Entscheidung 12 Os 133/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Verurteilten René G***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 12. August 2008, GZ 7 Bs 446/08h-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Innsbruck widerrief einen René G***** gewährten Strafaufschub am 4. Juli 2008 gemäß § 39 Abs 4 SMG. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 12. August 2008 nicht Folge.Das Landesgericht Innsbruck widerrief einen René G***** gewährten Strafaufschub am 4. Juli 2008 gemäß Paragraph 39, Absatz 4, SMG. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 12. August 2008 nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies dieses Gericht den Antrag des Verurteilten, ihm im Beschwerdeverfahren einen Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs 2 StPO), ab.Mit dem angefochtenen Beschluss wies dieses Gericht den Antrag des Verurteilten, ihm im Beschwerdeverfahren einen Verteidiger beizugeben (Paragraph 61, Absatz 2, StPO), ab.
Rechtliche Beurteilung
Die hiegegen ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil über das dem Antrag zu Grunde liegende Rechtsmittel gegen den Widerrufsbeschluss bereits entschieden worden ist und es dem Verurteilten solcherart an der Beschwer mangelt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach der Aktenlage der Widerrufsbeschluss dem Verurteilten am 8. Juli 2008 zugestellt wurde und dieser die Beigebung eines Verteidigers (nachdem er die Beschwerde dagegen am 13. Juli 2008 selbst ausgeführt hatte) am 31. Juli 2008 beantragte. Da somit die 14-tägige (§ 7 Abs 2 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr offenstand, war die begehrte Verfahrenshilfe nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich. Soweit das diesbezügliche Vorbringen als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde sowie jener zum Widerrufsbeschluss zu werten ist, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Verteidigerbestellung ein in der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel voraussetzt (RIS-Justiz RS0097700), das - wie dargelegt - hier nicht vorliegt.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach der Aktenlage der Widerrufsbeschluss dem Verurteilten am 8. Juli 2008 zugestellt wurde und dieser die Beigebung eines Verteidigers (nachdem er die Beschwerde dagegen am 13. Juli 2008 selbst ausgeführt hatte) am 31. Juli 2008 beantragte. Da somit die 14-tägige (Paragraph 7, Absatz 2, StVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz StPO) Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr offenstand, war die begehrte Verfahrenshilfe nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich. Soweit das diesbezügliche Vorbringen als Antrag auf Bestellung eines Verteidigers im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde sowie jener zum Widerrufsbeschluss zu werten ist, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Verteidigerbestellung ein in der Prozessordnung vorgesehenes Rechtsmittel voraussetzt (RIS-Justiz RS0097700), das - wie dargelegt - hier nicht vorliegt.
Anmerkung
E89309
12Os133.08p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00133.08P.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJT_20081023_OGH0002_0120OS00133_08P0000_000