Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Antrag auf Beischaffung und Auswertung der Jahreskontoübersichten der früheren C*****-Bankverein, nunmehr B***** AG zu den Konten 1292-28870/00 des Angeklagten sowie 0292-42591/00 der B***** GmbH zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, dass er selbst weitere 600.000 S zur Einzahlung an die B***** GmbH geleistet hat, verfiel ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) der Ablehnung, weil selbst der Verantwortung des Angeklagten eine zweimalige Überweisung des in Rede stehenden Betrages (S 162/II) nicht zu entnehmen ist, die einmalige Überweisung von 600.000 S im Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. M***** ohnedies berücksichtigt und im (darauf gestützten - US 5) Urteil konstatiert wurde (US 6 f).Der Antrag auf Beischaffung und Auswertung der Jahreskontoübersichten der früheren C*****-Bankverein, nunmehr B***** AG zu den Konten 1292-28870/00 des Angeklagten sowie 0292-42591/00 der B***** GmbH zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung des Angeklagten, dass er selbst weitere 600.000 S zur Einzahlung an die B***** GmbH geleistet hat, verfiel ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) der Ablehnung, weil selbst der Verantwortung des Angeklagten eine zweimalige Überweisung des in Rede stehenden Betrages (S 162/II) nicht zu entnehmen ist, die einmalige Überweisung von 600.000 S im Gutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. M***** ohnedies berücksichtigt und im (darauf gestützten - US 5) Urteil konstatiert wurde (US 6 f).
In Ansehung eines (weiteren) Betrags in gleicher Höhe läuft der Beweisantrag somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Nach den Urteilsannahmen (US 4 ff iVm S 485 und 593 f/I) setzt sich der inkriminierte Betrag von 1,334.311,38 S aus den nicht im wirtschaftlichen Interesse der B***** GmbH erfolgten Überweisungen von 1,220.000 S an die Firma M***** Rumänien und von 400.000 S an die L***** GmbH sowie weiteren rechtsgrundlosen Entnahmen im Gesamtausmaß von 677.964,58 S zusammen, welche Beträge vermindert um eine einmalige Zurückzahlung von 600.000 S, ferner nicht entnommene Geschäftsführergehälter im Ausmaß von 250.000 S und von der B***** GmbH an Dr. B***** gezahlte (tatsächlich geschuldete) Anwaltskosten in der Höhe von 10.778,40 S, 74.880 S und 27.994,80 S die in Rede stehende Schadenshöhe ergeben.In Ansehung eines (weiteren) Betrags in gleicher Höhe läuft der Beweisantrag somit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Nach den Urteilsannahmen (US 4 ff in Verbindung mit S 485 und 593 f/I) setzt sich der inkriminierte Betrag von 1,334.311,38 S aus den nicht im wirtschaftlichen Interesse der B***** GmbH erfolgten Überweisungen von 1,220.000 S an die Firma M***** Rumänien und von 400.000 S an die L***** GmbH sowie weiteren rechtsgrundlosen Entnahmen im Gesamtausmaß von 677.964,58 S zusammen, welche Beträge vermindert um eine einmalige Zurückzahlung von 600.000 S, ferner nicht entnommene Geschäftsführergehälter im Ausmaß von 250.000 S und von der B***** GmbH an Dr. B***** gezahlte (tatsächlich geschuldete) Anwaltskosten in der Höhe von 10.778,40 S, 74.880 S und 27.994,80 S die in Rede stehende Schadenshöhe ergeben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den notwendigen Vergleich dieses im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie - abermals unsubstantiiert - fehlende Feststellungen über den Rückfluss von weiteren 600.000 S moniert. Mit der nicht näher begründeten Behauptung, „die Ausführungen des Sachverständigen in seinen diversen Gutachten sind diesbezüglich zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar", wird weder der angezogene materielle noch sonst ein Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß dargestellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt den notwendigen Vergleich dieses im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, indem sie - abermals unsubstantiiert - fehlende Feststellungen über den Rückfluss von weiteren 600.000 S moniert. Mit der nicht näher begründeten Behauptung, „die Ausführungen des Sachverständigen in seinen diversen Gutachten sind diesbezüglich zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar", wird weder der angezogene materielle noch sonst ein Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß dargestellt.
Auch mit dem Einwand, wonach die Überweisungen nach Rumänien im wirtschaftlichen Interesse der B***** GmbH erfolgten, weicht die Beschwerde vom im Urteil festgestellten Sachverhalt (US 4) ab. Aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer vermisste Auseinandersetzung mit der Frage, ob er in Rumänien „gelegt" wurde, eine entscheidende Tatsache betreffen sollte, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Kompetenz des Gerichtshof zweiter Instanz (§ 285i StPO).Auch mit dem Einwand, wonach die Überweisungen nach Rumänien im wirtschaftlichen Interesse der B***** GmbH erfolgten, weicht die Beschwerde vom im Urteil festgestellten Sachverhalt (US 4) ab. Aus welchem Grund die vom Beschwerdeführer vermisste Auseinandersetzung mit der Frage, ob er in Rumänien „gelegt" wurde, eine entscheidende Tatsache betreffen sollte, wird in der Beschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Kompetenz des Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.