Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Giovanni G***** - gegen den beim Landesgericht Klagenfurt am 8. September 2005 die Voruntersuchung unter anderem wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung („§§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2, 130 erster und zweiter Fall, 15 StGB") eingeleitet worden war (9 Ur 203/05g-93a) - gegen die am 21. September 2005, GZ 9 Ur 203/05g-109, beschlossene Fortsetzung der am 8. September 2005 verhängten (ON 91 der Ur-Akten) Untersuchungshaft nicht Folge und setzte die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme über den Genannten aus den Haftgründen nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Giovanni G***** - gegen den beim Landesgericht Klagenfurt am 8. September 2005 die Voruntersuchung unter anderem wegen teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung („§§ 127, 128 Absatz 2, 129, Ziffer 2, 130, erster und zweiter Fall, 15 StGB") eingeleitet worden war (9 Ur 203/05g-93a) - gegen die am 21. September 2005, GZ 9 Ur 203/05g-109, beschlossene Fortsetzung der am 8. September 2005 verhängten (ON 91 der Ur-Akten) Untersuchungshaft nicht Folge und setzte die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme über den Genannten aus den Haftgründen nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO fort.
Der Gerichtshof zweiter Instanz bejahte den dringenden Verdacht der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch mit Waffen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2 StGB.Der Gerichtshof zweiter Instanz bejahte den dringenden Verdacht der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch mit Waffen und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 2 und 4, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB, teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2, StGB.
Die ihm solcherart qualifiziert vorgeworfenen Taten soll er dadurch begangen haben, dass er im wechselnden Zusammenwirken mit Simone Z*****, Martina P*****, Mario C*****, Marco Ca*****, Luca L***** und Umberto M*****
1. in der Nacht zum 8. Dezember 2004
in Klagenfurt ohne Einwilligung der Berechtigten des Autohauses O***** durch Einbruch in eine Schlüsselbox und Verwendung des dort aufbewahrten, solcherart widerrechtlich erlangten Originalschlüssels einen Audi A4/S4 Avant unbefugt in Gebrauch nahm,
die Kennzeichentafeln K ***** des Zulassungsbesitzers Reinhold R*****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, indem er diese auf den entfremdeten PKW montierte, und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehegattin Martina P***** und weiteren derzeit unbekannten Mittätern in Spittal an der Drau durch widerrechtliche Öffnung des Geldausgabefoyers und Sprengung eines Geldausgabeautomaten mit einem Acetylen/Sauerstoffgemisch sowie versuchte Sprengung eines weiteren Geldausgabeautomaten, somit durch Einbruch, mit Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßiger Tendenz zum Nachteil der Verantwortlichen der K***** einen Betrag von 79.900 EUR an sich brachte;
2. in der Nacht zum 18. Dezember 2004
in Spittal/Drau im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Martina P***** und weiteren derzeit nicht bekannten Mittätern durch Aufsägen einer Schlüsselbox und Verwendung eines darin verwahrten, somit widerrechtlich erlangten Originalschlüssels einen PKW der Marke Saab 9,5, 3,0 Automatic Kombi ohne Einwilligung der Berechtigten des Autohauses B***** in Gebrauch nahm,
die Kennzeichentafeln SB***** der Zulassungsbesitzerin Firma B*****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, indem er sie auf den PKW montierte,
in Villach durch Sprengung des neben dem Haupteingang der R***** gelegenen Bankomaten mit dem erwähnten explosiven Gas-Gemisch, Aufzwängen der Schiebetür zum Haupteingang und Sprengung der so frei gelegten Geldkassetten, somit durch Einbruch, Berechtigten der Bank mit Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßiger Tendenz einen Bargeldbetrag von 100.000 EUR wegnahm;
3. am 19. Februar 2005 mit bislang unbekannten Mittätern in Judenburg durch Einbringung von Sauerstoff- und Acetylenflaschen samt Schläuchen in das Foyer der R***** nach vorheriger Auskundschaftung der Örtlichkeit die Sprengung des dortigen Geldeausgabeautomaten vorbereitete, wobei es aus bislang unbekannten Gründen beim Versuch blieben;
4. in der Nacht zum 14. März 2005
in Knittelfeld mit bislang unbekannten Mittätern einen PKW BMW 528i Kombi durch Verwendung eines nach Aufbrechen einer Schlüsselbox widerrechtlich erlangten Schlüssels ohne Einwilligung der Berechtigten des Autohauses W***** in Gebrauch nahm, die Kennzeichentafeln KF *****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, indem sie sie auf den PKW BMW 528i montierte,
in Judenburg durch Sprengung von zwei Geldausgabeautomaten der R***** mit dem erwähnten explosiven Gas-Gemisch, somit durch Einbruch, mit Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßiger Tendenz einen Betrag von 100.000 EUR wegnahm,
5. in der Nacht zum 12. März 2005
in St. Johann im Pongau im Zusammenwirken mit Martina P***** und weiteren noch unbekannten Mittätern einen PKW der Marke VW-Golf TDI Kombi durch Verwendung des nach Aufsägen der Schlüsselbox widerrechtlich erlangten Originalschlüssels ohne Einwilligung der Berechtigten des Autohauses V***** in Gebrauch nahm, die Kennzeichentafeln JO*****, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückte, indem er sie auf das entfremdete Fahrzeug montierte,
darüber hinaus versuchte, einen PKW der Marke Audi A4 Avant auf dieselbe Weise in Gebrauch zu nehmen,
durch Aufbrechen der Foyereingangstüre der Filiale der S***** in Grödig und Sprengung des Geldausgabeautomaten mit dem erwähnten explosiven Gas-Gemisch, mithin durch Einbruch, Verantwortlichen der S***** mit Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßiger Tendenz einen Bargeldbetrag von 60.000 EUR wegnahm.
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Inhaftierten ist nicht berechtigt.