Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch B/ erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), soweit sie den Schuldspruch zu A/ aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 10 StPO bekämpft, hingegen berechtigt.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch B/ erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), soweit sie den Schuldspruch zu A/ aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO bekämpft, hingegen berechtigt.
Zutreffend wendet die Rechtsmittelwerberin in der - nominell auch auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten - Mängelrüge (Z 5) ein, dass der Schöffensenat für die Verneinung gewerbsmäßigen Handelns nur offenbar unzureichende Gründe angegeben und die Beweisergebnisse unvollständig erörtert hat. Die Tatrichter werteten nämlich auf der Grundlage der dazu in keiner Weise tragfähigen Verantwortung des Angeklagten (wonach er im Zuge der Einnahme von Tabletten "immer einen Blödsinn begehe" und "irgendwie einen seelischen Knacks gehabt habe" - US 7) die Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten allein für einen sicheren Nachweis gewerbsmäßiger Tatbegehung als nicht ausreichend, ohne sich allerdings darüber hinaus mit den von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten, weiteren - in die entgegengesetzte Richtung weisenden - Verfahrensergebnissen (keine geregelte Arbeit, Schulden, geringes Einkommen, sowie - von der Rüge nicht releviert - mehrfache Tatbegehung in kurzer Abfolge, zahlreiche einschlägige Vorstrafen) auseinanderzusetzen.Zutreffend wendet die Rechtsmittelwerberin in der - nominell auch auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Mängelrüge (Ziffer 5,) ein, dass der Schöffensenat für die Verneinung gewerbsmäßigen Handelns nur offenbar unzureichende Gründe angegeben und die Beweisergebnisse unvollständig erörtert hat. Die Tatrichter werteten nämlich auf der Grundlage der dazu in keiner Weise tragfähigen Verantwortung des Angeklagten (wonach er im Zuge der Einnahme von Tabletten "immer einen Blödsinn begehe" und "irgendwie einen seelischen Knacks gehabt habe" - US 7) die Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten allein für einen sicheren Nachweis gewerbsmäßiger Tatbegehung als nicht ausreichend, ohne sich allerdings darüber hinaus mit den von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten, weiteren - in die entgegengesetzte Richtung weisenden - Verfahrensergebnissen (keine geregelte Arbeit, Schulden, geringes Einkommen, sowie - von der Rüge nicht releviert - mehrfache Tatbegehung in kurzer Abfolge, zahlreiche einschlägige Vorstrafen) auseinanderzusetzen.
Aus diesem Grund wird die Frage, ob der Angeklagte gewerbsmäßig im Sinn des § 130 erster oder vierter Fall StGB gehandelt hat, im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters, seiner persönlichen Verhältnisse und der sonstigen Begleitumstände der Taten zu klären sein (Steininger Komm3 § 70 RN 3 f mwN).Aus diesem Grund wird die Frage, ob der Angeklagte gewerbsmäßig im Sinn des Paragraph 130, erster oder vierter Fall StGB gehandelt hat, im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters, seiner persönlichen Verhältnisse und der sonstigen Begleitumstände der Taten zu klären sein (Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3 f mwN).
Die ursprünglich relevierte Undeutlichkeit des Urteilstenors (Z 3 iVm § 260 StPO) ist infolge antragskonformer Urteilsangleichung (1 m verso, 381) obsolet geworden.Die ursprünglich relevierte Undeutlichkeit des Urteilstenors (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, StPO) ist infolge antragskonformer Urteilsangleichung (1 m verso, 381) obsolet geworden.
In der Subsumtionsrüge (Z 10) macht die Beschwerdeführerin weiters zu Recht geltend, dass die Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB zu bejahen gewesen wäre, weil der vom Tätervorsatz umfasste Wert der Diebsbeute nach den Urteilsannahmen insgesamt 2.000 EUR überstieg (US 6, 7). Diese rechtliche Konsequenz wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ebenfalls zu beachten haben (§ 293 Abs 2 StPO). Da der aufgezeigte Begründungsmangel, der eine endgültige rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unmöglich machte, vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war mit einer Kassierung des Schuldspruchfaktums A/ vorzugehen.In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht die Beschwerdeführerin weiters zu Recht geltend, dass die Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu bejahen gewesen wäre, weil der vom Tätervorsatz umfasste Wert der Diebsbeute nach den Urteilsannahmen insgesamt 2.000 EUR überstieg (US 6, 7). Diese rechtliche Konsequenz wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ebenfalls zu beachten haben (Paragraph 293, Absatz 2, StPO). Da der aufgezeigte Begründungsmangel, der eine endgültige rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unmöglich machte, vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war mit einer Kassierung des Schuldspruchfaktums A/ vorzugehen.
Mit ihrer - nicht ausgeführten - Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die mit der vorgenannten Entscheidung notwendig verbundene Beseitigung des Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.