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Entscheidung 12 Os 133/02×

Entscheidung 12 Os 133/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os133/02

Entscheidungsdatum

13.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marcus S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster oder vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2002, GZ 36 Hv 71/02i-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Oshidari zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Nichtannahme der Qualifikationen der dem Schuldspruch A/ zugrunde liegenden Diebstähle nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster oder vierter Fall StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) sowie der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gemeinsam mit dem Urteil gefasste Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Marcus S***** wurde - abweichend von der rechtlichen Beurteilung der inkriminierten Tat in der Anklageschrift als (auch) nach Paragraphen 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 130 (ersichtlich: vierter Fall) StGB qualifiziert - des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 Absatz eins, StGB (A/) und des Vergehens der Urkundenfälschung (zu ergänzen: als Beteiligter) nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz 2, StGB (B/) schuldig erkannt. Danach hat er

A/ in der Zeit vom 2. Februar 2002 bis 6. April 2002 in Saalfelden und Zell am See in im Urteilsspruch detailliert angeführten fünf Angriffen verschiedenen Gewahrsamsträgern "fremde bewegliche Sachen" teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; B/ am 3. März 2002 in Saalfelden die gesondert verfolgte Sandra K***** durch die Aufforderung, sie solle das von ihm gefälschte Rezept des Dr. Karl Rietzinger über 300 mg Paracodein für ihn in der Apotheke einlösen, dazu bestimmt, eine falsche Urkunde zum Beweis der Bezugsberechtigung im Rechtsverkehr zu gebrauchen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch den Schuldspruch B/ erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), soweit sie den Schuldspruch zu A/ aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO bekämpft, hingegen berechtigt.

Zutreffend wendet die Rechtsmittelwerberin in der - nominell auch auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten - Mängelrüge (Ziffer 5,) ein, dass der Schöffensenat für die Verneinung gewerbsmäßigen Handelns nur offenbar unzureichende Gründe angegeben und die Beweisergebnisse unvollständig erörtert hat. Die Tatrichter werteten nämlich auf der Grundlage der dazu in keiner Weise tragfähigen Verantwortung des Angeklagten (wonach er im Zuge der Einnahme von Tabletten "immer einen Blödsinn begehe" und "irgendwie einen seelischen Knacks gehabt habe" - US 7) die Suchtgiftabhängigkeit des Angeklagten allein für einen sicheren Nachweis gewerbsmäßiger Tatbegehung als nicht ausreichend, ohne sich allerdings darüber hinaus mit den von der Beschwerde zutreffend aufgezeigten, weiteren - in die entgegengesetzte Richtung weisenden - Verfahrensergebnissen (keine geregelte Arbeit, Schulden, geringes Einkommen, sowie - von der Rüge nicht releviert - mehrfache Tatbegehung in kurzer Abfolge, zahlreiche einschlägige Vorstrafen) auseinanderzusetzen.

Aus diesem Grund wird die Frage, ob der Angeklagte gewerbsmäßig im Sinn des Paragraph 130, erster oder vierter Fall StGB gehandelt hat, im zweiten Rechtsgang unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Täters, seiner persönlichen Verhältnisse und der sonstigen Begleitumstände der Taten zu klären sein (Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 3 f mwN).

Die ursprünglich relevierte Undeutlichkeit des Urteilstenors (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, StPO) ist infolge antragskonformer Urteilsangleichung (1 m verso, 381) obsolet geworden.

In der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht die Beschwerdeführerin weiters zu Recht geltend, dass die Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu bejahen gewesen wäre, weil der vom Tätervorsatz umfasste Wert der Diebsbeute nach den Urteilsannahmen insgesamt 2.000 EUR überstieg (US 6, 7). Diese rechtliche Konsequenz wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ebenfalls zu beachten haben (Paragraph 293, Absatz 2, StPO). Da der aufgezeigte Begründungsmangel, der eine endgültige rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten unmöglich machte, vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war mit einer Kassierung des Schuldspruchfaktums A/ vorzugehen.

Mit ihrer - nicht ausgeführten - Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die mit der vorgenannten Entscheidung notwendig verbundene Beseitigung des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68536 12Os133.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00133.02.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20030213_OGH0002_0120OS00133_0200000_000