Die dagegen vom Angeklagten Mustafa D***** aus Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.Die dagegen vom Angeklagten Mustafa D***** aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.
Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unvollständig geblieben ist (Z 5 zweiter Fall).Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unvollständig geblieben ist (Ziffer 5, zweiter Fall).
Als Tathandlung lastete das Erstgericht dem Angeklagten Mustafa D***** an, dass er (in Gegenwart von Ismail K***** und Mert S*****) Kevin U***** fragte, ob dieser Geld oder ein Handy eingesteckt habe (US 4, vgl 8).Als Tathandlung lastete das Erstgericht dem Angeklagten Mustafa D***** an, dass er (in Gegenwart von Ismail K***** und Mert S*****) Kevin U***** fragte, ob dieser Geld oder ein Handy eingesteckt habe (US 4, vergleiche 8, ).
In der diesbezüglichen Beweiswürdigung blieb die Aussage des Zeugen Kevin U***** unerörtert, der, nach der D***** angelasteten Äußerung befragt, geantwortet hatte, er glaube, dass jener „gar nichts gemacht“ habe, „sondern nur in der Mitte gestanden ist und eigentlich gar nichts gemacht hat“ (ON 30 S 25).
Ebenso wenig befassten sich die Tatrichter mit den Depositionen des Ismail K*****, der auf die Frage, was D***** getan habe, angab: „Nichts, er ist einfach nur dagestanden“ (ON 30 S 9).
Das Urteil leidet demnach an Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall, weil das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Das Urteil leidet demnach an Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall, weil das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde, ohne dass es einer Erörterung der übrigen Einwände bedurfte, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1 StPO).Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde, ohne dass es einer Erörterung der übrigen Einwände bedurfte, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.