Gründe:
Aus den Akten 26 b Vr 8807/86 und 24 c Vr 2632/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus den Akten 26 b römisch fünf r 8807/86 und 24 c römisch fünf r 2632/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich folgender Sachverhalt:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien sind gegen eine Reihe von Beschuldigten Strafverfahren wegen Verdachtes der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit a, 38 lit a FinStrG, des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 lit a StGB und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1, 38 lit a StGB, sowie wegen des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit a und b DevG anhängig, welche den Export von Goldmünzen und deren nachfolgenden Schmuggel nach Österreich zum Zwecke der Verkürzung von Umsatzsteuer(-vorauszahlungen) zum Gegenstand haben. Unter anderem wurde gegen Peter H*** am 13.Oktober 1986 die Voruntersuchung wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung sowie Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit a und b DevG eingeleitet (vgl einbezogener Akt 27 b Vr 11.823/86) und diese am 29. Oktober 1986 auf das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei sowie auf weitere im Zuge der Erhebungen hervorgekommene Fakten ausgedehnt (vgl S 3 k verso und 3 l des Aktes 26 b Vr 8807/86). Am 30.Oktober 1986 wurde Peter H*** auf Grund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles festgenommen (vgl Band IV/ S 396 des vorgenannten Aktes) und über ihn gemäß § 180 Abs. 2 Z 1 und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt (vgl Band IV/ S 405). Am 29. Dezember 1986 wurde sodann vom Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, daß die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft, soweit sie sich auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 2 StPO stützt, bis zu drei Monate dauern darf (vgl Band IV, ON 222).Beim Landesgericht für Strafsachen Wien sind gegen eine Reihe von Beschuldigten Strafverfahren wegen Verdachtes der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Litera a, FinStrG, des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Litera a, StGB und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, 38, Litera a, StGB, sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG anhängig, welche den Export von Goldmünzen und deren nachfolgenden Schmuggel nach Österreich zum Zwecke der Verkürzung von Umsatzsteuer(-vorauszahlungen) zum Gegenstand haben. Unter anderem wurde gegen Peter H*** am 13.Oktober 1986 die Voruntersuchung wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung sowie Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG eingeleitet vergleiche einbezogener Akt 27 b römisch fünf r 11.823/86) und diese am 29. Oktober 1986 auf das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei sowie auf weitere im Zuge der Erhebungen hervorgekommene Fakten ausgedehnt vergleiche S 3 k verso und 3 l des Aktes 26 b römisch fünf r 8807/86). Am 30.Oktober 1986 wurde Peter H*** auf Grund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles festgenommen vergleiche Band IV/ S 396 des vorgenannten Aktes) und über ihn gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Band IV/ S 405). Am 29. Dezember 1986 wurde sodann vom Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, daß die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft, soweit sie sich auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO stützt, bis zu drei Monate dauern darf vergleiche Band römisch vier, ON 222).
Mit Beschluß vom 27.Jänner 1987 hob die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Stattgebung eines Enthaftungsantrages des Beschuldigten Peter H*** die Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs. 2 StPO auf (vgl Band VII, ON 294). Über Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz änderte jedoch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 12.Februar 1987, AZ 27 Bs 54/87 (vgl Band VIII, ON 341), diesen Beschluß dahin ab, daß die auf dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 2 StPO beruhende Untersuchungshaft bei Peter H*** nur gegen Anwendung der gelinderen Mittel nach § 180 Abs. 5 Z 1, 4, 5 und 7 StPO, mithin insbesondere erst gegen Erlag einer von der Ratskammer zu bestimmenden Kaution, aufgehoben wurde. Das Beschwerdegericht teilte hiebei die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafdrohung für jene Taten, deren Peter H*** verdächtigt sei, fünf Jahre übersteige, weil das Höchstmaß der nach §§ 24 Abs. 1, 25, 29 DevG und § 38 Abs. 1 FinStrG angedrohten Freiheitsstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- und Wertersatzstrafen angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 8 1/2 Jahre betrage, sodaß die Ausschlußbestimmung des § 180 Abs. 3 StPO nicht angewendet werden könne. Bei einem Zusammentreffen von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art sei nämlich zufolge der in § 22 FinStrG angeordneten Strafenkumulierung nicht auf die Strafdrohung der einzelnen konkurrierenden Delikte, sondern auf das insgesamt drohende Strafausmaß abzustellen, wobei auch die Höhe von Ersatzfreiheitsstrafen für die nach dem Finanzstrafgesetz und nach dem Devisengesetz primär angedrohten Geld- und Wertersatzstrafen zu berücksichtigen sei, weil der Fluchtanreiz mit der Summe der zu erwartenden Strafen korrespondiere. Dazu komme, daß "geordnete Lebensverhältnisse" im Sinne des § 180 Abs. 3 StPO nicht vorlägen, weil Peter H*** wegen des Verdachtes der gegenständlichen Malversationen seinen bisherigen inländischen Arbeitsplatz (im Juli 1986) verloren habe und zufolge seiner überall verwertbaren beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen sich im Ausland nicht schwerer als im Inland wirtschaftlich fortbringen könne; verstärkt werde der Fluchtanreiz noch dadurch, daß Peter H*** eine Auslieferung aus einem Fluchtstaat nicht zu befürchten haben würde. Die Kaution wurde hierauf von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit 10 Millionen Schilling bestimmt (vgl Band VIII, ON 348), über Beschwerde des Beschuldigten Peter H*** jedoch vom Oberlandesgericht Wien auf 8 Millionen Schilling herabgesetzt (vgl Band III, ON 30 des Aktes 24 c Vr 2632/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien); mangels Erlages blieb der Beschuldigte H*** weiterhin in Haft. Inzwischen ist von der Staatsanwaltschaft Wien am 28.Juli 1987 gegen Peter H*** die Anklage wegen Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG als Beteiligter gemäß § 11 zweite und dritte Alternative FinStrG eingebracht worden. Dem Anklagevorwurf zufolge hat Peter H*** von Anfang 1985 bis Juli 1986 in Wien mit Hans Dieter R*** und allenfalls auch anderen Personen eine Absprache getroffen, unter Ausnützung seiner Stellung als stellvertretender Direktor der K***-B*** und unter Einschaltung der im wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Hans Dieter R*** stehenden M*** AG als ausländischem Abnehmer zum Zwecke des Umlaufes eine künstlich gesteigerte Nachfrage nach Goldmünzen zu erzeugen, darauf den umsatzsteuerpflichtigen Verkauf nach Österreich geschmuggelter Goldmünzen durch inländische Firmen an die K***-B*** und den anschließend von dieser vorgenommenen umsatzsteuerfreien Export dieser Münzen zwecks nachfolgendem Schmuggel nach Österreich zur neuerlichen Einbringung in den Handel zu gründen und solcherart einen "Goldmünzenkreislauf" zu betreiben, der es ermöglichen sollte, die anfallende Umsatzsteuer durch ihre Verkürzung bei den Lieferfirmen als Gewinn abzuschöpfen; sodann habe er namens der K***-B*** Goldmünzen bei bestimmten Firmen des inländischen Marktes angekauft, entsprechende Exportgeschäfte mit Hans Dieter R*** als Vertreter der ausländischen M*** AG abgeschlossen, den Geldfluß durch Annahme von im Inland als Erlös aus den Goldmünzenumsätzen angefallenen Zahlungsmitteln und Vortäuschung ihrer ausländischen Herkunft bei Gutschrift auf das zur Abrechnung gebrauchte Freie-Schilling-Konto der M***-AG vereinfacht und den Zahlungsverkehr im Rahmen entsprechender, die Zusammenhänge und Vorgänge verschleiernder Transaktionen über Konten bei der K***-B*** abgewickelt und überwacht; hiedurch habe er vorsätzlich Verantwortliche der Firma T*** Handelsgesellschaft mbH (später Peter Hugo H*** GesmbH), S*** Metallwarenhandelsgesellschaft mbH und M*** GesmbH, welche vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, deren Abgabe unterlassen wurde oder unrichtig erfolgte, eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 82,348.900 S, 118,731.150 S und 115,084.480 S bewirkt haben, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielten, zur Ausführung dieser Finanzvergehen bestimmt bzw zu deren Ausführung beigetragen. Hinsichtlich der übrigen Straftaten, deren Peter H*** verdächtigt wird, ist die Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen. Mit Beschluß vom 4.September 1987 hob die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die über Peter H*** verhängte Untersuchungshaft mit der Begründung auf, daß hinsichtlich weiterer strafbarer Handlungen kein dringender Tatverdacht mehr gegeben sei, der in geordneten Verhältnissen lebende Angeklagte mithin nur noch einer strafbaren Handlung verdächtigt sei, die nicht strenger als mit 5-jähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und die bisherige Untersuchungshaft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe unangemessen wäre (vgl Band IX, ON 181). Zufolge der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 3.November 1987 die Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs. 3 und 4 StPO aufgehoben und mit der am gleichen Tag gefällten Entscheidung (27 Bs 428/87) der Anklage Folge gegeben.Mit Beschluß vom 27.Jänner 1987 hob die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Stattgebung eines Enthaftungsantrages des Beschuldigten Peter H*** die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 193, Absatz 2, StPO auf vergleiche Band römisch sieben, ON 294). Über Beschwerde der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz änderte jedoch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 12.Februar 1987, AZ 27 Bs 54/87 vergleiche Band römisch acht, ON 341), diesen Beschluß dahin ab, daß die auf dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO beruhende Untersuchungshaft bei Peter H*** nur gegen Anwendung der gelinderen Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, 4, 5 und 7 StPO, mithin insbesondere erst gegen Erlag einer von der Ratskammer zu bestimmenden Kaution, aufgehoben wurde. Das Beschwerdegericht teilte hiebei die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafdrohung für jene Taten, deren Peter H*** verdächtigt sei, fünf Jahre übersteige, weil das Höchstmaß der nach Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 29, DevG und Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG angedrohten Freiheitsstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geld- und Wertersatzstrafen angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 8 1/2 Jahre betrage, sodaß die Ausschlußbestimmung des Paragraph 180, Absatz 3, StPO nicht angewendet werden könne. Bei einem Zusammentreffen von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art sei nämlich zufolge der in Paragraph 22, FinStrG angeordneten Strafenkumulierung nicht auf die Strafdrohung der einzelnen konkurrierenden Delikte, sondern auf das insgesamt drohende Strafausmaß abzustellen, wobei auch die Höhe von Ersatzfreiheitsstrafen für die nach dem Finanzstrafgesetz und nach dem Devisengesetz primär angedrohten Geld- und Wertersatzstrafen zu berücksichtigen sei, weil der Fluchtanreiz mit der Summe der zu erwartenden Strafen korrespondiere. Dazu komme, daß "geordnete Lebensverhältnisse" im Sinne des Paragraph 180, Absatz 3, StPO nicht vorlägen, weil Peter H*** wegen des Verdachtes der gegenständlichen Malversationen seinen bisherigen inländischen Arbeitsplatz (im Juli 1986) verloren habe und zufolge seiner überall verwertbaren beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen sich im Ausland nicht schwerer als im Inland wirtschaftlich fortbringen könne; verstärkt werde der Fluchtanreiz noch dadurch, daß Peter H*** eine Auslieferung aus einem Fluchtstaat nicht zu befürchten haben würde. Die Kaution wurde hierauf von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit 10 Millionen Schilling bestimmt vergleiche Band römisch acht, ON 348), über Beschwerde des Beschuldigten Peter H*** jedoch vom Oberlandesgericht Wien auf 8 Millionen Schilling herabgesetzt vergleiche Band römisch drei, ON 30 des Aktes 24 c römisch fünf r 2632/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien); mangels Erlages blieb der Beschuldigte H*** weiterhin in Haft. Inzwischen ist von der Staatsanwaltschaft Wien am 28.Juli 1987 gegen Peter H*** die Anklage wegen Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter gemäß Paragraph 11, zweite und dritte Alternative FinStrG eingebracht worden. Dem Anklagevorwurf zufolge hat Peter H*** von Anfang 1985 bis Juli 1986 in Wien mit Hans Dieter R*** und allenfalls auch anderen Personen eine Absprache getroffen, unter Ausnützung seiner Stellung als stellvertretender Direktor der K***-B*** und unter Einschaltung der im wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Hans Dieter R*** stehenden M*** AG als ausländischem Abnehmer zum Zwecke des Umlaufes eine künstlich gesteigerte Nachfrage nach Goldmünzen zu erzeugen, darauf den umsatzsteuerpflichtigen Verkauf nach Österreich geschmuggelter Goldmünzen durch inländische Firmen an die K***-B*** und den anschließend von dieser vorgenommenen umsatzsteuerfreien Export dieser Münzen zwecks nachfolgendem Schmuggel nach Österreich zur neuerlichen Einbringung in den Handel zu gründen und solcherart einen "Goldmünzenkreislauf" zu betreiben, der es ermöglichen sollte, die anfallende Umsatzsteuer durch ihre Verkürzung bei den Lieferfirmen als Gewinn abzuschöpfen; sodann habe er namens der K***-B*** Goldmünzen bei bestimmten Firmen des inländischen Marktes angekauft, entsprechende Exportgeschäfte mit Hans Dieter R*** als Vertreter der ausländischen M*** AG abgeschlossen, den Geldfluß durch Annahme von im Inland als Erlös aus den Goldmünzenumsätzen angefallenen Zahlungsmitteln und Vortäuschung ihrer ausländischen Herkunft bei Gutschrift auf das zur Abrechnung gebrauchte Freie-Schilling-Konto der M***-AG vereinfacht und den Zahlungsverkehr im Rahmen entsprechender, die Zusammenhänge und Vorgänge verschleiernder Transaktionen über Konten bei der K***-B*** abgewickelt und überwacht; hiedurch habe er vorsätzlich Verantwortliche der Firma T*** Handelsgesellschaft mbH (später Peter Hugo H*** GesmbH), S*** Metallwarenhandelsgesellschaft mbH und M*** GesmbH, welche vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen, deren Abgabe unterlassen wurde oder unrichtig erfolgte, eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 82,348.900 S, 118,731.150 S und 115,084.480 S bewirkt haben, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielten, zur Ausführung dieser Finanzvergehen bestimmt bzw zu deren Ausführung beigetragen. Hinsichtlich der übrigen Straftaten, deren Peter H*** verdächtigt wird, ist die Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen. Mit Beschluß vom 4.September 1987 hob die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die über Peter H*** verhängte Untersuchungshaft mit der Begründung auf, daß hinsichtlich weiterer strafbarer Handlungen kein dringender Tatverdacht mehr gegeben sei, der in geordneten Verhältnissen lebende Angeklagte mithin nur noch einer strafbaren Handlung verdächtigt sei, die nicht strenger als mit 5-jähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und die bisherige Untersuchungshaft im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe unangemessen wäre vergleiche Band römisch neun, ON 181). Zufolge der von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 3.November 1987 die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO aufgehoben und mit der am gleichen Tag gefällten Entscheidung (27 Bs 428/87) der Anklage Folge gegeben.