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Entscheidung 12 Os 133/11t×

Entscheidung 12 Os 133/11t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os133/11t

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.  Bilinska als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mustafa D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mustafa D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 27. Juni 2011, GZ 163 Hv 58/11m-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Mustafa D***** sowie demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mustafa D***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mustafa D***** und Ismail K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 26. Februar 2011 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem strafunmündigen Mert S***** als Mittäter Kevin U***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem „sie“ diesen zur Übergabe von Bargeld und Wertgegenständen „aufforderten“, wobei Mert S***** ein Küchenmesser gegen ihn richtete und Ismail K***** dessen Jacke durchsuchte und ein Feuerzeug und einen Gutschein vergleiche zu Letzterem RIS-Justiz RS0093656) an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Mustafa D***** aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unvollständig geblieben ist (Ziffer 5, zweiter Fall).

Als Tathandlung lastete das Erstgericht dem Angeklagten Mustafa D***** an, dass er (in Gegenwart von Ismail K***** und Mert S*****) Kevin U***** fragte, ob dieser Geld oder ein Handy eingesteckt habe (US 4, vergleiche 8, ).

In der diesbezüglichen Beweiswürdigung blieb die Aussage des Zeugen Kevin U***** unerörtert, der, nach der D***** angelasteten Äußerung befragt, geantwortet hatte, er glaube, dass jener „gar nichts gemacht“ habe, „sondern nur in der Mitte gestanden ist und eigentlich gar nichts gemacht hat“ (ON 30 S 25).

Ebenso wenig befassten sich die Tatrichter mit den Depositionen des Ismail K*****, der auf die Frage, was D***** getan habe, angab: „Nichts, er ist einfach nur dagestanden“ (ON 30 S 9).

Das Urteil leidet demnach an Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall, weil das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).

Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde, ohne dass es einer Erörterung der übrigen Einwände bedurfte, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur  bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00133.11T.1018.000

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111018_OGH0002_0120OS00133_11T0000_000