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Entscheidung 12 Os 133/04×

Entscheidung 12 Os 133/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os133/04

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (aF) StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 24. Juni 2004, GZ 12 Hv 3/04k-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert R***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (aF) StGB in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Jahr 2000 „in Asten als Geschäftsführer bzw de facto Geschäftsführer der B***** GmbH Bestandteile des Vermögens der genannten Firma beiseite geschafft und die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er Entnahmen von 1,334.311,38 S (das sind 96.970,30 EUR) tätigte, wobei die Tat einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeiführte".

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Antrag auf Beischaffung und Auswertung der Jahreskontoübersichten der früheren C*****-Bankverein, nunmehr B***** AG zu den Konten 1292-28870/00 des Angeklagten sowie 0292-42591/00 der B***** GmbH zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, dass er selbst weitere 600.000 S zur Einzahlung an die B***** GmbH geleistet hat, verfiel ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) der Ablehnung, weil selbst der Verantwortung des Angeklagten eine zweimalige Überweisung des in Rede stehenden Betrages (S 162/II) nicht zu entnehmen ist, die einmalige Überweisung von 600.000 S im Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. M***** ohnedies berücksichtigt und im (darauf gestützten - US 5) Urteil konstatiert wurde (US 6 f).

In Ansehung eines (weiteren) Betrags in gleicher Höhe läuft der Beweisantrag somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Nach den Urteilsannahmen (US 4 ff in Verbindung mit S 485 und 593 f/I) setzt sich der inkriminierte Betrag von 1,334.311,38 S aus den nicht im wirtschaftlichen Interesse der B***** GmbH erfolgten Überweisungen von 1,220.000 S an die Firma M***** Rumänien und von 400.000 S an die L***** GmbH sowie weiteren rechtsgrundlosen Entnahmen im Gesamtausmaß von 677.964,58 S zusammen, welche Beträge vermindert um eine einmalige Zurückzahlung von 600.000 S, ferner nicht entnommene Geschäftsführergehälter im Ausmaß von 250.000 S und von der B***** GmbH an Dr. B***** gezahlte (tatsächlich geschuldete) Anwaltskosten in der Höhe von 10.778,40 S, 74.880 S und 27.994,80 S die in Rede stehende Schadenshöhe ergeben.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt den notwendigen Vergleich dieses im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie - abermals unsubstantiiert - fehlende Feststellungen über den Rückfluss von weiteren 600.000 S moniert. Mit der nicht näher begründeten Behauptung, „die Ausführungen des Sachverständigen in seinen diversen Gutachten sind diesbezüglich zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar", wird weder der angezogene materielle noch sonst ein Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß dargestellt.

Auch mit dem Einwand, wonach die Überweisungen nach Rumänien im wirtschaftlichen Interesse der B***** GmbH erfolgten, weicht die Beschwerde vom im Urteil festgestellten Sachverhalt (US 4) ab. Aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer vermisste Auseinandersetzung mit der Frage, ob er in Rumänien „gelegt" wurde, eine entscheidende Tatsache betreffen sollte, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Kompetenz des Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77178 12Os133.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00133.04.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0120OS00133_0400000_000