chronologischen Ablauf der jeweils inhaltsgleich geschilderten Taten vor der Polizei einerseits (99 f) und dem Gericht andererseits (207 f, 321 f) übereinstimmend anzugeben, wurde im Urteil ohnehin gewürdigt (US 8 und 9) und damit fallbezogen auch klargestellt, dass sich das Erstgericht insoweit der tatnäheren Version der Zeugin vor der Polizei anschloss.
Gleiches gilt für die problematische Persönlichkeit des Mädchens (US 8). Dass dieses trotz negativer Erfahrungen dem Angeklagten in seine Wohnung folgte, fügt sich nahtlos in das in der Expertise erhobene Persönlichkeitsbild ein (65) und musste angesichts der globalen Übernahme des Sachverständigenkalküls vom Erstgericht nicht gesondert erörtert werden.
Die übrigen Einwände der Mängelrüge (Z 5) betreffen entweder bloße Randbereiche des Geschehensablaufes, etwa die exakte Position des Angeklagten und des Opfers im Schwimmbecken des Bades in Krems (US 5), oder Behauptungen des Beschwerdeführers, die nur in seiner eigenen, vom Erstgericht allerdings abgelehnten Verantwortung, nicht aber in der Aussage der Tatzeugin bzw im Sachverständigengutachten Deckung finden. Dies trifft auf das angebliche Rachemotiv (391) in gleicher Weise zu (65), wie auf die Beschwerdebehauptung, die Plattform am Ratzersdorfer See habe sich in Sichtweite zur Familie des Opfers befunden und sei nicht nur vorübergehend auch von anderen Personen besetzt gewesen (343 f).Die übrigen Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,) betreffen entweder bloße Randbereiche des Geschehensablaufes, etwa die exakte Position des Angeklagten und des Opfers im Schwimmbecken des Bades in Krems (US 5), oder Behauptungen des Beschwerdeführers, die nur in seiner eigenen, vom Erstgericht allerdings abgelehnten Verantwortung, nicht aber in der Aussage der Tatzeugin bzw im Sachverständigengutachten Deckung finden. Dies trifft auf das angebliche Rachemotiv (391) in gleicher Weise zu (65), wie auf die Beschwerdebehauptung, die Plattform am Ratzersdorfer See habe sich in Sichtweite zur Familie des Opfers befunden und sei nicht nur vorübergehend auch von anderen Personen besetzt gewesen (343 f).
Eine Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen war in diesem Zusammenhang demnach ausnahmslos entbehrlich.
Da die bloße Unterlassung eines Freispruchs im Urteilssatz bei insoweit - wie hier (US 6, 7 und 12) - eindeutigen Urteilsgründen nur einen nicht mit Nichtigkeit bedrohten Formalverstoß gegen die Bestimmung des § 259 StPO darstellt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 7 E 8 und 9), war die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Da die bloße Unterlassung eines Freispruchs im Urteilssatz bei insoweit - wie hier (US 6, 7 und 12) - eindeutigen Urteilsgründen nur einen nicht mit Nichtigkeit bedrohten Formalverstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 259, StPO darstellt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 7, E 8 und 9), war die im Übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.